Modernisierungen belegen: Welche Nachweise die Restnutzungsdauer wirklich verlängern

In der Wertermittlung zählt nicht, was eine Modernisierung gekostet hat, sondern wie viele Punkte sie nach Anlage 2 ImmoWertV bringt. Ohne Beleg über Leistung und Datum darf der Sachverständige die Restnutzungsdauer nicht verlängern.

Redaktionsgrafik mit dem Titel »Modernisierungsnachweise für die Bewertung« und vier Vergleichsbalken
Redaktionsgrafik mit dem Titel »Modernisierungsnachweise für die Bewertung« und vier VergleichsbalkenFoto: Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Modernisierungen wirken in der Verkehrswertermittlung nicht über ihre Kosten, sondern über eine Punktzahl von höchstens 20, aus der sich nach Anlage 2 ImmoWertV eine verlängerte Restnutzungsdauer errechnet.
  • Dacherneuerung mit Wärmedämmung und Dämmung der Außenwände bringen je 4 Punkte, Heizung, Bad, Fenster, Leitungen, Innenausbau und Grundriss je höchstens 2 — eine Wärmepumpe zählt damit genauso viel wie ein neues Bad.
  • Bei einem Haus von 1975 mit 80 Jahren Gesamtnutzungsdauer trennen 4 und 8 Modernisierungspunkte rund acht Jahre Restnutzungsdauer und knapp 39.000 Euro Gebäudesachwert.
  • Der Handwerksbetrieb muss Rechnungsdoppel acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG) — verlorene Belege der letzten Jahre lassen sich dort noch anfordern.
  • Dieselben Rechnungen entscheiden steuerlich über die 15-Prozent-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; der BFH zählt dabei auch Schönheitsreparaturen mit (IX R 25/14).

Zwischen 2009 und 2024 sind in Ihr Haus vielleicht 90.000 Euro geflossen: Dach neu gedeckt, Fenster getauscht, Bad umgebaut, irgendwann die Heizung. Wenn jetzt eine Bank, ein Finanzamt oder eine Miterbin nach dem Wert fragt und ein Sachverständiger im Haus steht, entscheidet sich an einer unspektakulären Frage, wie viel davon in der Zahl ankommt: Können Sie zu jeder Maßnahme sagen, was genau gemacht wurde und wann — und es zeigen?

Der Grund dafür ist technischer, als er zunächst wirkt. Modernisierungen schlagen sich in der Verkehrswertermittlung nicht als addierte Kostenbeträge nieder. Sie wirken über die Restnutzungsdauer des Gebäudes, und die darf nur verlängert werden, soweit sich die Maßnahme feststellen lässt. Eine Erinnerung ist keine Feststellung. Wo der Nachweis fehlt, bleibt dem Sachverständigen die Rechnung, die für jedes unmodernisierte Haus gilt.

Der Wert liegt nicht in den Rechnungsbeträgen, sondern in der Restnutzungsdauer

§ 4 ImmoWertV setzt die drei Größen, um die es geht. Das Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Stichtags und dem Baujahr (Absatz 1). Die Gesamtnutzungsdauer beschreibt, wie lange ein Gebäude seiner Art üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann (Absatz 2); Anlage 1 der Verordnung setzt sie für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser einheitlich auf 80 Jahre. Die Restnutzungsdauer ergibt sich nach Absatz 3 zunächst als schlichte Differenz aus beidem — und genau dort steht der entscheidende Satz: Individuelle Gegebenheiten wie durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen, aber auch unterlassene Instandhaltung, können diese Dauer verlängern oder verkürzen.

Warum das unmittelbar auf Geld durchschlägt, zeigt § 38 ImmoWertV in einem einzigen Satz: Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer. Im Sachwertverfahren werden die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit genau diesem Faktor multipliziert (§ 36 Abs. 1). Jedes Jahr Restnutzungsdauer ist damit ein Achtzigstel des Gebäudeneuwerts.

