Wallbox mit 11 oder 22 Kilowatt planen: Anforderungen, Schutz und Reserven festlegen

Über 12 Kilovoltampere braucht die Wallbox die Zustimmung des Netzbetreibers, darunter genügt die Mitteilung. Warum diese Schwelle die Planung stärker prägt als die Ladezeit — und weshalb das Fahrzeug meist ohnehin bei 11 Kilowatt begrenzt.

Vergleichsgrafik zweier Wallbox-Leistungsklassen mit Stromstärke, Bemessungsleistung, Netzbetreiber-Verfahren und nachgeladener Reichweite je Ladestunde, darunter ein Hinweis auf die 12-Kilovoltampere-Schwelle
Vergleichsgrafik zweier Wallbox-Leistungsklassen mit Stromstärke, Bemessungsleistung, Netzbetreiber-Verfahren und nachgeladener Reichweite je Ladestunde, darunter ein Hinweis auf die 12-Kilovoltampere-Schwelle

Das Wichtigste in Kürze

  • Ladeeinrichtungen sind dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitzuteilen; überschreitet ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage, ist zusätzlich seine vorherige Zustimmung erforderlich (§ 19 Absatz 2 NAV).
  • Eine Wallbox mit 11 Kilowatt bleibt unter dieser Schwelle, eine mit 22 Kilowatt liegt darüber — zwei 11-Kilowatt-Punkte an derselben Anlage jedoch ebenfalls.
  • Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung äußern und bei Ablehnung Hinderungsgrund und mögliche Abhilfemaßnahmen darlegen.
  • Die Wechselstromleistung begrenzt in der Praxis das Fahrzeug: Kann sein Onboard-Lader nur 11 Kilowatt aufnehmen, liefert auch eine 22-Kilowatt-Wallbox nicht mehr.
  • Seit 1. Januar 2024 fallen neue Ladepunkte über 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung unter § 14a EnWG; der Netzbetreiber darf den Bezug vorübergehend auf bis zu 4,2 Kilowatt absenken.

Die Leistungsentscheidung fällt vor allen anderen

Ob eine Ladeeinrichtung mit 11 oder mit 22 Kilowatt geplant wird, ist keine Frage der Ausstattung, sondern die Weiche, an der sich Genehmigungsweg, Netzanschlussbetrachtung, Leitungsdimensionierung und Schutzkonzept trennen. 11 Kilowatt entsprechen dreiphasig 16 Ampere je Außenleiter, 22 Kilowatt entsprechen 32 Ampere.

Die rechtliche Schwelle liegt dazwischen. Nach § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere, tritt an die Stelle der bloßen Mitteilung eine Zustimmungspflicht: Der Netzbetreiber muss der Errichtung zustimmen und kann sie von Bedingungen abhängig machen. Eine Einrichtung mit 11 Kilowatt fällt damit in die Anmeldung, eine mit 22 Kilowatt in die Genehmigung. Diese Grenze bezieht sich auf die Summe aller Ladeeinrichtungen am Anschluss, nicht auf das einzelne Gerät; zwei Geräte mit je 11 Kilowatt überschreiten sie ebenfalls.

Die zweite Weiche ist das Fahrzeug. Der Ladevorgang an einer Wechselstromladeeinrichtung wird durch das im Fahrzeug verbaute Ladegerät begrenzt. Viele Fahrzeuge nehmen dreiphasig 11 Kilowatt auf, manche nur einphasig deutlich weniger; Fahrzeuge mit einem Wechselstromladegerät für 22 Kilowatt sind die Ausnahme. Eine 22-Kilowatt-Einrichtung an einem Fahrzeug mit 11-Kilowatt-Ladegerät lädt keine Minute schneller. Sie verursacht lediglich den höheren Aufwand bei Genehmigung, Leitung und Absicherung.

