Versicherungssumme und gleitender Neuwert: So prüfen Sie, ob Ihr Haus unterversichert ist

Beim gleitenden Neuwert entscheidet das vereinbarte Bewertungsmodell zusammen mit den Gebäudeangaben über die passende Absicherung. Ein Unterversicherungsverzicht gilt nur nach den Bedingungen, nicht automatisch durch die Indexanpassung.

Ausgebranntes Wohnhaus mit verkohltem Gebälk und Trümmern, daneben ein unbeschädigtes Nachbarhaus
Ausgebranntes Wohnhaus mit verkohltem Gebälk und Trümmern, daneben ein unbeschädigtes NachbarhausFoto: Geoprofi Lars / Wikimedia CommonsCC BY-SA 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Indexrechnung mit Wert 1914 ist eine Orientierung; Versicherungsleistung und Bewertungsmodell richten sich nach den vereinbarten Bedingungen.
  • § 88 VVG sieht ohne abweichende Vereinbarung einen Abzug für den Minderwert zwischen alt und neu vor; Neuwertschutz muss vereinbart sein.
  • Ohne greifenden Unterversicherungsverzicht kann § 75 VVG bei erheblicher Unterversicherung auch Teilschäden anteilig kürzen.
  • Die GDV-Musterbedingungen knüpfen den Verzicht an zutreffende Gebäudeangaben und die darauf beruhende Wertermittlung; bei späteren Baumaßnahmen enthalten sie eine Ausnahme für die laufende Versicherungsperiode.

Ob Ihre Versicherungssumme ausreicht, hängt vom vereinbarten Bewertungsmodell und den zutreffenden Angaben zu Ihrem Gebäude ab. Beim gleitenden Neuwert im Wert-1914-Modell wird der Neubauwert in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt und der Schutz an die Baukostenentwicklung angepasst. Ein Unterversicherungsverzicht gilt nur, wenn er nach den Vertragsbedingungen vereinbart ist und seine Voraussetzungen erfüllt sind. Die Indexanpassung allein beweist das nicht.

Wert 1914 umrechnen: Orientierung, keine Leistungszusage

Eine Indexrechnung lautet: Wert 1914 × Baupreisindex ÷ 100. Als nachvollziehbares Beispiel verwenden wir den von AXA für 2026 veröffentlichten Indexwert 2.263,6. Die folgenden Werte 1914 sind frei gewählte Modelleingaben, keine Bewertung eines konkreten Hauses.

Wert 1914 im Modell Indexrechnung mit 2.263,6 Rechnerischer Euro-Wert
20.000 Mark 20.000 × 2.263,6 ÷ 100 452.720 €
25.000 Mark 25.000 × 2.263,6 ÷ 100 565.900 €
30.000 Mark 30.000 × 2.263,6 ÷ 100 679.080 €

Die Rechnung zeigt eine Preisumrechnung, nicht die verbindliche Entschädigung Ihres Vertrags. Nach den GDV-Musterbedingungen richtet sich der gleitende Neuwert Plus nach dem ortsüblichen Neubauwert einschließlich der dort erfassten Planungs- und Mehrkosten. Für den Neuwertanteil gelten zudem Wiederherstellungsvoraussetzungen (A 17.6). Ein Euro-Ergebnis aus einer Tabelle ersetzt deshalb weder die Wertermittlung noch die Prüfung der Leistungsbedingungen.

Beitragsfaktoren sind etwas anderes: AXA nennt für 2026 je nach Bedingungswerk den gleitenden Neuwertfaktor 27,8 oder den Anpassungsfaktor 27,63. Diese Zahlen sind nicht der Baupreisindex 2.263,6. In den GDV-Musterbedingungen fließen in die Veränderung des Anpassungsfaktors die Baupreisveränderung zu 80 Prozent und die Tariflohnveränderung zu 20 Prozent ein (A 16.2). Prüfen Sie daher, welche Größe auf Ihrem Anpassungsschreiben tatsächlich steht.

Was Unterversicherung kostet

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert bei Schadenseintritt, sieht § 75 VVG eine anteilige Leistung vor. Ohne greifenden Unterversicherungsverzicht lautet die Grundrechnung: Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert. Einen festen Prozentsatz, ab wann eine Unterversicherung „erheblich“ ist, nennt die Vorschrift nicht.

Unser frei gewähltes Modell setzt eine feste Versicherungssumme von 327.575 Euro, einen Versicherungswert von 565.900 Euro und einen gedeckten Schaden von 40.000 Euro an. Es unterstellt, dass die proportionale Kürzung greift und keine weiteren Abzüge oder Selbstbehalte hinzukommen:

Größe Rechnung Ergebnis
Deckungsgrad 327.575 ÷ 565.900 × 100 57,9 %
Schaden Modelleingabe 40.000 €
Anteilig berechnete Entschädigung 40.000 × 327.575 ÷ 565.900 23.154 €
Verbleibender Schaden 40.000 − ungerundete Entschädigung 16.846 €

Die Geldbeträge sind auf volle Euro gerundet; gerechnet wurde mit dem ungerundeten Verhältnis. Das ist kein realer Versicherungsfall. Die Kürzung kann auch einen Teilschaden treffen, nicht erst den Totalschaden. Die Verbraucherzentrale illustriert das Prinzip mit 500.000 Euro Versicherungssumme, 1.000.000 Euro Gebäudewert und 100.000 Euro Schaden: Daraus ergeben sich 50.000 Euro anteilige Entschädigung.

Wie eine feste Summe ohne Anpassung zurückbleibt, zeigt ein zweites Modell mit angenommenen 5,0 Prozent jährlicher Baupreissteigerung. Das ist keine Prognose. Ausgangspunkt ist volle Deckung, danach bleibt die Summe unverändert; der Gebäudewert steigt jedes Jahr um den Faktor 1,05.

