Verfassungsbeschwerde gegen das Heizungsgesetz: Was bis zum Urteil für Ihre Heizung gilt
Die Deutsche Umwelthilfe und vier Mieter greifen das Gebäudemodernisierungsgesetz in Karlsruhe an. Für Eigentümer ändert sich vorerst nichts, wer eine Gasheizung plant, sollte die Biotreppe aber durchrechnen.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt trotz der Verfassungsbeschwerde vom 29. September 2026 unverändert, die veröffentlichte Beschwerdeschrift enthält keinen Eilantrag nach § 32 BVerfGG.
- Angegriffen sind vor allem die Biotreppe in § 43 GModG, die freie Heizungswahl in § 42 GModG und die Streichung des früheren Betriebsendes fossiler Kessel Ende 2044.
- Eine im Herbst 2026 eingebaute Gasheizung muss nach heutigem Recht über 20 Jahre Laufzeit im Schnitt rund 33 Prozent ihrer Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff decken, über 30 Jahre rund 42 Prozent.
- Beim Klimabeschluss 2021 lagen zwischen der ältesten Beschwerde aus 2018 und dem Beschluss rund drei Jahre, danach setzte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist.
Für Ihre Heizung ändert die Beschwerde vorerst nichts. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt unverändert, eine neue Gas- oder Ölheizung ist weiterhin zulässig, und die Biotreppe beginnt wie geplant am 1. Januar 2029 mit 10 Prozent. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat am 29. September 2026 gemeinsam mit vier Mieterinnen und Mietern Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht, der Schriftsatz ist auf den 28. September datiert. Einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG enthält die veröffentlichte Beschwerdeschrift nicht.
Das Gesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226). Was es für Hausbesitzer im Einzelnen geändert hat, steht in unserem Überblick zum Gebäudemodernisierungsgesetz. Dieser Beitrag klärt, was die Beschwerde angreift, wie ein Verfahren in Karlsruhe ausgehen kann und welche Planung sich daraus für Ihr Haus ergibt.
Welche Vorschriften die Beschwerde angreift
Die Beschwerdeschrift benennt auf Seite 68 ihren Gegenstand genau. Es geht nicht um das ganze Gesetz, sondern um vier Punkte:
| Angegriffene Regel | Was heute gilt | Einwand der Beschwerdeführer |
|---|---|---|
| § 42 GModG | Beim Heizungsersatz stehen zehn Optionen gleichrangig nebeneinander, Nummer 1 ist die Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung | Fossile Heizungen bleiben ohne Enddatum erlaubt |
| § 43 GModG | Neue fossile Heizungen brauchen ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff | Bis zu 40 Prozent fossile Wärme bleiben dauerhaft zulässig |
| § 10 Abs. 2 Nr. 3 GModG | Anforderung an Neubauten | Zu schwach für den Klimaschutzpfad |
| Streichung von § 71 und §§ 71b bis 72 GEG alter Fassung | Die 65-Prozent-Vorgabe und das Betriebsende für fossil betriebene Kessel Ende 2044 sind entfallen, § 72 ist heute „weggefallen“ | Ohne Enddatum fehle die Orientierung auf dem Weg zur Klimaneutralität |
Der letzte Punkt betrifft auch Eigentümer, die gar nichts vorhaben. Das alte Betriebsende galt laut Beschwerdeschrift für den gesamten Kesselbestand, also auch für Anlagen, die lange vor 2024 eingebaut wurden. Die Beschwerde verlangt nicht ausdrücklich dessen Rückkehr, sie hält aber seine ersatzlose Streichung für verfassungswidrig. Zusätzlich rügt sie, dass das Gesetz als Einspruchsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde.
Warum das Gesetz trotzdem weiter gilt
Eine Verfassungsbeschwerde setzt ein Gesetz nicht aus. Vorläufig eingreifen könnte das Gericht nur mit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Die ist nach der veröffentlichten Beschwerdeschrift nicht beantragt, und selbst eine erlassene Anordnung träte nach sechs Monaten außer Kraft (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).
