Geerbtes Haus, zu hoher Steuerwert: So widerlegen Sie den Grundbesitzwert

Das Finanzamt bewertet geerbte Immobilien nach Tabellen, nicht nach Zustand. Wer den typisierten Grundbesitzwert für zu hoch hält, kann nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – aber nur fristgerecht und mit dem richtigen Bescheid.

Redaktionsgrafik mit dem Titel »Bewertung der geerbten Immobilie« und einem segmentierten Ringdiagramm
Redaktionsgrafik mit dem Titel »Bewertung der geerbten Immobilie« und einem segmentierten RingdiagrammFoto: Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Finanzamt bewertet geerbte Immobilien typisiert nach Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§ 182 BewG); Instandhaltungsstau, Feuchteschäden oder ein ungünstiger Zuschnitt bleiben dabei nach § 177 Abs. 4 BewG außer Betracht.
  • Seit dem Jahressteuergesetz 2022 rechnet die Typisierung höher: Der Liegenschaftszinssatz für Mietwohngrundstücke sank von 5,0 auf 3,5 Prozent, die Gesamtnutzungsdauer stieg von 70 auf 80 Jahre.
  • Nach § 198 BewG zählt nur ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten beziehungsweise nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person – oder ein Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Jahr um den Stichtag.
  • Die Kosten eines solchen Gutachtens sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbar (BFH, II R 20/12), wirken sich aber erst oberhalb des Pauschbetrags von 15.000 Euro aus.
  • Anzugreifen ist der Feststellungsbescheid des Lagefinanzamts binnen eines Monats (§ 355 AO), nicht der spätere Erbschaftsteuerbescheid – § 351 Abs. 2 AO schließt das aus.

Einige Wochen nach dem Erbfall kommt Post von einem Finanzamt, mit dem Sie bisher nichts zu tun hatten: dem Finanzamt, in dessen Bezirk das geerbte Grundstück liegt (§ 152 Nr. 1 BewG). Es fordert eine Feststellungserklärung an, und einige Zeit später steht eine Zahl im Bescheid, die mit dem Haus, das Sie kennen, wenig zu tun hat. Die Ölheizung von 1996, das durchfeuchtete Kellermauerwerk, die Einfachverglasung im Anbau — nichts davon hat den Wert gedrückt.

Das ist kein Bearbeitungsfehler, sondern die gesetzliche Konstruktion. § 177 Abs. 4 BewG bestimmt, dass Besonderheiten und wertbeeinflussende Belastungen unberücksichtigt bleiben, soweit die Bewertungsvorschriften nichts anderes vorsehen. Derselbe Absatz endet aber mit einem Vorbehalt zugunsten von § 198 BewG — und genau darin liegt der Spielraum der Erben. Wer ihn nutzen will, muss allerdings wissen, welchen Bescheid er angreift und wie schnell.

Zwei Finanzämter, zwei Bescheide — und nur einer trägt den Wert

Für die Erbschaftsteuer wird der Grundbesitz nicht im Steuerbescheid bewertet. § 12 Abs. 3 ErbStG verweist auf einen eigenen Verwaltungsakt: Der Wert wird nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festgestellt, und zwar vom Lagefinanzamt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt übernimmt das Ergebnis anschließend ungeprüft. § 182 Abs. 1 AO macht den Feststellungsbescheid für den Folgebescheid bindend — ausdrücklich auch dann, wenn er noch gar nicht unanfechtbar ist.

Daraus folgt der Fehler, der Erben am häufigsten den Nachweis kostet: Wer erst gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegt, greift die falsche Entscheidung an. § 351 Abs. 2 AO lässt Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid nur bei dessen Anfechtung zu. Zu diesem Zeitpunkt ist der Feststellungsbescheid meist längst bestandskräftig.

Maßgeblich ist der Zustand am Todestag. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers, und § 11 ErbStG erklärt diesen Zeitpunkt zum Bewertungsstichtag. Eine Sanierung, die Sie ein Jahr später durchführen, ändert am festgestellten Wert nichts — ein Schaden, den Sie erst später entdecken, aber am Stichtag schon vorhanden war, dagegen sehr wohl.

Drei Verfahren, und keines betritt das Haus

Welches Verfahren angewandt wird, entscheidet nicht die Behörde nach Ermessen, sondern § 182 BewG nach Grundstücksart.

