Handwerkerbonus einfach erklärt
Der Handwerkerbonus ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nach § 35a Abs. 3 EStG. Er mindert die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr.
Was bedeutet Handwerkerbonus?
Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens um 1.200 Euro. Der Betrag wird also direkt von der Steuerschuld abgezogen und nicht vom zu versteuernden Einkommen. Wer in dem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege fallen unter Absatz 2 mit eigenem Höchstbetrag von 4.000 Euro.
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs; bar bezahlte Leistungen gehen leer aus (Absatz 5 Satz 3). Die Leistung muss in einem Haushalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden (Absatz 4).
Ausgeschlossen sind Aufwendungen, die Sie als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Absatz 5 Satz 1), etwa bei einer vermieteten Wohnung. Ebenso ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen (Absatz 3 Satz 2). Leben zwei Alleinstehende im selben Haushalt, gilt der Höchstbetrag insgesamt nur einmal (Absatz 5 Satz 4).
Dokumentstufe: Die genannten Werte sind geltendes Recht. Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestagsdrucksache 21/8235) sieht für die Zeit ab 2027 niedrigere Werte vor, nämlich 15 Prozent und höchstens 900 Euro. Er ist bisher nicht beschlossen und noch kein Recht.
Primärquelle: § 35a EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html).
Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?
Lassen Sie sich Arbeitskosten und Material auf der Rechnung getrennt ausweisen und überweisen Sie den Rechnungsbetrag. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Prüfen Sie vor einem Antrag auf einen zinsverbilligten Kredit oder einen steuerfreien Zuschuss, ob die Maßnahme dann noch für den Handwerkerbonus in Frage kommt.