In Gutachten, Bankunterlagen und Exposés begegnet Ihnen dafür meist der Ausdruck „fiktives Baujahr“. Der steht so nicht in der Verordnung — er ist ein Praxisbegriff und beschreibt dieselbe Zahl, nur in ein Jahr zurückübersetzt. Ein tatsächliches Baujahr ersetzt die ImmoWertV nur in einem Fall: Bei einer Kernsanierung, die das Gebäude nahezu in den Zustand eines neuen Gebäudes versetzt, ist nach Anlage 2 das Jahr der fachgerechten Sanierung als Baujahr zugrunde zu legen, und die Restnutzungsdauer darf bis zu 90 Prozent der Gesamtnutzungsdauer betragen. Verbliebene Altsubstanz, etwa ein unveränderter Keller, ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

Das Punktemodell der Anlage 2 gewichtet Dach und Fassade doppelt

Für alles unterhalb der Kernsanierung gibt Anlage 2 ImmoWertV ein Punktemodell vor. Formal bindet es die Gutachterausschüsse bei der Ableitung ihrer Daten (§ 12 Abs. 5 Satz 1); über das Gebot der Modellkonformität in § 10 Abs. 1 — dieselben Modelle anzuwenden, die der Ermittlung der verwendeten Daten zugrunde lagen — landet es anschließend in der einzelnen Bewertung. Acht Modernisierungselemente sind vorgesehen, insgesamt sind höchstens 20 Punkte zu vergeben:

Modernisierungselement Maximalpunkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4
Wärmedämmung der Außenwände 4
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Modernisierung der Heizungsanlage 2
Modernisierung von Bädern 2
Modernisierung des Innenausbaus, etwa Decken, Fußböden, Treppen 2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2

Hier liegt der Grund, warum eine neue Heizung im Gutachten anders wirkt, als der Kontoauszug vermuten lässt. Ob eine Wärmepumpe 32.000 Euro gekostet hat und der Badumbau 16.000 Euro, ändert an der Punktzahl nichts: Beide Gewerke bringen je zwei Punkte. Eine Dachsanierung mit Aufsparrendämmung erreicht das Doppelte — und die beiden Vier-Punkte-Elemente zusammen wiegen so schwer wie vier andere Gewerke. Das Modell bildet nicht Komfort und nicht Kaufkraft ab, sondern die Lebensdauer der Bauteile, die das Gebäude als Ganzes tragen.

Zwei Sätze der Anlage schränken das zusätzlich ein. Erstens: Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind. Ein Bad von 2004 ist im Jahr 2026 kein Zwei-Punkte-Bad mehr. Zweitens: Genügen nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen, sind vergleichbare Punkte zu vergeben. Ein Klinkerbau mit intakter zweischaliger Wand verliert die Fassadenpunkte nicht deshalb, weil nie ein Dämmsystem angebracht wurde. Und die Anlage stellt ausdrücklich klar, dass das Modell die sachverständige Würdigung des Einzelfalls nicht ersetzt. Die Punktzahl ist ein Ausgangspunkt, kein Automat.

Aus den Punkten wird über eine Formel mit den Beiwerten a, b und c aus Tabelle 3 der Anlage die Restnutzungsdauer. Zwei Eigenheiten dieses Rechenwegs sind für Eigentümer wichtig: Die Restnutzungsdauer wird auf höchstens 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer gestreckt, und die Formel greift erst ab einem bestimmten relativen Alter. Bei einem jungen Haus verlängert eine Modernisierung die Restnutzungsdauer rechnerisch gar nicht.

Was vier Punkte mehr an einem Haus von 1975 bewirken

Nehmen wir ein freistehendes Einfamilienhaus, Baujahr 1975, Wertermittlungsstichtag im Jahr 2026. Das Alter beträgt 51 Jahre, die Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 1 achtzig, das relative Alter also 63,75 Prozent. Damit ist die Formel für jede Punktzahl anwendbar. Für die Geldspalte sind durchschnittliche Herstellungskosten des Gebäudes von 400.000 Euro angenommen — eine Modellannahme, kein Marktwert; Regionalfaktor und Sachwertfaktor kommen im echten Gutachten noch obendrauf.