Grundstücksart Verfahren Was den Wert bestimmt
Wohnungs- und Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2, § 183 BewG) Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses
Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ortsüblicher Miete Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3, §§ 184–188 BewG) übliche Miete, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser ohne Vergleichswert, sonstige bebaute Grundstücke Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4, §§ 189–191 BewG) Regelherstellungskosten, Brutto-Grundfläche, Baupreisindex, Regionalfaktor, Wertzahl

Keiner dieser Rechenwege sieht das Gebäude an. Beim Vergleichswertverfahren zählen die Kaufpreise anderer Objekte; wie gut Ihr Haus im Vergleich dasteht, spielt keine Rolle. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorrangstellung im Urteil vom 11. März 2026 (II R 6/23) bestätigt: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind grundsätzlich maßgeblich, weil die Ausschüsse über besondere Sach- und Fachkenntnis und größere Ortsnähe verfügen. Finanzgerichte prüfen sie nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten nach. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt aus 20 Vergleichspreisen einen Wert von 186.000 Euro für eine geerbte Eigentumswohnung abgeleitet; die Einwände der Erben gegen Auswahl und Durchschnittsbildung blieben erfolglos.

Ertrags- und Sachwertverfahren blenden das Alter ebenfalls teilweise aus. Beide setzen die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes auf mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3, § 190 BewG). Bei den 80 Jahren, die Anlage 22 für Wohngebäude vorsieht, sind das 24 Jahre. Ein Haus von 1930 wird rechnerisch also behandelt, als stünde ihm noch fast ein Vierteljahrhundert bevor — unabhängig davon, ob das Dach trägt.

Seit 2023 rechnet die Typisierung nach oben

Bis Ende 2022 lagen die typisierten Werte oft unter dem Marktniveau. Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Parameter für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung angeglichen — und dabei in nahezu jeder Stellschraube wertsteigernd gewirkt:

  • Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 BewG). Für Mietwohngrundstücke sanken sie von 5,0 auf 3,5 Prozent, für gemischt genutzte Grundstücke von 5,5 auf 4,5 beziehungsweise von 6,0 auf 5,0 Prozent, für Geschäftsgrundstücke von 6,5 auf 6,0 Prozent. Ein niedrigerer Zinssatz wirkt doppelt: Er erhöht den Vervielfältiger und senkt zugleich den Abzug für die Bodenwertverzinsung. Bei 30 Jahren Restnutzungsdauer steigt der Vervielfältiger nach Anlage 21 von 15,3725 auf 18,3920 — rund 20 Prozent mehr auf denselben Gebäudereinertrag.
  • Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22). Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum stieg sie von 70 auf 80 Jahre. Die Mindestrestnutzungsdauer wuchs damit von 21 auf 24 Jahre, die Alterswertminderung fällt geringer aus.
  • Regionalfaktor (§ 190 Abs. 5 BewG). Neu eingeführt, um regionale Baukosten abzubilden. Fehlt eine Vorgabe des Gutachterausschusses, gilt 1,0.
  • Wertzahlen (Anlage 25) und Bewirtschaftungskosten (Anlage 23). Die Wertzahlen des Sachwertverfahrens wurden angehoben; die Bewirtschaftungskosten werden nicht mehr über einen Pauschalprozentsatz, sondern aus Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis abgeleitet.

Für die Praxis heißt das: Die Vermutung, das Finanzamt liege ohnehin unter dem Marktwert, trägt seit 2023 nicht mehr zuverlässig. Betroffen sind vor allem Objekte, deren Marktpreis stark vom Zustand abhängt — unsanierte Nachkriegsbauten, Häuser mit Ölheizung, Gebäude in schrumpfenden Regionen. Genau dort liegt der typisierte Wert heute regelmäßig über dem, was ein Käufer zahlen würde.

§ 198 BewG ist der einzige Weg nach unten

§ 198 Abs. 1 BewG erlaubt den Gegenbeweis: Weisen Sie nach, dass der gemeine Wert am Stichtag niedriger ist als der typisiert ermittelte, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Für die Wertermittlung gelten die auf § 199 Abs. 1 BauGB gestützten Vorschriften, also die Immobilienwertermittlungsverordnung, entsprechend. Die Nachweislast liegt vollständig bei Ihnen, ebenso die Kosten.