Vor jeder Sachentscheidung steht die Annahme. Nach § 93a BVerfGG bedarf jede Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung, etwa wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Offen ist auch, wer überhaupt beschwerdebefugt ist. Im Klimabeschluss von 2021 hielt der Erste Senat nur die Beschwerden natürlicher Personen für zulässig, die beiden beteiligten Umweltverbände waren nicht beschwerdebefugt. Die DUH tritt diesmal selbst als Beschwerdeführerin zu 1 auf, tragend dürften nach diesem Maßstab die vier Mieterinnen und Mieter sein.
Weitere Beschwerden gegen das GModG sind noch möglich. Gegen ein Gesetz läuft nach § 93 Abs. 3 BVerfGG eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten, hier also bis Ende Juli 2027.
Drei mögliche Ausgänge und ihre Folgen
| Ausgang | Rechtsgrundlage | Folge für Eigentümer |
|---|---|---|
| Nicht angenommen oder zurückgewiesen | § 93a BVerfGG | Das GModG bleibt, wie es ist. Planungen nach heutigem Recht sind abgesichert. |
| Unvereinbar mit dem Grundgesetz, Frist zur Neuregelung | Muster Klimabeschluss 1 BvR 2656/18 | Das Gesetz gilt bis zur Neuregelung weiter. Wie streng der Bundestag danach nachschärft und ob Bestandsanlagen erfasst werden, entscheidet dann er. |
| Vorschriften nichtig | § 95 Abs. 3 BVerfGG | Die betroffenen Regeln entfallen. Unanfechtbare Entscheidungen auf ihrer Grundlage bleiben nach § 79 Abs. 2 BVerfGG unberührt. Welche Regeln an ihre Stelle treten, lässt sich heute nicht vorhersagen. |
Der Klimabeschluss zeigt, wie der zweite Weg in der Praxis aussah. Das Gericht erklärte am 24. März 2021 Teile des Klimaschutzgesetzes für unvereinbar mit Grundrechten und gab dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2022 Zeit. Der Bundestag war schneller: Die Änderung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) trat am 31. August 2021 in Kraft, gut vier Monate nach Veröffentlichung des Beschlusses.
Was die Biotreppe für eine Gasheizung von heute bedeutet
Wer jetzt eine fossile Heizung einbaut, plant über Jahrzehnte. Die folgende Rechnung zeigt, welcher Bioanteil nach heutigem § 43 Abs. 1 GModG über die Laufzeit fällig wird. Sie gilt für eine Gasheizung, die im Oktober 2026 in ein bestehendes Haus eingebaut wird.
| Zeitraum | Jahre | Pflichtanteil | Jahre × Anteil |
|---|---|---|---|
| 2027 bis 2028 | 2 | 0 Prozent | 0 |
| 2029 | 1 | 10 Prozent | 10 |
| 2030 bis 2034 | 5 | 15 Prozent | 75 |
| 2035 bis 2039 | 5 | 30 Prozent | 150 |
| 2040 bis 2046 | 7 | 60 Prozent | 420 |
| Summe 20 Jahre | 20 | 655 |

Quelle: § 43 Abs. 1 GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226); eigene Berechnung Hausbesitzer News, volle Kalenderjahre ab 2027, ohne Anrechnung nach § 43 Abs. 3–5.
Formel: Summe aus Jahren mal Pflichtanteil, geteilt durch die Laufzeit. Bei 20 Jahren ergibt das 655 durch 20, also 32,75 Prozent, gerundet rund 33 Prozent. Läuft die Anlage 30 Jahre bis 2056, kommen zehn weitere Jahre mit 60 Prozent hinzu: 1.255 durch 30 ergibt 41,8 Prozent, gerundet rund 42 Prozent. Zwölf der ersten 20 Betriebsjahre liegen in den Stufen 30 und 60 Prozent.
Annahmen und Grenzen: Die Rechnung zählt volle Kalenderjahre ab 2027 und lässt die Monate 2026 weg. Sie berücksichtigt keine Anrechnung von Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpen-Hybrid nach § 43 Abs. 3 bis 5 GModG. Einen Preis für Biomethan oder Bioöl setzt sie bewusst nicht an, weil das Gesetz keinen festlegt und die Grüngasquote nach § 42a GModG erst bis 1. Dezember 2026 als Gesetzentwurf kommen soll. Die Rechnung bildet nur das heutige Recht ab. Die Beschwerde zielt auf strengere Regeln für fossile Heizungen, nicht auf mildere.
