Handwerkerbonus soll 2027 schrumpfen: 15 statt 20 Prozent, höchstens 900 Euro

Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 senkt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten und den Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Es ist ein Entwurf, beschlossen ist nichts. Die erste Lesung im Bundestag ist am 8. Oktober 2026.

Balkendiagramm: Steuerermäßigung Handwerkerbonus heute und laut Entwurf bei 2.000, 4.500, 6.000 und 8.000 Euro Arbeitskosten, heute 400, 900, 1.200 und 1.200 Euro, laut Entwurf (nicht beschlossen) 300, 675, 900 und 900 Euro
Balkendiagramm: Steuerermäßigung Handwerkerbonus heute und laut Entwurf bei 2.000, 4.500, 6.000 und 8.000 Euro Arbeitskosten, heute 400, 900, 1.200 und 1.200 Euro, laut Entwurf (nicht beschlossen) 300, 675, 900 und 900 EuroFoto: Grafik: Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235) sinkt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG von 20 auf 15 Prozent der Aufwendungen, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro im Jahr.
  • Der Entwurf ist nicht beschlossen: Die erste Lesung im Bundestag ist am 8. Oktober 2026, danach folgen Finanzausschuss und Bundesrat; das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Höchstgrenze wird weiterhin bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht. Wer mehr als 6.000 Euro im Jahr ausgibt, verliert höchstens 300 Euro, bei 4.500 Euro Arbeitskosten sind es 225 Euro.
  • Als Anwendung sieht der Entwurf erstmals den Veranlagungszeitraum 2027 vor. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) bleiben unverändert, zu § 35c EStG enthält der Entwurf keine Änderung.

Die Bundesregierung will den Handwerkerbonus kürzen: Nach dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sinkt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro im Jahr. Der Entwurf sieht die Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 vor. Beschlossen ist das nicht, der Bundestag berät den Entwurf am 8. Oktober 2026 zum ersten Mal.

Was sich ändern soll und was nicht

Heute (§ 35a Abs. 3 EStG) Nach dem Entwurf
Ermäßigung 20 % der Arbeitskosten 15 % der Arbeitskosten
Höchstbetrag pro Jahr 1.200 Euro 900 Euro
Arbeitskosten, bei denen der Höchstbetrag erreicht ist 6.000 Euro 6.000 Euro
Größter Verlust pro Jahr 300 Euro

Geändert wird nach Artikel 1 Nr. 5 des Entwurfs nur § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege nach § 35a Abs. 2 EStG steht nicht im Änderungsbefehl. Auch zu § 35c EStG, dem Steuerbonus für energetische Einzelmaßnahmen, enthält der Entwurf keine Änderung. Was zu den Arbeitskosten zählt und was nicht, bleibt ebenfalls unberührt: Material, Maschinen und Fahrtkosten sind weiterhin nicht begünstigt. Das erklärt unser Ratgeber zur Handwerkerleistung nach § 35a EStG.

Die Begründung nennt das Ziel offen: § 35a Abs. 3 EStG zähle zu den 20 größten Subventionsnormen im Einkommensteuerrecht, die Subventionswirkung solle zurückgefahren werden. Der Entwurf rechnet für 2027 mit Mehreinnahmen von rund 710 Millionen Euro. Den heutigen Ansatz von 20 Prozent der Arbeitskosten übersieht die Kürzung; der Rechner bildet ihn mit dem Höchstbetrag ab.

Beispielrechnung: Was die Kürzung kostet

Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Sie wirkt deshalb unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Arbeitskosten im Jahr Ermäßigung heute (20 %) Ermäßigung nach Entwurf (15 %) Differenz
2.000 Euro 400 Euro 300 Euro 100 Euro weniger
4.500 Euro 900 Euro 675 Euro 225 Euro weniger
6.000 Euro 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro weniger
8.000 Euro 1.200 Euro (gedeckelt) 900 Euro (gedeckelt) 300 Euro weniger

Ein Beispiel: Wer 4.500 Euro Arbeitskosten für Malerarbeiten und eine neue Haustür-Montage zahlt, bekommt heute 900 Euro zurück, nach dem Entwurf 675 Euro. Ab 6.000 Euro Arbeitskosten bleibt der Verlust bei 300 Euro stehen, weil beide Regelungen dann an der Höchstgrenze enden. Größere Maßnahmen zu strecken, lohnt sich also weiterhin. Wie sich Rechnung und Zahlung dafür gestalten lassen, steht im Ratgeber Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen.