Was § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planung bedeutet

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn ihre elektrische Anschlussleistung über 4,2 Kilowatt liegt. Für neu in Betrieb genommene Einrichtungen bedeutet das: Der Netzbetreiber darf im Fall einer drohenden Netzüberlastung netzorientiert steuern, also die Leistungsaufnahme vorübergehend begrenzen. Im Gegenzug steht ein reduziertes Netzentgelt zur Verfügung, das die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung BK6-22-300 in mehreren Modulen ausgestaltet hat.

Planerisch folgen daraus drei konkrete Punkte. Erstens muss die Steuerbarkeit technisch umsetzbar sein; die Einrichtung braucht dafür eine geeignete Schnittstelle, und im Zählerschrank ist Platz für die zugehörige Steuerungstechnik vorzusehen. Zweitens ist die Steuerung nach der Festlegung nicht als vollständige Abschaltung ausgestaltet, sondern als Begrenzung auf eine Mindestleistung, die auch im Steuerungsfall verfügbar bleibt. Für die Ladeplanung heißt das: Sie laden im Steuerungsfall langsamer, nicht gar nicht. Drittens ist zu klären, ob die Steuerung auf die Ladeeinrichtung allein oder auf den gesamten Netzanschluss wirkt, denn davon hängt ab, ob eine Wärmepumpe im selben Haus mitbetroffen ist.

Diese Punkte gehören in die Angebotsanfrage, weil sie den Zählerplatz und die Auswahl der Ladeeinrichtung beeinflussen. Ein Gerät ohne geeignete Steuerschnittstelle schließt die reduzierten Netzentgelte praktisch aus.

Leistungsbilanz statt Wunschleistung

Vor der Entscheidung steht eine einfache Rechnung: Was verträgt der vorhandene Hausanschluss? Ein Einfamilienhaus wird häufig mit einer Anschlussabsicherung im Bereich von 35 bis 63 Ampere je Außenleiter versorgt. Auf diese Absicherung wirken Herd, Durchlauferhitzer, Wärmepumpe und Ladeeinrichtung gleichzeitig.

Für Ladeeinrichtungen sieht DIN VDE 0100-722 vor, dass jeder Ladepunkt in der Bemessung mit seiner vollen Leistung berücksichtigt wird; eine pauschale Abminderung über einen Gleichzeitigkeitsfaktor ist nicht vorgesehen, solange kein Lastmanagement eingesetzt wird. Genau hier liegt der praktische Hebel: Ein Lastmanagement, das die Ladeleistung anhand der übrigen Hausbelastung begrenzt, erlaubt eine Ladeeinrichtung auch dann, wenn die reine Addition der Leistungen den Anschluss überfordern würde.

Klären Sie deshalb drei Zahlen, bevor Sie ein Angebot einholen: die Absicherung des Hausanschlusses, die vorhandenen Großverbraucher mit ihrer Anschlussleistung und die Frage, ob eine Erweiterung des Netzanschlusses überhaupt in Betracht kommt. Die dritte Frage beantwortet der Netzbetreiber, und sie kann die gesamte Planung drehen.

Anforderungsliste für Fachplanung und Angebot

Position Was verbindlich anzugeben ist Prüfkriterium
Bemessungsleistung und Ladestrom Kilowatt und Ampere je Außenleiter 11 oder 22 Kilowatt ausdrücklich benannt
Netzbetreiberverfahren Mitteilung oder Zustimmung nach § 19 NAV bei über 12 Kilovoltampere Zustimmung vorgesehen
Ausführender Betrieb Eintragung im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers Nachweis liegt dem Angebot bei
Steuerbarkeit nach § 14a EnWG Schnittstelle der Ladeeinrichtung, Platz für Steuerungstechnik Modulwahl und Wirkungsbereich benannt
Eigener Endstromkreis Ladepunkt an eigenem Stromkreis keine Mitnutzung durch andere Verbraucher
Fehlerstromschutz Fehlerstromschutzschalter je Ladepunkt mindestens Typ A, Auslösestrom 30 Milliampere
Gleichfehlerstromerkennung Erkennung glatter Gleichfehlerströme ab 6 Milliampere über Typ B oder integrierte Einrichtung in der Ladeeinrichtung
Überstromschutz Schutzorgan passend zur Dauerbelastung Auslegung für Dauerbetrieb, nicht für Kurzzeitlast
Leitungsdimensionierung Querschnitt mit Verlegeart, Länge, Häufung, Umgebungstemperatur Nachweis des Spannungsfalls über die Trassenlänge
Lastmanagement statisch oder dynamisch, Messstelle am Hausanschluss Begrenzungswert und Verhalten bei Ausfall der Messung
Überspannungsschutz Ableiterstufe für den Ladestromkreis Typ, Schutzpegel und Einbauort angegeben
Anschlussart des Ladekabels fest angeschlagenes Kabel oder Steckdose Typ 2 Auswahl begründet, Ablage für das Kabel vorgesehen
Montageort und Schutzart Innen oder Außen, mechanischer Schutz Schutzart passend zum Aufstellort, Anfahrschutz geklärt
Prüfung und Übergabe Erstprüfung mit Messwerten, Einweisung, Dokumentation Prüfprotokoll als Leistungsbestandteil