Nach Preisniveau gegenüber dem Start Rechnerischer Deckungsgrad
1 Jahr 1,05 × 100 = 105,0 % 100 ÷ 1,05 = 95,2 %
3 Jahren 1,05³ × 100 = 115,8 % 100 ÷ 1,05³ = 86,4 %
5 Jahren 1,05⁵ × 100 = 127,6 % 100 ÷ 1,05⁵ = 78,4 %

Wann gilt der Unterversicherungsverzicht?

Als konkretes Bedingungsbeispiel dienen die GDV-Musterbedingungen VGB 2022, Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“, Stand Juni 2026. Sie sind unverbindliche Muster, kein Beweis für den Inhalt Ihrer Police.

Nach A 14.1 und A 14.2.1 gilt dort ein Unterversicherungsverzicht, wenn die Fragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet wurden, der Versicherer daraus den Wert 1914 berechnet hat und dieser auf der vorgesehenen Neuwertgrundlage vereinbart wurde. Der Verzicht umfasst dort auch Kosten und Mietausfall. Waren die Antragsangaben falsch und wurde die Summe dadurch zu niedrig bemessen, gilt der Verzicht nach A 14.2.3 nicht.

Bei späteren wertsteigernden Baumaßnahmen ist die Ausnahme wichtig: Nach A 14.2.2 kann eine Kürzung greifen, wenn die Maßnahme den ermittelten Wert verändert und nicht unverzüglich angezeigt wurde. Kein Unterversicherungsabzug erfolgt nach diesem Muster aber, wenn die Maßnahme in derselben Versicherungsperiode vorgenommen wurde, in der der Schaden eintritt. A 13.1.1.4 erfasst die Wertsteigerung bis zum Schluss dieser Periode. Versicherungsperiode bedeutet nicht automatisch Kalenderjahr.

Melden Sie einen Anbau oder Dachausbau deshalb unverzüglich und lassen Sie bestätigen, wie sich Summe und Schutz ändern. Prüfen Sie bei neuen Nebengebäuden oder Photovoltaik, Speicher und Wallbox zusätzlich, ob die Sache selbst mitversichert ist. Unterversicherungsverzicht und Einschluss einer Sache sind unterschiedliche Fragen. Mehr dazu unter Unterversicherung nach Anbau oder Sanierung.

So prüfen Sie Ihren Vertrag in vier Schritten

  1. Bewertungsmodell im Schein suchen: Wert 1914, Wohnflächenmodell oder feste Euro-Summe? Die Rechnung oben gehört zum Wert-1914-Modell, nicht pauschal zu jedem Tarif.
  2. Wertermittlung und Verzicht abgleichen: Welche Angaben hat der Versicherer zugrunde gelegt, und welche Klausel regelt den Unterversicherungsverzicht? Eine Indexzahl allein reicht als Nachweis nicht.
  3. Gebäude mit den Angaben vergleichen: Größe, Ausbau, Ausstattung und versicherte Nebengebäude. Dokumentieren Sie spätere Änderungen mit Plänen, Rechnungen und Fotos.
  4. Vereinbarte Änderungen nachweisbar festhalten: Lassen Sie sich eine vereinbarte Änderung schriftlich bestätigen, damit Umfang und Beginn nachweisbar sind. Kontrollieren Sie anschließend den neuen Schein einschließlich Summe, Selbstbehalt und versicherter Sachen.

Welche Gefahren und Leistungen überhaupt umfasst sind, behandelt der Beitrag zum Prüfen der Gebäudeversicherung. Der Verzicht auf einen Unterversicherungsabzug erweitert nicht automatisch die versicherten Gefahren.

Marktwert, Kaufpreis und Versicherungswert trennen

Bei vereinbarter Neuwertversicherung richtet sich der Versicherungswert nach den vertraglich versicherten Wiederherstellungskosten. § 88 VVG sieht dagegen, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen Abzug für den Minderwert zwischen alt und neu vor. Neuwertschutz folgt also aus der Vereinbarung, nicht automatisch aus dieser gesetzlichen Auffangregel.

Prüfen Sie zuerst das Bewertungsmodell Ihrer Bedingungen. Kaufpreis oder Marktwert einer Immobilie einschließlich Grundstück sind nicht mit den Wiederherstellungskosten des versicherten Gebäudes gleichzusetzen. Setzen Sie den Kaufpreis deshalb nicht ungeprüft als Versicherungssumme ein.

Während eines Umbaus

Klären Sie den Versicherungsschutz vor Baubeginn auch unabhängig von der Summe. Die GDV-Musterbedingungen nennen beispielsweise ein überwiegend unbenutztes Gebäude und Bauarbeiten, bei denen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, als mögliche Gefahrerhöhungen (A 21). Welche Anzeige nötig ist und welche zusätzliche Baustellenabsicherung Sie benötigen, muss anhand Ihres Vertrags beurteilt werden.

Prüfstand 18.10.2026: Die Gesetzestexte und die genannten GDV-Musterklauseln wurden für diese Überarbeitung gelesen. Das Bedingungsbeispiel ersetzt keine Prüfung Ihrer Police; verbindlich sind die tatsächlich vereinbarten Bedingungen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 75 VVG – Unterversicherung
  2. § 88 VVG – Versicherungswert
  3. GDV: VGB 2022 Wert 1914 Gleitender Neuwert Plus, Stand Juni 2026, A 13, A 14, A 16, A 17 und A 21
  4. AXA: Beitrags- und Summenangleichung für 2026, Stand 17.10.2025, Seite 2
  5. Verbraucherzentrale: Wohngebäudeversicherung, Abschnitt Unterversicherung (10.08.2026)
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