BGH verhandelt am 4. Dezember: Zahlt die WEG, wenn Gemeinschaftseigentum Ihre Wohnung beschädigt?

Ob die Eigentümergemeinschaft Mietausfall und Umzugskosten ersetzen muss, wenn ein defektes Gemeinschaftsteil Ihre Wohnung unbewohnbar macht, ist offen. Der BGH verhandelt darüber am 4. Dezember 2026 (V ZR 259/25). Bis dahin zählen Versicherung, Belege und Fristen.

Gelbbraune Wasserflecken an einer verputzten Wohnungsdecke und Wand nach einem Wasserschaden
Gelbbraune Wasserflecken an einer verputzten Wohnungsdecke und Wand nach einem WasserschadenFoto: Lukas Beck / Wikimedia Commons, CC BY 4.0; Ausschnitt, skaliert; Symbolfoto aus Berlin-Wedding, nicht der Fall vor dem BGHCC BY 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Der V. Zivilsenat des BGH verhandelt am 4. Dezember 2026 um 9:00 Uhr (V ZR 259/25) über einen Ausgleich in Geld, wenn eine Einwirkung aus dem Gemeinschaftseigentum das Sondereigentum beschädigt. Ein Urteil gibt es noch nicht.
  • Anlass ist ein Abwasserschaden von 2021: Eine defekte Rücklaufpumpe der Hebeanlage ließ nach Starkregen verunreinigtes Abwasser in eine vermietete Erdgeschosswohnung, die zeitweise unbewohnbar war.
  • Streitig ist seit der WEG-Reform 2020, ob § 14 Abs. 3 WEG einen verschuldensunabhängigen Ausgleich gibt. Amtsgericht und Landgericht verneinten ihn, die Revision ist zugelassen.
  • Bis zur Entscheidung sollten Sie nicht auf einen Zahlungsanspruch gegen die Gemeinschaft bauen: Versicherung prüfen, Schaden schriftlich melden, Belege sichern und die dreijährige Verjährung im Blick behalten.

Ob die Eigentümergemeinschaft zahlen muss, wenn ein defektes Gemeinschaftsteil Ihre Wohnung beschädigt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof verhandelt die Frage am 4. Dezember 2026 um 9:00 Uhr im Verfahren V ZR 259/25. Stand der Pressemitteilung Nr. 183/2026 vom 1. Oktober 2026: Es gibt kein Urteil, und die Mitteilung nennt keinen Verkündungstermin. Planen Sie deshalb bis zur Entscheidung nicht mit einem Zahlungsanspruch gegen die Gemeinschaft, sondern mit Ihrer Versicherung und mit sauber gesicherten Belegen.

Betroffen sind alle Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum durch Gemeinschaftseigentum Schaden nehmen kann: durch Rohrbruch in der Steigleitung, ein undichtes Dach, eine defekte Hebeanlage oder Rückstau aus dem gemeinschaftlichen Abwassernetz. Besonders hoch ist das Risiko für Vermieter, weil neben der Reparatur auch Mietausfall und Unterbringungskosten entstehen.

Der Fall: Abwasser in der vermieteten Erdgeschosswohnung

Die Klägerin ist Eigentümerin einer vermieteten Erdgeschosswohnung. Nach einem Starkregen im Jahr 2021 fiel eine im Gemeinschaftseigentum stehende Rücklaufpumpe der Abwasserhebeanlage aus. Mit Fäkalien verunreinigtes Abwasser drang in die Wohnung, sie war vorübergehend unbewohnbar.

Die Klägerin verlangt von der Gemeinschaft Ausgleich für Mietausfall, Umzugskosten, die Unterbringung der Mieter und Mietnebenkosten, teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht ihrer Mieter. Beide Vorinstanzen gaben ihr nicht Recht.

Stufe Gericht und Aktenzeichen Datum Ergebnis
1. Instanz Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 157/23 07.05.2025 Klage abgewiesen
2. Instanz Landgericht Düsseldorf, 19 S 35/25 28.11.2025 Berufung zurückgewiesen, Revision zugelassen
Revision Bundesgerichtshof, V ZR 259/25 04.12.2026, 9:00 Uhr Verhandlung, Entscheidung offen

Die Streitfrage: Was § 14 Abs. 3 WEG hergibt

§ 14 Abs. 3 WEG lautet: „Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.“ Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 ist umstritten, ob diese Vorschrift auch greift, wenn ein Mangel am Gemeinschaftseigentum das Sondereigentum beschädigt.

Das Landgericht Düsseldorf verneint das. Es stützt sich auf die Rechtsprechung vor der Reform: Bei einer von gemeinschaftlichem Eigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung habe der Sondereigentümer danach keinen Ausgleichsanspruch gehabt, und der Gesetzgeber habe daran nichts ändern wollen. Solche Schäden fielen deshalb allein dem Sondereigentümer zur Last. Einen verschuldensabhängigen Anspruch prüfte das Gericht nicht weiter, weil es keine Pflichtverletzung des Verwalters sah.

Die Klägerin hält dagegen: § 14 Abs. 3 WEG sei nun ein Aufopferungsanspruch mit erheblich weiterem Anwendungsbereich und erfasse sämtliche Einwirkungen. Hilfsweise beruft sie sich auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, den verschuldensunabhängigen Ausgleich aus dem Nachbarrecht.