Modernisierungspunkte Restnutzungsdauer Alterswertminderungsfaktor Gebäudewertanteil „fiktives Baujahr“
0 (nicht modernisiert) 28,8 Jahre 36,0 % 143.800 € 1975
4 (Heizung und Bad) 32,4 Jahre 40,5 % 161.900 € 1978
8 (Dach und Außenwände) 40,2 Jahre 50,2 % 200.800 € 1986
14 (überwiegend modernisiert) 51,5 Jahre 64,3 % 257.300 € 1997
18 (umfassend modernisiert) 56,0 Jahre 70,0 % 280.000 € 2002

Die beiden mittleren Zeilen sind der eigentliche Befund. In beiden Fällen wurden zwei Gewerke erneuert, in beiden Fällen können die Rechnungssummen ähnlich hoch ausfallen. Der Unterschied im Modell beträgt knapp acht Jahre Restnutzungsdauer und rund 39.000 Euro Gebäudesachwert. Wer Heizung und Bad nachweisen kann, aber die Dachsanierung von 2011 nicht mehr belegen kann, verliert diese Differenz — nicht, weil das Dach nicht gedämmt wäre, sondern weil die Dämmung unter der Eindeckung liegt und niemand sie sehen kann.

Die letzte Zeile zeigt zugleich die Grenze: Ab 18 Punkten greift die Deckelung auf 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Die letzten Punkte kaufen nichts mehr hinzu. Wer zwischen zwei Maßnahmen wählen kann und ohnehin nahe an der Obergrenze liegt, entscheidet dann nach Bauzustand und Energiekosten, nicht nach dem Bewertungsmodell.

Welcher Beleg welches Gewerk trägt

Der Sachverständige muss den Umfang der Maßnahme und ihren Zeitpunkt feststellen können. Daraus ergibt sich, was ein Dokument leisten muss: die ausgeführte Leistung beschreiben, sie diesem Objekt zuordnen und sie datieren. Eine Rechnung über „Sanierungsarbeiten, pauschal“ erfüllt keine dieser drei Anforderungen.

Als Maßstab für eine brauchbare Rechnung taugt der Katalog, den § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG für die steuerliche Förderung aufstellt: Die Rechnung muss die Maßnahme und die Arbeitsleistung des Fachunternehmens ausweisen, die Adresse des Objekts nennen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein; nach Nummer 2 muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlung gegen Quittung fällt damit steuerlich aus — und ist auch für die Bewertung der schwächste denkbare Beleg.

Gewerk Was den Punkt trägt Was allein nicht genügt
Dach mit Dämmung Rechnung mit Aufbau, Dämmstoff und Dicke, Aufmaß, Abnahmeprotokoll Foto der neuen Eindeckung
Außenwanddämmung Rechnung mit System und Dämmstoffdicke, Fachunternehmererklärung, Fotos der offenen Fassade verputzte Fassade auf einem Foto
Fenster und Außentüren Auftragsbestätigung mit U-Werten, Lieferschein, Rechnung, Datum Abstandshalter-Aufdruck im Glas
Heizungsanlage Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll, Datenblatt, Bestätigung des Schornsteinfegers Typenschild am Gerät
Leitungssysteme Rechnung mit Strangbeschreibung, Elektro-Prüfprotokoll, Zählertausch-Beleg neue Steckdosen im Wohnraum
Bäder Rechnung mit Positionsliste, Fotos vor und nach dem Rückbau Fotos der fertigen Fliesen
Innenausbau Rechnungen mit Raumbezug und Flächen Sichtprüfung durch den Gutachter
Grundriss genehmigte oder angezeigte Bauunterlagen, geänderte Grundrisspläne Beschreibung im Gespräch

Fotos werden dabei regelmäßig überschätzt. Ein Bild zeigt eine Oberfläche zu einem unbekannten Zeitpunkt. Es zeigt nicht, wie dick die Dämmung ist, welcher Dämmstoff verbaut wurde, ob eine Dampfbremse gesetzt ist und ob der Anschluss fachgerecht ausgeführt wurde. Wertvoll werden Fotos genau dann, wenn sie zeigen, was hinterher verdeckt ist: die offene Sparrenlage, die Rohinstallation vor dem Verputzen, die freigelegte Bodenplatte. Fotografieren Sie deshalb während der Arbeiten, mit Maßstab im Bild, und legen Sie die Dateien zur Rechnung.