Absatz 2 grenzt ein, wer den Nachweis führen darf: Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder von Sachverständigen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle bestellt oder zertifiziert wurden. Lassen Sie sich die Bestellungsurkunde oder das Zertifikat vor der Beauftragung zeigen. Eine Onlinebewertung, eine Maklereinschätzung oder ein Kurzgutachten ohne diese Qualifikation erfüllt die Vorschrift nicht — das Geld ist dann ausgegeben, ohne dass ein Nachweis vorliegt.

Auch ein formal zulässiges Gutachten bindet das Finanzamt nicht; es unterliegt der Beweiswürdigung. Der BFH hat im Urteil vom 24. Oktober 2017 (II R 40/15) verlangt, dass es ordnungsgemäß nach den Vorgaben der §§ 194 ff. BauGB erstellt ist. Wie streng das gemeint ist, zeigt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 8. Oktober 2025 (3 K 3093/24): Instandsetzungskosten dürfen nur dann wertmindernd abgezogen werden, wenn die zugrunde liegenden Schäden nicht bereits über andere Parameter des Ertragswertverfahrens erfasst sind. Eine doppelte Erfassung führt zur Verwerfung. Auch bauplanungsrechtliche Nutzungspotenziale — eine höhere zulässige Geschossflächenzahl etwa — muss das Gutachten abbilden, selbst wenn sie den Wert erhöhen.

Der zweite, deutlich billigere Weg steht in Absatz 3: Ein Kaufpreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist, dient selbst als Nachweis, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben. Wenn Sie das Haus ohnehin verkaufen wollen, ersetzt der beurkundete Kaufvertrag das Gutachten. Er muss allerdings ein echter Marktvorgang sein: Ein Verkauf an Angehörige unter Wert taugt nicht, und ein Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil lässt sich nach dem BFH-Urteil vom 25. April 2018 (II R 47/15) nicht auf das Grundstück herunterrechnen.

Wann sich ein Gutachten rechnet

Ein Vollgutachten kostet nach Angaben von Sachverständigenbüros (Stand: September 2026) marktüblich zwischen 0,5 und 1,5 Prozent des ermittelten Verkehrswerts, bei einem Einfamilienhaus um 400.000 Euro also etwa 2.000 bis 6.000 Euro. Die HOAI gilt für Wertgutachten nicht mehr, Honorare sind frei verhandelbar; Stundensätze bewegen sich häufig zwischen 120 und 180 Euro. Nach oben treiben den Preis vor allem Rechte in Abteilung II des Grundbuchs, Erbbaurechte, mehrere wirtschaftliche Einheiten und ein aufwendiger Ortstermin. Als Anhaltspunkt aus einem realen Verfahren: Im BFH-Fall II R 20/12 stellte die Sachverständige für ein Einfamilienhaus 2.593,47 Euro in Rechnung.

Die Ersparnis ergibt sich aus der Wertdifferenz multipliziert mit Ihrem Grenzsteuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG. Bleibt der Erwerb auch mit dem höheren Wert unter dem persönlichen Freibetrag des § 16 ErbStG, bringt das Gutachten für die Erbschaftsteuer nichts.

Ein durchgerechnetes Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Eine Tochter erbt ein Einfamilienhaus, Baujahr 1969, unsaniert. Ein Vergleichswert liegt nicht vor, das Lagefinanzamt bewertet im Sachwertverfahren und stellt 520.000 Euro fest. Weiteres Nachlassvermögen ist nicht vorhanden, eine Befreiung für das Familienheim greift nicht, weil die Tochter nicht einzieht.

Rechenschritt ohne Gutachten mit Gutachten (430.000 €)
Vermögensanfall 520.000 € 430.000 €
Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) − 15.000 € − 15.000 €
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) − 400.000 € − 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb 105.000 € 15.000 €
Steuersatz Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 11 % 7 %
Erbschaftsteuer 11.550 € 1.050 €

Die Steuer sinkt um 10.500 Euro. Kostet das Gutachten 4.800 Euro, bleiben rund 5.700 Euro. Der Hebel ist hier überdurchschnittlich groß, weil die Wertminderung zugleich eine Wertgrenze des § 19 Abs. 1 ErbStG unterschreitet — bei einem Erwerb weit oberhalb des Freibetrags wirkt nur der reine Grenzsteuersatz.

