Wenn der Eigentümer stirbt: So geht das Haus auf die Erben über

Mit dem Tod des Eigentümers geht die Immobilie als Teil des Nachlasses auf die Erben über – samt Rechten, Lasten und Verbindlichkeiten. So laufen Nachlassgericht, Erbschein, Grundbuch und Steuern ab, und was die Erben in den ersten Wochen tun müssen.

05Immobilienwert

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Tod geht die Immobilie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sofort auf die Erben über – ohne dass ein Eintrag im Grundbuch vorausgeht.
  • In den ersten Wochen entscheiden Testament oder gesetzlicher Erbvertrag, das Nachlassgericht und der Erbschein darüber, wer die Immobilie rechtlich vertreten darf.
  • Grundsteuer, Versicherung, Darlehen und Instandhaltung laufen weiter: Wer die Erbschaft übernimmt, muss in die laufenden Pflichten des Eigentümers eintreten.

Was im Moment des Todes rechtlich passiert

Der Tod des Eigentümers löst im deutschen Recht eine Automatik aus: Der gesamte Nachlass – also alles, was der Verstorbene rechtlich besaß und schuldete – geht nach § 1922 BGB kraft Gesetzes auf die Erben über. Das nennt man Gesamtrechtsnachfolge. Für die Immobilie heißt das konkret:

  • Das Eigentum am Haus und am Grundstück wechselt im Todesmoment den Inhaber. Es bedarf keines Grundbucheintrags, keiner Notarurkunde und keiner Meldeverpflichtung.
  • Übergeht ein einzelner Erbe das Haus, steht er ab diesem Moment als vollwertiger Eigentümer da – mit allen Rechten und Pflichten.
  • Sind mehrere Erben berufen, gehört die Immobilie ihnen ab dem Erbfall gemeinschaftlich als Miteigentum zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Kein Miteigentümer kann allein über das Haus verfügen; für wesentliche Rechtsgeschäfte brauchen alle Mitwirkende.
  • Liegt ein Erbvertrag oder Vermächtnis vor: Dann sind die Grenzen der Verfügungsmacht der Erben bereits im Testament geregelt – etwa ein Wohnrecht zugunsten des Partners oder die Auflage, die Immobilie innerhalb einer Frist zu verkaufen.

Die automatische Übertragung wirkt praktisch. Das Grundbuch führt den Verstorbenen zunächst weiterhin als Eigentümer; der Eintrag ist aber nicht mehr zutreffend. Die Eintragung der Erben folgt als Berichtigung oder Löschung und Eintrag auf Antrag – die meisten Grundbuchämter verlangen dafür einen Erbschein oder einen Nachlassvollstrecker-Nachweis.

Wer Erbe ist: die Entscheidung in den ersten Tagen

Bevor die Erben über das Haus verfügen können, muss feststehen, wer überhaupt Erbe ist. Vier Ausgangslagen bestimmen den Weg:

Ausgangslage Wer erbt Typische Rechtsfolge
Testament oder Erbvertrag vorhanden Die im Dokument benannten Erben Das Nachlassgericht öffnet das Testament und weist die Erben auf ihre Stellung hin
Kein Testament Gesetzliche Erben nach §§ 1924 ff. BGB Ehepartner und Kinder in bestimmter Reihenfolge; ohne Kinder erbt der Partner mit dem Elternteil des Verstorbenen
Pflichtteilsanspruch eines Nicht-Erben Kein Erbe, aber Geldforderung Der Ausgeschlossene kann den Pflichtteil einfordern – bei Immobilien oft fünfstellig
Erbschaftsanfechtung oder -ausschlagung Unklar bis zur Entscheidung Die Erben haben sechs Wochen, um die Erbschaft ausschlagen zu können

Die Sechs-Wochen-Frist zum Ausschlagen ist der wichtigste Zeitpunkt: Innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis von seiner Erbfähigkeit erlangt hat, kann er die Erbschaft ausschlagen. Danach ist die Entscheidung gebunden. Bei mehreren Erben kann jeder einzeln ausschlagen – das Haus fällt dann an die verbleibenden Erben.

Der Weg über das Nachlassgericht

Das zuständige Nachlassgericht – in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen – ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt:

  1. Nachlassverfahren einleiten. Jeder Erbe kann das Nachlassgericht anschreiben; der Sterbeurkunde wird die Ermittlung der Erben beigefügt.
  2. Testamentsvollstreckung. Ist ein Testament vorhanden, teilt das Nachlassgericht die Erben über ihre Erbenstellung mit und eröffnet das Testament.
  3. Erbschein beantragen. Für die meisten Immobilien-Vorgänge – Grundbuchberichtigung, Bankauszahlungen, Versicherungsleistungen – wird ein Erbschein verlangt. Die Gebühren richten sich nach dem Reinwert des Nachlasses nach der GNotKG-Tabelle: Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro liegt die einfache Gebühr bei rund 198 Euro, bei 500.000 Euro bei rund 935 Euro; mit eidesstattlicher Versicherung verdoppelt sich der Betrag.
  4. Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker. Bei größeren Nachlässen oder streitenden Erben bestellt das Gericht gegebenenfalls eine Nachlassverwalterin oder einen Nachlassverwalter; das kostet zusätzlich, schafft aber Verbindlichkeit.

Ohne Erbschein ist die Immobilie faktisch „eingefroren“: Grundbuchamt und Banken verlangen in der Regel das Dokument, und die laufenden Pflichten – Grundsteuer, Versicherung, Darlehen – laufen trotzdem weiter.

