Bundestag berät Netzpaket: Scharfe Kritik an Redispatch-Vorbehalt – was für Solaranlagen gilt

Stand 07.10.2026: Im Bundestag steht das Netzpaket unter Beschuss. Der Entwurf ist noch unbeschlossen und nimmt Gebäude-PV von 70-%-Drossel und Redispatch-Kürzung aus.

Das Paul-Löbe-Haus des Deutschen Bundestages in Berlin, Tagungsort der Bundestagsausschüsse
Das Paul-Löbe-Haus des Deutschen Bundestages in Berlin, Tagungsort der BundestagsausschüsseFoto: Wikimedia Commons / Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 deCC BY-SA 3.0 de

Das Wichtigste in Kürze

  • In einer öffentlichen Bundestagsanhörung am 7. Oktober 2026 forderte eine breite Mehrheit der Sachverständigen die Streichung des geplanten Redispatch-Vorbehalts.
  • Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Neuanlagen in kapazitätslimitierten Gebieten bei Abregelung bis zu 20 Prozent ihres Jahresertrags ohne Entschädigung verlieren.
  • Die geplante 70-Prozent-Kappung ab 2027 und der Entschädigungsverzicht gelten gezielt für Freiflächenanlagen des ersten Segments, gewöhnliche Dach-PV bleibt ausgenommen.

Im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages stieß das sogenannte Netzpaket der Bundesregierung am Mittwochmorgen, 7. Oktober 2026, auf breite Kritik führender Energie- und Rechtsfachleute, während Netzbetreiber und kommunale Unternehmen (VKU) den Entwurf grundsätzlich stützten. Der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/7866) ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen. Sein Herzstück, der Redispatch-Vorbehalt, soll Betreiber von Neuanlagen in überlasteten Netzen verpflichten, bei netzbedingter Abregelung bis zu 20 Prozent ihres Jahresertrags ohne finanzielle Entschädigung hinzunehmen. Verbände und Rechtswissenschaftler stuften dies in der Anhörung als investitionsfeindlich und europarechtswidrig ein. Für Eigentümer mit Solaranlagen auf Gebäuden gibt es jedoch eine klare Differenzierung: Die geplante 70-Prozent-Einspeisedrosselung sowie der entschädigungslose Redispatch-Verzicht nehmen Gebäude-PV ausdrücklich aus.

Die Kernpunkte des Netzpakets im Überblick

Die Bundesregierung will mit dem Gesetz den wachsenden Anschlussstau im Stromnetz bewältigen. Die Vorgaben unterscheiden präzise zwischen Freiflächenanlagen und Gebäude-Solaranlagen:

Regelungsbereich Gesetzesgrundlage (Entwurf) Geplante Vorgabe Betroffener Anlagenkreis
Redispatch-Vorbehalt § 13a Abs. 6, § 14 Abs. 1d EnWG-E, § 8 Abs. 4 EEG-E Verteilnetzbetreiber können Netze mit über 5 % Vorjahresabregelung für bis zu 6 Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen Neuanlagen: Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche) und Windenergie an Land; bis zu 20 % Ertragsverzicht (18 % bei Windenergieanlagen in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG)
70-%-Wirkleistungsbegrenzung § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EEG-E Netzanschluss ab 01.01.2027 nur mit Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 70 % Ausschließlich Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche nach § 3 Nr. 41a EEG); Dach-PV (zweites Segment) nicht erfasst
Baukostenzuschüsse (BKZ) § 17 EEG-E Bundesnetzagentur erhält Ermächtigung zur Festlegung von Baukostenzuschüssen auf Erzeugerseite Greift erst nach separater Festlegung durch die Bundesnetzagentur für Einspeiseanschlüsse
Digitale Netzanschlussportale § 14e, § 17e EnWG-E Verbindliche digitale Portale der Verteilnetzbetreiber über zentrale Plattform ab spätestens 2028 Alle Anschlussbegehrenden inklusive Dachanlagen, Gewerbe und Großverbraucher

Warum Sachverständige vor einem Investitionsstopp warnen

In der öffentlichen Bundestagsanhörung vom 7. Oktober 2026 forderten Branchenverbände wie der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) die ersatzlose Streichung des Redispatch-Vorbehalts. Christine Falken-Großer, Hauptgeschäftsführerin des BEE, betonte, das Instrument verkehre das Verursacherprinzip ins Gegenteil: Wenn Netzbetreiber bei Abregelungen keine Entschädigung mehr zahlen müssen, sinkt für sie der wirtschaftliche Druck, Netzkapazitäten zügig auszubauen.