Anspruchsweg Voraussetzung Stand
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Pflichtverletzung (zum Beispiel versäumte Wartung) und Verschulden Im Fall vom Landgericht verneint, mangels Pflichtverletzung des Verwalters
Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG Zu duldende Einwirkung über das zumutbare Maß, kein Verschulden nötig Streitig, Gegenstand der BGH-Verhandlung
Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog Wie im Nachbarrecht, ohne Verschulden Hilfsargument der Klägerin, Gegenstand der BGH-Verhandlung
Eigene Versicherung Versicherte Gefahr nach Police Unabhängig vom Verfahren

Wer heute welchen Schaden tragen kann

Diese Zuordnung ist eine Orientierung nach dem heutigen Stand, kein Ersatz für die Prüfung Ihrer Police und Ihres Einzelfalls.

Schadensposten Naheliegender Kostenträger Was Sie prüfen
Reparatur der defekten Gemeinschaftsanlage (Pumpe, Leitung, Dach) Gemeinschaft, finanziert über Wirtschaftsplan und Erhaltungsrücklage Ob die Verwaltung die Reparatur beauftragt hat
Gebäudeschäden in Ihrer Wohnung (Putz, Estrich, Bodenaufbau) Wohngebäudeversicherung, die in der Regel die Gemeinschaft für das ganze Haus abschließt Versicherte Gefahr, Selbstbeteiligung, ob Rückstau und Starkregen mitversichert sind
Möbel, Kleidung, Technik Eigene Hausratversicherung Elementar- und Rückstaubaustein
Mietausfall, Umzug, Unterbringung der Mieter Offen: Kern der BGH-Frage; ersatzweise Mietausfall-Baustein der Gebäudeversicherung Police, Entschädigungsdauer, Wartezeiten
Schäden durch nachweislich versäumte Wartung Gemeinschaft oder Verwaltung bei Pflichtverletzung Wartungsprotokolle, Beschlüsse, Verwaltervertrag

Mieter dürfen bei Unbewohnbarkeit die Miete mindern (§ 536 BGB). Den Einnahmeausfall trägt zunächst der vermietende Eigentümer. Genau diesen Posten wollte die Klägerin von der Gemeinschaft ersetzt bekommen. Wie Gebäude- und Rückstauversicherung zusammenspielen, erklären die Beiträge zur Elementarschadenversicherung und zum Leitungswasserschaden.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Schaden sofort schriftlich melden. Informieren Sie die Verwaltung und verlangen Sie die Beseitigung der Ursache. Sie haben Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 Abs. 2 WEG).
  2. Versicherungen einschalten. Die Verwaltung meldet den Gebäudeschaden, Sie melden Hausrat und gegebenenfalls Elementarschäden. Prüfen Sie Meldefristen in den Bedingungen. Wie Sie den Schaden belegen, steht im Beitrag Schaden am Haus dokumentieren.
  3. Unterlagen anfordern. Nach § 18 Abs. 4 WEG können Sie Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, etwa in Wartungsverträge, Prüfprotokolle und Beschlüsse zur Anlage. Sie zeigen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.
  4. Jeden Kostenposten belegen. Sammeln Sie Rechnungen für Trocknung, Hotel, Umzug und Reinigung, dazu Mietminderungsschreiben der Mieter und die Mietverträge.
  5. Ansprüche schriftlich anmelden und Fristen notieren. Für Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, die am Jahresende nach Entstehung und Kenntnis beginnt (§§ 195, 199 BGB). Das Verfahren beim BGH hemmt Ihre eigene Verjährung nicht. Eine Hemmung bewirken nur Verhandlungen oder eine eigene Klage (§§ 203, 204 BGB).
  6. Vorsorge in der Gemeinschaft anstoßen. Lassen Sie Hebeanlagen, Rückstauklappen und Steigleitungen regelmäßig warten und halten Sie den Plan im Protokoll fest. Das senkt das Risiko und verbessert Ihre Beweislage, falls doch etwas passiert. Hintergrund: Erhaltung oder bauliche Veränderung in der WEG.

Was die Entscheidung bedeuten kann

Ausgang Folge für den geschädigten Eigentümer Folge für die Gemeinschaft
BGH bejaht einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG Geldanspruch auch ohne Verschulden Zahlung wirtschaftlich durch alle Eigentümer; Deckung durch Gemeinschaftsversicherungen hängt vom Vertrag ab
BGH verneint einen Ausgleich Schaden bleibt ohne Verschulden und Versicherung beim Eigentümer Kein verschuldensunabhängiges Haftungsrisiko
BGH hebt auf und verweist zurück Weitere Tatsachenfeststellung nötig, Klärung dauert länger Offen bis zur neuen Entscheidung

Welcher dieser Wege eintritt, lässt sich vor der Verhandlung nicht seriös vorhersagen. Die Pressemitteilung gibt nur den Streitstand wieder. Ob Ihr Fall rechtlich trägt, hängt an Ursache, Verschulden, Police und Vertrag, und im Streitfall an einer anwaltlichen Prüfung. Wie Verwalter und Beirat die Wartung kontrollieren, beschreibt der Beitrag zu Verwaltervertrag und Beirat.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 183/2026 vom 01.10.2026 (Verhandlungstermin V ZR 259/25)
  2. Wohnungseigentumsgesetz, § 14 (Pflichten der Wohnungseigentümer, Ausgleich in Geld)
  3. Wohnungseigentumsgesetz, § 18 (Verwaltung und Benutzung, Einsicht in Verwaltungsunterlagen)
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 906 (Ausgleich bei zu duldender Einwirkung)
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 195 und 199 (regelmäßige Verjährung)
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