Zwei Nebenrechnungen gehören dazu. Erstens: Die Gutachterkosten selbst sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Der BFH hat das im Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 20/12) entschieden — sie sind Nachlassregelungskosten, keine Kosten der Rechtsverfolgung, und bleiben auch dann voll abziehbar, wenn das Gutachten zusätzlich einem geplanten Verkauf dient. Zweitens: Praktisch wirkt dieser Abzug erst, wenn die nachgewiesenen Erbfallkosten insgesamt über dem Pauschbetrag von 15.000 Euro liegen, der ohne jeden Nachweis gewährt wird. Ein Gutachten für 4.800 Euro verschwindet in dieser Pauschale.

Umgekehrt gilt: Anwalts- und Gerichtskosten, mit denen Sie sich gegen die Festsetzung wehren, sind nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abziehbar. Die Grenze verläuft zwischen der Bewertung des Nachlassgegenstands und der Abwehr der eigenen Steuer.

Vier Fristen, die parallel laufen

Die Bewertung braucht Wochen. Die Fristen warten nicht.

  1. Drei Monate für die Anzeige. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist der Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Die Ausnahme des Absatzes 3 für gerichtlich eröffnete Verfügungen von Todes wegen greift ausdrücklich nicht, wenn Grundbesitz zum Erwerb gehört.
  2. Mindestens ein Monat für die Feststellungserklärung. Fordert das Lagefinanzamt sie nach § 153 Abs. 1 BewG an, muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Eine Verlängerung ist möglich und sollte begründet beantragt werden, sobald absehbar ist, dass ein Gutachten nötig wird.
  3. Ein Monat für den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid. § 355 Abs. 1 AO. Wer einspruchsbefugt ist, regelt § 155 BewG; bei einer Erbengemeinschaft gelten § 352 AO und § 48 FGO entsprechend.
  4. Kein zweiter Versuch beim Steuerbescheid. Ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig, hilft ein Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht mehr (§ 351 Abs. 2 AO).

Da ein Verkehrswertgutachten selten innerhalb eines Monats vorliegt, ist der übliche Weg: Einspruch fristwahrend und ohne Begründung einlegen, den Gutachtenauftrag parallel vergeben, die Begründung nachreichen. Ein bereits vorliegender Kaufvertrag verkürzt den Weg erheblich.

Was jetzt ansteht

Nehmen Sie den Feststellungsbescheid zur Hand und vergleichen Sie drei Dinge: das angewandte Verfahren, die zugrunde gelegte Fläche und den angesetzten Bodenrichtwert. Fehler in den Ausgangsdaten — falsche Wohn- oder Brutto-Grundfläche, übersehene Grunddienstbarkeit, verwechselte Bodenrichtwertzone — lassen sich ohne Gutachten korrigieren und sind der häufigste einfache Treffer.

Erst wenn die Daten stimmen und der Wert trotzdem zu hoch erscheint, rechnen Sie den Gegenbeweis durch: geschätzte Wertdifferenz mal Grenzsteuersatz, gegen ein Angebot einer zertifizierten Sachverständigen. Liegt die erwartete Ersparnis unter den Kosten oder bleibt der Erwerb ohnehin im Freibetrag, sparen Sie sich das Gutachten. Steht ein Verkauf an, warten Sie den Kaufvertrag ab und stützen den Nachweis auf § 198 Abs. 3 BewG.

Ob Sie die Immobilie überhaupt versteuern müssen, hängt zusätzlich von den Befreiungen ab — für das selbst genutzte Familienheim gelten eigene Regeln, die der Beitrag zu Erbschaftsteuer und Familienheim behandelt. Erben mehrere Personen gemeinsam, entscheidet zusätzlich die Abstimmung über Gutachter und Stichtag; dazu finden Sie Hinweise im Beitrag zum Haus in der Erbengemeinschaft.

Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sobald Auslandsvermögen, Betriebsvermögen, Erbbaurechte oder ein bereits bestandskräftiger Bescheid im Spiel sind, gehört der Fall in die Hände einer Steuerberaterin oder einer auf Erbrecht spezialisierten Kanzlei.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bewertungsgesetz, § 182 (Bewertung der bebauten Grundstücke)
  2. Bewertungsgesetz, § 198 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
  3. Bewertungsgesetz, § 188 (Liegenschaftszinssatz)
  4. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb, Nachlassverbindlichkeiten)
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 (Vergleichspreise der Gutachterausschüsse)
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2013 – II R 20/12 (Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeit)
Weiterlesen

Mehr zum Thema

016 Artikel
Von Leserinnen und Lesern entdeckt

Besonders beliebte Artikel

026 Artikel
Noch mehr Wissen für Ihr Zuhause

Das könnte Sie auch interessieren

036 Artikel