Reserven, die eine spätere Nachrüstung ersparen

Drei Reserven kosten bei der Errichtung wenig und später viel. Die erste ist der Leitungsquerschnitt: Wer die Zuleitung für 32 Ampere auslegt und die Einrichtung zunächst auf 16 Ampere begrenzt betreibt, kann später ohne neue Trasse erweitern. Die Grabungsarbeiten sind ohnehin der aufwendigste Teil, und der Mehrpreis für den größeren Querschnitt fällt daneben kaum ins Gewicht.

Die zweite Reserve ist Platz im Zählerschrank. Steuerungstechnik nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, ein zusätzlicher Fehlerstromschutzschalter, eine Ableiterstufe und ein Messwandler für ein dynamisches Lastmanagement brauchen Teilungseinheiten. Ein voll belegter Verteiler macht aus jeder Erweiterung eine Verteilererneuerung.

Die dritte Reserve ist ein Leerrohr zu einem zweiten möglichen Stellplatz. Zwei Ladepunkte an einem Hausanschluss sind ohne Lastmanagement selten darstellbar, mit Lastmanagement aber häufig unproblematisch. Wer die Trasse gleich mitverlegt, hält sich diese Option offen.

Wo die Planung endet und die Fachkraft übernimmt

Sie legen fest, welche Fahrzeuge geladen werden sollen, welche Ladezeiten Sie brauchen, wo die Einrichtung stehen soll und ob eine spätere Erweiterung vorgesehen ist. Sie holen die Zahlen zum Hausanschluss ein, prüfen Angebote entlang der Anforderungsliste und fordern fehlende Angaben nach.

Nicht in Ihrer Hand liegt die Ausführung. § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung bestimmt, dass Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur durch ein Installationsunternehmen ausgeführt werden dürfen, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Das gilt für die gesamte Errichtung einer Ladeeinrichtung, unabhängig von ihrer Leistung, und es gilt auch für eine Einrichtung, die mit einem Stecker geliefert wird und montagefertig aussieht.

Ebenso wenig können Sie selbst beurteilen, ob der gewählte Querschnitt für die tatsächliche Verlegeart ausreicht, ob die Selektivität zwischen Vorsicherung und Schutzorgan gegeben ist und ob das Schutzkonzept die Anforderungen von DIN VDE 0100-722 erfüllt. Zu Auslegungsfragen dieser Norm veröffentlicht der Normgeber DKE eine fortgeschriebene Auslegungsliste; sie ist ein Hinweis darauf, dass selbst unter Fachleuten Auslegungsfragen offenbleiben, und ein guter Grund, die Verantwortung dort zu belassen, wo sie hingehört.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 19 NAV — Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen
  2. § 14a EnWG — Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse
  3. Bundesnetzagentur — Festlegung BK6-22-300 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
  4. DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2019-06 — Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 7-722: Stromversorgung von Elektrofahrzeugen (Eintrag der DKE-Normendatenbank)
  5. DKE — Normauslegung: FAQ-Liste zu DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2019-06, Veröffentlichung 03/12/2025
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