Bernhard Strohmayer vom bne warnte davor, den seit 2004 bewährten gesetzlichen Netzanschlussanspruch aufzuweichen. Werde der Netzzugang in kapazitätslimitierten Gebieten an einseitige Verzichtsverträge gekoppelt, entziehe das neuen Projekten die finanzielle Kalkulationsbasis. Prof. Dr. Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht sah zudem erhebliche Risiken für die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Demgegenüber verteidigten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (unter Führung von TransnetBW) sowie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) den Entwurf: Die Netze bräuchten rechtliche Instrumente, um den massiven Zuwachs an Erzeugern und Großverbrauchern geordnet zu bewältigen.

Was die Pläne für private Hausbesitzer bedeuten

Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern bringt die genaue Gesetzesfassung Entlastung, aber auch mittelbare Pflichten:

  1. Keine 70-Prozent-Drosselung für Dach-PV: Entgegen verkürzter Berichte plant der Gesetzgeber keine Rückkehr der 70-Prozent-Kappung für private Dachanlagen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EEG-E ist ausdrücklich auf Solaranlagen des ersten Segments beschränkt (§ 3 Nr. 41a EEG, Freiflächen und bauliche Anlagen ohne Gebäudebezug). Diese geplante 70-%-Begrenzung erfasst Gebäude-PV nicht; bestehende technische Einspeisebegrenzungen bleiben unberührt. Geltende Vorgaben wie die 60-Prozent-Wirkleistungsbegrenzung nach § 9 EEG für bestimmte steuerbare Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem (iMSys) gelten im Rahmen der bisherigen Übergangsbestimmungen unverändert fort.
  2. Bestandsschutz für laufende Anlagen: Für bereits installierte PV-Systeme ändert sich an den bestehenden Vergütungsansprüchen nichts. Die bei Inbetriebnahme gesicherten Sätze gelten unverändert fort, wie im Ratgeber zur PV-Einspeisevergütung 2026 aufgeschlüsselt.
  3. Priorisierung von Netzanschlüssen: Zwar greift der Redispatch-Vorbehalt nicht unmittelbar auf das Hausdach durch, doch Verteilnetzbetreiber könnten künftig von der Bundesnetzagentur bestätigte Priorisierungsgrundsätze für Netzanschlüsse übernehmen (§ 17b EnWG-E). Konkrete Nachteile für Ihren Hausanschluss oder eine geplante Wärmepumpe im Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus lassen sich daraus noch nicht ableiten.
  4. Fristen beim Netzanschluss: Positiv zu bewerten ist die Verpflichtung der Verteilnetzbetreiber zur Bereitstellung standardisierter digitaler Portale (§ 17e EnWG-E) spätestens ab 2028. Dies soll die teils monatelangen Verzögerungen reduzieren, die beim Netzanschluss einer Dach-PV-Anlage in der Praxis auftreten.
  5. Verzahnung mit Speichern und EEG-Reform: Der parlamentarische Streit um das Netzpaket läuft parallel zur BNetzA-Festlegung MiSpeL für Speicher und den Vorarbeiten zur EEG-Reform 2027. Unabhängig von gesetzlichen Drosselungen lohnt sich die Optimierung des Eigenverbrauchs über Heimspeicher schon heute, um Netzentgelte und Preisrisiken zu minimieren.

Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Die Bundesregierung wies in ihrer Gegenäußerung (Drucksache 21/8299) vom 30. September Änderungswünsche der Bundesländer zu weiten Teilen zurück, zeigte sich bei Fristenregelungen jedoch gesprächsbereit. Nach der Expertenanhörung vom 7. Oktober 2026 berät der federführende Wirtschaftsausschuss nun über mögliche Nachbesserungen am Gesetzentwurf. Artikel 7 des Entwurfs sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor; die 70-%-Regel betrifft Anschlüsse ab dem 1. Januar 2027.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Deutscher Bundestag: hib-Meldung 1223056, Experten üben Kritik am Redispatch-Vorbehalt (07.10.2026)
  2. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7866, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau (07.09.2026)
  3. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8299, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (30.09.2026)
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