Das Abnahmeprotokoll hat einen doppelten Nutzen. Es datiert die Fertigstellung, und es setzt nach § 634a Abs. 2 BGB die Verjährung der Mängelansprüche in Gang, die bei einem Bauwerk fünf Jahre beträgt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wer die Abnahme nie schriftlich festgehalten hat, streitet im Zweifel über beides gleichzeitig. Sinnvoll ergänzt wird das durch einen Energieausweis nach der Maßnahme: Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 GEG ausgeführt und dabei Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist nach § 80 Abs. 2 GEG ohnehin ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Er bestätigt zwar keine einzelne Rechnung, macht das energetische Ergebnis aber prüfbar — und wird beim Verkauf spätestens bei der Besichtigung verlangt (§ 80 Abs. 4 GEG).

Zur Aufbewahrung: Die gesetzliche Mindestpflicht für Privatleute ist kurz. Nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG müssen Sie Rechnung oder Zahlungsbeleg für grundstücksbezogene Werklieferungen und Leistungen lediglich zwei Jahre aufbewahren. Für die Bewertung ist das nutzlos. Halten Sie die Unterlagen für die gesamte Eigentumsdauer vor — das Dach von 2011 wird erst 2035 wichtig. Der praktische Weg ist eine Ablage pro Gewerk mit dem Abnahmedatum im Dateinamen und einer Sicherungskopie außer Haus.

Förderbescheide sind der stärkste Nachweis, Eigenleistung der schwächste

Wer eine Maßnahme über die Bundesförderung für effiziente Gebäude abgewickelt hat, besitzt die belastbarste Dokumentation, die es für ein Gewerk gibt. Vor der Antragstellung erstellt ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte die technische Projektbeschreibung; nach der Umsetzung folgen der technische Projektnachweis und der Verwendungsnachweis, den Sie laut BAFA spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einreichen müssen, sonst erlischt der Förderanspruch. Zuwendungsbescheid, Nachweise und bezahlte Fachunternehmerrechnungen ergeben zusammen genau das, was ein Sachverständiger braucht: eine fachlich geprüfte Beschreibung der ausgeführten Leistung, gemessen an einem veröffentlichten Mindeststandard, mit Datum und mit einem Dritten, der dafür einsteht. Heben Sie diese Mappe unbefristet auf, auch wenn der Bewilligungszeitraum längst abgelaufen ist.

Eigenleistung liegt am anderen Ende. Die Baumarktrechnung belegt einen Materialkauf — nicht, dass das Material in diesem Haus verbaut wurde, nicht wann, und nicht wie. Drei Wege verbessern die Lage: eine Bauabnahme oder Teilleistung durch einen Fachbetrieb, der das Ergebnis prüft und protokolliert; ein Bautagebuch mit datierten Fotos vom Bauzustand plus Materiallieferscheinen; und ein Energieausweis nach Abschluss, der das Ergebnis unabhängig beziffert. Rechnen Sie trotzdem mit einer vorsichtigeren Einstufung — der Sachverständige darf nicht unterstellen, was er nicht feststellen kann. Steuerlich fällt Eigenleistung ohnehin heraus: Abziehbar sind nur Aufwendungen, und § 35c Abs. 1 Satz 6 EStG verlangt zusätzlich die Ausführung durch ein Fachunternehmen.

Dieselben Belege entscheiden über die Steuerlast

Wer eine Immobilie zur Vermietung gekauft hat, kollidiert in den ersten Jahren mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Übersteigen die Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie insgesamt als Herstellungskosten und wandern in die Abschreibung, statt sofort als Werbungskosten zu wirken. Bezugsgröße ist der Gebäudeanteil, nicht der Kaufpreis: Bei 400.000 Euro Anschaffungskosten und einem Gebäudeanteil von 280.000 Euro liegt die Grenze bei 42.000 Euro netto.