Welche Wege es gibt, die Quote ohne teuren Biobrennstoff zu erfüllen, erklärt unser Beitrag zur Biotreppe ab 2029 und ihren Ausweichwegen.
Was Sie jetzt je nach Vorhaben tun sollten
| Ihre Lage | Was heute gilt | Risiko aus dem Verfahren | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Alte Gas- oder Ölheizung läuft, kein Tausch geplant | Keine Biotreppe, sie gilt nur für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden | Gering, aber die Beschwerde greift die Streichung des Betriebsendes 2044 an | Nichts überstürzen, Baujahr und Zustand des Kessels festhalten |
| Neue Gas- oder Ölheizung geplant | Zulässig, Bioanteil ab 2029 nach § 43 GModG | Direkt betroffen, § 43 ist Kern der Beschwerde | Angebot mit Bioanteil über die Laufzeit rechnen lassen, Hybridheizung als Übergang prüfen |
| Wärmepumpe oder Wärmenetz geplant | Zulässig, Förderung über KfW 458 | Keines, die Beschwerde zielt auf strengere Regeln für fossile Anlagen | Förderantrag vor Auftragsvergabe stellen, siehe Wärmepumpen-Förderung 2026 |
| Vermietetes Haus | Mehrkosten der Biotreppe werden zwischen Vermieter und Mieter geteilt | Mittel, die Beschwerde stützt sich ausdrücklich auf Kostenrisiken für Mieter | Die Kostenaufteilung der Biotreppe in die Wirtschaftlichkeitsrechnung aufnehmen |
Wie lange ein Verfahren dauern kann
Einen Termin nennt niemand, ein Aktenzeichen hat die DUH nicht mitgeteilt. Einen Anhaltspunkt liefert der Klimabeschluss: Die älteste der damals verbundenen Beschwerden trägt ein Aktenzeichen aus 2018 (1 BvR 2656/18), der Beschluss erging am 24. März 2021 und wurde am 29. April 2021 veröffentlicht. Überträgt man diesen Abstand von rund drei Jahren, fiele eine Entscheidung erst nach dem Start der Biotreppe am 1. Januar 2029. Das ist eine grobe Orientierung aus einem einzigen Vergleichsfall, keine Prognose.
Die DUH stützt ihre Beschwerde auf eigene Berechnungen: Das deutsche CO₂-Budget sei vor 2033 aufgebraucht, die angegriffenen Regeln brächten im Gebäudesektor bis 2040 bis zu 172 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente zusätzlich. Beides ist Vortrag der Beschwerdeführer, keine amtliche Feststellung. Die Bundesregierung hat das Gesetz mit der Wahlfreiheit der Eigentümer begründet. Entscheidend für Ihre Planung bleibt bis auf Weiteres der Gesetzestext, und der gilt so, wie er im Bundesgesetzblatt steht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Deutsche Umwelthilfe: Pressemitteilung „Verfassungsbeschwerde gegen Gebäudemodernisierungsgesetz eingereicht“, 29.09.2026 (Beschwerdeführerin, Sekundärquelle)
- Geulen & Klinger: Verfassungsbeschwerde zum GModG vom 28.09.2026, geschwärzte Fassung (Parteischriftsatz, Beschwerdegegenstand S. 68)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (ausgefertigt am 23.07.2026)
- Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten, 29.07.2026
- § 43 GModG: Einbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas (Biotreppe)
- § 42 GModG: Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage
- § 42a GModG: Grüngas-/Grünheizölquote, Gesetzentwurf bis 1. Dezember 2026
- § 32 BVerfGG: Einstweilige Anordnung
- § 93 BVerfGG: Fristen der Verfassungsbeschwerde, Abs. 3 Jahresfrist gegen Gesetze
- § 93a BVerfGG: Annahme zur Entscheidung
- § 95 BVerfGG: Nichtigerklärung eines Gesetzes bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde
- § 79 BVerfGG: Wirkung der Nichtigerklärung auf unanfechtbare Entscheidungen
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 31/2021 zum Klimabeschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a.
- BGBl. 2024 I Nr. 235: Zweites Gesetz zur Änderung des KSG, mit Fundstelle der ersten Änderung vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3905)

