Wann es gelten soll und welche Rolle die Zahlung spielt

Nach Artikel 1 Nr. 8 des Entwurfs gilt die neue Fassung des Einkommensteuergesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027, das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Steuerermäßigung ist an das Jahr gebunden, in dem Sie die Rechnung bezahlen. Maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt (Abfluss nach § 11 Abs. 2 EStG), nicht das Datum der Rechnung oder der Handwerkerarbeit. Bezahlen Sie eine Rechnung noch 2026 per Überweisung, fällt sie nach dem Entwurf in den Veranlagungszeitraum 2026 und damit unter die bisherigen 20 Prozent und 1.200 Euro. Zahlen Sie erst 2027, gilt der neue Satz.

Das ist keine Aufforderung, Aufträge nur wegen der Steuer vorzuziehen: Wer 2026 schon 6.000 Euro Arbeitskosten ausgeschöpft hat, gewinnt nichts durch weitere Zahlungen im selben Jahr. Und der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern.

Wo der Entwurf im Verfahren steht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat ihn als besonders eilbedürftig erhalten (BR-Drs. 507/26, Eingang 4. September 2026). Der Bundestag liest ihn am Donnerstag, 8. Oktober 2026, erstmals, eine Stunde Aussprache ist vorgesehen. Federführend ist der Finanzausschuss. Laut Eingangsformel ist es ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Erst nach Bundestag und Bundesrat kann es verkündet werden.

Der Handwerkerbonus ist nur eine Stelle in einem größeren Paket: Der Entwurf ändert auch den Einkommensteuertarif und den Pauschsteuersatz für Minijobs. Änderungen an der Kürzung durch den Bundestag oder im Vermittlungsverfahren sind möglich.

Was Eigentümer jetzt tun können

  1. Zahlungsplan prüfen: Stehen 2026 Handwerkerrechnungen offen, entscheidet der Überweisungstag über das Steuerjahr. Kurzfristig Aufträge anzunehmen, nur um zu sparen, rechnet sich selten.
  2. Rechnung sauber halten: Arbeitskosten getrennt ausweisen und unbar zahlen. Barzahlungen und Rechnungen ohne Ausweis der Lohnanteile werden nicht anerkannt, mehr dazu bei den Risiken von Handwerkern ohne Rechnung.
  3. Einbruchschutz und Sicherheitstechnik einplanen: Auch für diese Montagen gilt der Handwerkerbonus, wie der Ratgeber zu Einbruchschutz steuerlich absetzen zeigt. Die Kürzung trifft dort denselben Satz.
  4. Energetische Maßnahmen getrennt betrachten: Für Einzelmaßnahmen zur Energieeffizienz gibt es den Steuerbonus nach § 35c EStG, den der Entwurf nicht ändert. Details im Beitrag zum Steuerbonus nach § 35c EStG. Eine Maßnahme kann nicht gleichzeitig nach § 35a und § 35c begünstigt werden.

Wir aktualisieren diese Meldung nach der ersten Lesung und nach der Stellungnahme des Bundesrates.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026 (Artikel 1 Nr. 5 und Nr. 8, Begründung zu Nummer 5)
  2. Deutscher Bundestag: Erste Lesung des Einkommensteuerreformgesetzes, Textarchiv (Meldung vom 28.09.2026)
  3. Bundesfinanzministerium: Einkommensteuerreformgesetz 2027, Gesetzentwurf (Kabinettsbeschluss vom 02.09.2026)
  4. § 35a EStG (geltende Fassung), gesetze-im-internet.de
  5. § 11 EStG (Zuflussprinzip und Abflussprinzip), gesetze-im-internet.de
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