Kamerainspektion der Grundleitung – Fehler vermeiden: Beweislücken und falsche Zeitpunkte

Eine Red-Flag-Checkliste mit Korrekturmöglichkeiten. Im Mittelpunkt: häufige Auslassungen, ungeeignete Messzeitpunkte, unklare Verantwortlichkeit, fehlende Sicherung.

03Trinkwasser

Das Wichtigste in Kürze

  • Häufige Auslassungen, ungeeignete Messzeitpunkte, unklare Verantwortlichkeit.
  • Der Beitrag liefert eine Red-Flag-Checkliste mit Korrekturmöglichkeiten.
  • Die Seite behandelt ausschließlich Fehler und Sicherung des Beweiswerts.

Warum die meisten Befahrungen an Formfehlern scheitern

Technisch ist eine Kamerabefahrung ein ausgereiftes Verfahren. Was in der Praxis schiefgeht, hat fast nie mit der Kamera zu tun, sondern mit dem Rahmen: Es wird zum falschen Zeitpunkt geprüft, in einem Zustand, der keine Bilder zulässt, ohne festen Bezugspunkt, ohne Abgrenzung der Zuständigkeit oder in einer Form, die niemand außerhalb des ausführenden Betriebs nachvollziehen kann. Das Ergebnis ist eine Rechnung ohne verwertbaren Nachweis, und der eigentliche Schaden tritt erst Jahre später zutage, wenn jemand danach fragt.

Die folgenden Punkte sind nach ihrer Häufigkeit geordnet. Jeder von ihnen lässt sich vermeiden, solange der Auftrag noch nicht erteilt ist; die meisten lassen sich nachträglich nur durch eine erneute Befahrung heilen.

Fehler beim Zeitpunkt

Der teuerste Zeitpunktfehler ist die Befahrung nach dem Verfüllen. Wird ein Graben geschlossen, eine Terrasse gepflastert oder eine Bodenplatte betoniert, bevor der Zustand dokumentiert ist, verschwindet nicht nur der Zugang, sondern auch jede Möglichkeit, Ausführungsfehler dem Verursacher zuzuordnen. Bei Neubau und Sanierung gehört die Abnahmeprüfung deshalb vor die Verfüllung, nicht in die Schlussrechnung.

Der zweithäufigste Zeitpunktfehler ist die Prüfung unmittelbar nach einer Notdienstspülung. Eine frisch mit Hochdruck bearbeitete Leitung zeigt gelöste Wurzelstücke, aufgewirbelten Boden und teils frische Beschädigungen an bereits vorgeschädigten Stellen. Wer erst am Folgetag befährt, sieht ein realistischeres Bild. Umgekehrt ist die Befahrung einer nie gereinigten Leitung ebenso sinnlos, weil Ablagerungen die Rohrwand verdecken.

Ein dritter Fall betrifft den Kauf. Wird erst nach der Beurkundung befahren, ist der Befund zwar zutreffend, aber wirtschaftlich folgenlos, weil im Vertrag üblicherweise ein Ausschluss der Sachmängelhaftung steht. Der richtige Zeitpunkt liegt zwischen Besichtigung und Notartermin, mit schriftlicher Zutrittserlaubnis des Verkäufers.

Fehler beim Umfang

Sehr verbreitet ist die Teilbefahrung, die als Gesamtprüfung verkauft wird. Ein Haus hat selten nur einen Strang: Küche und Bad laufen häufig getrennt, Regenwasser hat eigene Leitungen, Garage und Nebengebäude sind separat angeschlossen. Wird nur der leicht zugängliche Strang befahren, entsteht ein Bericht, der formal korrekt und inhaltlich unvollständig ist.

Ebenso häufig fehlt die Angabe der Abbruchstelle. Kommt die Kamera an einem Bogen, einem Versatz oder einer Ablagerung nicht weiter, muss das mit Station und Grund im Bericht stehen. Fehlt dieser Vermerk, gilt der Abschnitt später als geprüft, obwohl niemand ihn gesehen hat.

Der dritte Umfangsfehler ist die fehlende Abgrenzung zum öffentlichen Netz. Wo die Verantwortung des Grundstückseigentümers endet, bestimmt die kommunale Entwässerungssatzung. Wird das nicht vorab geklärt, zahlen Sie entweder für die Inspektion fremder Anlagenteile oder Sie lassen den Abschnitt aus, in dem der Schaden tatsächlich liegt.

Fehler bei der Beweissicherung

Hier liegt die größte Lücke zwischen dem, was Eigentümer erwarten, und dem, was sie erhalten. Ein Video ohne Bericht ist kein Nachweis. Ein Bericht ohne Stationierung ist nicht überprüfbar. Eine Stationierung ohne benannten Nullpunkt lässt sich bei einer späteren Prüfung nicht wiederholen. Und Befunde in freier Formulierung statt in der Kodierung nach DIN EN 13508-2 in Verbindung mit DWA-M 149-2 lassen sich von einem zweiten Fachbetrieb nicht nachvollziehen.

Ein besonders folgenreicher Fehler ist die fehlende Trennung von Feststellung und Angebot. Wenn Befund und Sanierungsvorschlag in einem Dokument verschmelzen, ist im Streitfall nicht mehr erkennbar, welche Aussage eine Tatsachenfeststellung und welche eine kaufmännische Empfehlung war. Verlangen Sie zwei getrennte Dokumente.