Was mit dem Haus konkret weiterläuft

Ab dem Erbfall übernehmen die Erben die Eigentümerrolle – das bedeutet, dass die laufenden Pflichten des Verstorbenen auf sie übergehen:

  • Grundsteuer. Die Grundsteuer wird auf den Eigentümer festgesetzt; bei Eigentumswechsel wird die Grundsteuer umgemeldet. Die Erben zahlen weiter, bis die Ummeldung erfolgt ist.
  • Versicherung. Die Wohngebäudeversicherung läuft auf den Eigentümer – sie sollten sie bei der Versicherung über den Tod des Versicherungsnehmers informieren, da die Versicherungsleistung nur dem Eigentümer zusteht.
  • Darlehen und Hypotheken. Das Darlehen bleibt bestehen; die Erben haften mit dem Nachlass. Bei mehreren Erben haften sie gemeinsam. Der Gläubiger kann die Darlehensrückzahlung verlangen, wenn er dies im Darlehensvertrag vereinbart hat – viele Hypothekenverträge sehen den Tod des Schuldners als Ereignis vor, das die Rückzahlung auslöst.
  • Nutzungs- und Unterhaltungspflichten. Wer das Haus bewohnt oder vermietet, hat die laufenden Kosten zu tragen: Strom, Wasser, Heizung, Gartenpflege, Instandhaltung.
  • Mietverhältnisse. Bestehende Mietverträge laufen auf die Erben über; die Erben werden Vermieter.

Die wichtigste praktische Konsequenz: Die Erben tragen die laufenden Kosten des Hauses von Tag eins an – auch wenn sie noch nicht über den Erbschein verfügen und sich nicht einigen können.

Die steuerliche Seite

Zwei Steuerfragen begleiten jeden Immobilien-Erbfall:

Erbschaftsteuer. Die Immobilie wird zum Zeitpunkt des Todes bewertet; der Grundbesitzwert ist die Basis. Der Freibetrag variiert nach Verwandtschaftsgrad: Ehepartner und eingetragene Partner erhalten 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro, Enkel 20.000 Euro. Die Abgabe an das Finanzamt ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall fällig. Für Familienheime gilt seit 2023 ein Freibetrag von 750.000 Euro, wenn der erbebende Ehepartner die Immobilie weiter bewohnt – bei einem Haus über diesem Wert kann die Differenz steuerlich relevant sein.

Gewinnsteuer bei späterem Verkauf. Verkaufen die Erben die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, wird der Gewinn als private Veräußerung versteuert. Der Ankaufpreis des Verstorbenen ist der Ausgangspunkt für die Berechnung; die Erben können den steuerlichen Vorteil aus der Zehn-Jahres-Frist nutzen, wenn sie das Haus nicht sofort verkaufen.

Was die Erben in den ersten Wochen tun sollten

Eine praktische Reihenfolge, die in den ersten vier bis sechs Wochen die meisten Konflikte vermeidet:

  1. Testament suchen. Im Testament, im Safe, im Notar- oder Anwaltsarchiv.
  2. Nachlassgericht informieren. Sterbeurkunde, Name, letzter Wohnsitz.
  3. Vermögensstand dokumentieren. Bankkonten, Darlehen, Versicherungen, Mietverträge, Grundbuchauszug.
  4. Versicherungen informieren. Wohngebäudeversicherung, Haftpflicht, Lebensversicherung.
  5. Grundbuchamt informieren. Damit die Ummeldung und die Berichtigung des Grundbuchs vorbereitet werden.
  6. Erbschein beantragen. Für die Grundbuchberichtigung und die Bankgeschäfte.
  7. Laufende Kosten sichern. Grundsteuer, Strom, Versicherung, Darlehen – wer zahlt in der Übergangszeit?
  8. Entscheidung treffen. Selbst nutzen, vermieten oder verkaufen – je nach Erbschaftsstruktur und Fristen (Pflichtteil, Familienheim).

Die Reihenfolge ist entscheidend: Wer den Erbschein beantragt, bevor die Grundsteuer umgemeldet wird, spart die Zeit für den Ummeldungsantrag. Wer die Versicherung nicht informiert, riskiert, dass die Versicherung bei einem Schaden die Leistung verweigert.

Die häufigsten Stolperfallen

  • Kein Testament gefunden. Dann greift die gesetzliche Erbfolge – und die kann mit der Familienwirklichkeit kollidieren, insbesondere bei Stieffamilien oder nach Trennung.
  • Erbschein zu spät beantragt. Die laufenden Kosten des Hauses werden zu einem Streitpunkt zwischen den Erben.
  • Grundbuch nicht berichtigt. Der Verstorbene wird weiterhin als Eigentümer geführt; bei späterem Verkauf führt das zu Verzögerungen und Notarkosten.
  • Pflichtteilsanspruch übersehen. Ein ausgeschlossener Erbe kann seinen Pflichtteil einfordern – die Forderung kann das Haus belasten, wenn die Erben sie nicht zahlen.
  • Darlehen nicht geklärt. Der Gläubiger kann die Rückzahlung verlangen; die Erben müssen dann sofort Kapital aufbringen.

Wann ein Anwalt sinnvoll ist

Ein Anwalt für Erbrecht lohnt sich, wenn mehrere Erben beteiligt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu befürchten ist, die Immobilie einen höheren Wert hat oder ein Erbvertrag existiert. Die Kosten für eine Erstberatung liegen je nach Umfang zwischen 300 und 800 Euro; eine vollständige Vertretung im Erbfall kann bei einem Nachlass von 500.000 Euro zwischen 2.000 und 5.000 Euro liegen. Im Vergleich zu den möglichen Pflichtteilsansprüchen oder der Verzögerung des Grundbucheintrags ist das eine überschaubare Investition.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. BGB Buch 5 – Erbrecht – aktueller Gesetzestext
  2. Gesetz über die Gebühren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GNotKG)
  3. Bundesministerium der Finanzen – Erbschaftsteuer
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