Der Bundesfinanzhof hat diese Norm 2016 weit ausgelegt. Im Urteil vom 14. Juni 2016 (IX R 25/14) zählen sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen im Rahmen anschaffungsnaher Instandsetzung und Modernisierung mit, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung — auch reine Schönheitsreparaturen wie Streichen und Tapezieren. Ausgenommen bleiben nach Satz 2 der Vorschrift nur Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Praktisch heißt das: Sie brauchen für die ersten drei Jahre eine laufende Liste mit Nettobeträgen und Leistungsdaten, sonst merken Sie die Überschreitung erst im Steuerbescheid. Bleiben Sie darunter, erlaubt § 82b EStDV, größere Erhaltungsaufwendungen bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Privatvermögen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen.

Der zweite steuerliche Anlass ist der Verkauf. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre, ist der Vorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, sofern keine der Ausnahmen für selbst genutzten Wohnraum greift. Der Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Herstellungskosten — und zu Letzteren gehören belegte Modernisierungen. Ohne Rechnung erhöhen sie den steuerpflichtigen Gewinn, statt ihn zu mindern.

Für selbst genutzte Häuser lohnt der Blick auf § 35c EStG. Die Steuerermäßigung beträgt 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im übernächsten Jahr, höchstens 40.000 Euro je Objekt; das Gebäude muss bei Durchführung älter als zehn Jahre sein. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG). Diese Bescheinigung ist zugleich einer der präzisesten Modernisierungsnachweise überhaupt — sie benennt Maßnahme und technische Anforderungen. Beachten Sie die Sperre in § 35c Abs. 3: Wurden für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen, entfällt die Ermäßigung. Sie erhalten also entweder Förderpapiere oder eine Fachunternehmerbescheinigung — Papier in jedem Fall.

Was Sie in dieser Woche aus der Ablage holen sollten

Gehen Sie die acht Elemente der Anlage 2 einzeln durch und schreiben Sie hinter jedes, welches Dokument Sie dazu tatsächlich in der Hand halten. Für jede Lücke aus den letzten Jahren gibt es eine Rückholmöglichkeit, die die meisten Eigentümer nicht kennen: Der Handwerksbetrieb muss das Doppel jeder ausgestellten Rechnung nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG acht Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Schluss des Ausstellungsjahres. Eine Rechnung aus 2019 lässt sich dort im Jahr 2026 noch anfordern — 2028 nicht mehr. Ergänzend hilft der Kontoauszug: Er datiert die Zahlung und benennt den Empfänger, auch wenn er die Leistung nicht beschreibt.

Für alles Künftige verlagert sich die Arbeit nach vorn. Vereinbaren Sie bei der Auftragserteilung schriftlich, dass die Schlussrechnung die ausgeführten Leistungen einzeln aufführt, dass ein Abnahmeprotokoll erstellt wird und dass Sie Datenblätter der verbauten Produkte erhalten. Fotografieren Sie, was zugebaut wird, bevor es zugebaut ist. Und lassen Sie nach energetischen Maßnahmen den Energieausweis fortschreiben, statt zu warten, bis ein Kaufinteressent danach fragt. Wie ein Sachverständiger die Punkte im konkreten Fall würdigt, welche Restnutzungsdauer er ansetzt und welche steuerliche Einordnung für Ihre Situation zutrifft, entscheiden Sachverständige, Steuerberatung oder Rechtsanwaltschaft — Ihre Aufgabe ist es, ihnen die Grundlage dafür überhaupt zu liefern. Wie die verlängerte Restnutzungsdauer anschließend in die Rechnung eingeht, zeigt die Darstellung zum Sachwertverfahren.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Immobilienwertermittlungsverordnung, Anlage 2 (Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen)
  2. Immobilienwertermittlungsverordnung, § 4 (Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer)
  3. Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 1a (anschaffungsnahe Herstellungskosten)
  4. Einkommensteuergesetz, § 35c (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen)
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2016 – IX R 25/14 (Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten)
  6. BAFA, Bundesförderung für effiziente Gebäude – Informationen zur Antragstellung
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