Red-Flag-Checkliste mit Korrekturmöglichkeit

Warnzeichen Warum es den Beweiswert zerstört Korrektur
Nur Videodatei übergeben, kein schriftlicher Bericht ohne Kodierung, Station und Bewertung ist keine Feststellung dokumentiert schriftlichen Bericht nachfordern, solange die Aufnahmen vorliegen
Keine Stationsangaben im Bild Schadensstellen sind später nicht wiederauffindbar Nachbearbeitung mit Stationseinblendung verlangen, sonst neu befahren
Nullpunkt der Messung nicht benannt Folgeprüfungen sind nicht vergleichbar Nullpunkt schriftlich definieren und in der Skizze eintragen
Kein Reinigungsnachweis unklar, ob die Rohrwand überhaupt sichtbar war Reinigung dokumentieren lassen und betroffene Abschnitte wiederholen
Abbruch der Befahrung nicht vermerkt ungeprüfte Strecke gilt später als geprüft Nachtrag mit Station und Abbruchgrund einfordern
Nur ein Strang befahren Schadensursache kann in einem anderen Strang liegen fehlende Stränge im selben Termin nachholen
Befunde nur in Freitext beschrieben keine Vergleichbarkeit, keine Zweitmeinung möglich Auswertung nach anerkanntem Kodiersystem nachfordern
Bewertung ohne Zustandsklassen keine Rangfolge zwischen sofort und beobachten Zuordnung der Dringlichkeit je Befund verlangen
Dichtheitsaussage allein aus Kamerabildern optische Inspektion beweist keine Dichtheit Druck- oder Wasserprüfung ergänzen, wenn ein Nachweis nötig ist
Sanierungsangebot ohne Ortung Aufgrabung wird großzügig kalkuliert statt punktgenau Leitungsortung vor Angebotserstellung verlangen
Prüfprotokoll ohne Verfahren, Druck, Dauer und Ergebnis Prüfung ist nicht rekonstruierbar vollständiges Protokoll nachfordern, sonst Prüfung wiederholen
Bericht ohne Unterschrift und Namen der prüfenden Person niemand steht für die Feststellung ein unterschriebene Fassung anfordern

Fehler bei der Zuständigkeit

Bei vermieteten Objekten beauftragt gelegentlich der Mieter, weil in seiner Wohnung das Wasser steht. Der Bericht liegt dann bei einer Person, die weder über die Leitung verfügt noch die Sanierung veranlassen kann. Beauftragen muss der Eigentümer oder die von ihm bevollmächtigte Verwaltung.

In Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Grundleitung regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Ein einzelner Eigentümer, der auf eigene Faust befahren lässt, erhält einen Bericht, den die Gemeinschaft nicht anerkennen muss, und bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen. Der saubere Weg führt über einen Beschluss oder zumindest über die Verwaltung.

Ein dritter Zuständigkeitsfehler entsteht bei Bauvorhaben: Der Tiefbauunternehmer beauftragt die Prüfung seiner eigenen Leistung und übergibt das Ergebnis ungeprüft. Für die Abnahme ist das brauchbar, für eine unabhängige Feststellung nicht. Wer ein Interesse am Ergebnis hat, sollte es nicht allein feststellen.

Wann Sie eine Prüfung wiederholen sollten

Eine Wiederholung ist gerechtfertigt, wenn zwei oder mehr Warnzeichen aus der Checkliste zusammentreffen, wenn zwischen Befahrung und Entscheidung eine Baumaßnahme im Erdreich lag, wenn nach einer Spülung erneut dieselbe Störung auftritt oder wenn ein Bericht ohne Stationierung als Grundlage für eine Aufgrabung dienen soll. Sie ist dagegen nicht gerechtfertigt, nur weil ein Sanierungsanbieter die Bilder anders auslegt; dafür genügt die Zweitmeinung anhand des vorhandenen Materials.

Wo die Eigenprüfung endet

Sie können die formale Vollständigkeit kontrollieren, Störungen mit Datum und Umständen protokollieren, Zugänge freihalten und darauf achten, dass alle Stränge im Auftrag stehen. Diese Sorgfalt verhindert einen Großteil der hier genannten Fehler.

Nicht selbst durchführen sollten Sie Spülungen mit geliehener Hochdrucktechnik, Absperrungen mit Blasen unter Druck und jede Form des Schachteinstiegs. In Schächten abwassertechnischer Anlagen können sich sauerstoffarme oder gesundheitsgefährdende Gasgemische bilden; die einschlägige Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verlangt dafür Freimessung, Sicherungsposten und Rettungsausrüstung. Ebenso wenig ist die fachliche Bewertung eines Risses oder einer Verformung eine Eigenleistung. Sie entscheidet über Aufgrabung oder Reparatur im Rohr und gehört in die Hand eines qualifizierten Betriebs.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 60 WHG – Abwasseranlagen (Wasserhaushaltsgesetz)
  2. DIN EN 13508-2:2011-08 – Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion (DIN Media, kostenpflichtig)
  3. DIN 1986-30:2012-02 – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung (DIN Media, kostenpflichtig)
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