Rohrdämmung bei Warmwasserleitungen: Die Pflicht trifft auch den, der nichts umbaut

§ 69 Absatz 2 des GModG verlangt die Dämmung zugänglicher, bisher ungedämmter Leitungen außerhalb beheizter Räume — ohne jeden Umbauanlass. Welche Dicke gilt und wo sie regelmäßig fehlt.

Redaktionsgrafik mit dem Titel »Rohrdämmung bei Warmwasserleitungen« und fünf gestapelten Schichten
Redaktionsgrafik mit dem Titel »Rohrdämmung bei Warmwasserleitungen« und fünf gestapelten SchichtenFoto: Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Anlage 8 des GModG verlangt bei Leitungen und Armaturen bis 22 Millimeter Innendurchmesser eine Dämmschicht von 20 Millimetern, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK).
  • An Außenluft grenzende Leitungen brauchen das Zweifache, Durchbrüche und Kreuzungen nur die Hälfte dieser Werte.
  • § 69 Absatz 2 GModG verpflichtet Eigentümer unabhängig von jedem Umbau, zugängliche ungedämmte Leitungen außerhalb beheizter Räume nachzudämmen.
  • Ein ungedämmtes Rohr von 22 Millimetern verliert bei 45 Kelvin Temperaturdifferenz überschlägig 31 Watt je Meter, mit 20 Millimetern Dämmung noch rund 9 Watt.
  • DIN 1988-200 verlangt, dass Trinkwasser kalt nach höchstens 30 Sekunden Entnahme 25 Grad Celsius nicht überschreitet — was die Dämmung der Kaltleitung zur Hygienefrage macht.

Die meisten Pflichten aus dem Gebäudeenergierecht knüpfen an einen Anlass an: Sie tauschen etwas aus, dann gilt eine Anforderung. Bei der Rohrdämmung ist das anders. § 69 Absatz 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes verlangt, dass Eigentümer dafür Sorge tragen, die Wärmeabgabe bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 zu begrenzen. Kein Umbau, kein Heizungstausch, kein Verkauf — die Pflicht besteht einfach.

Sie ist damit die billigste ungenutzte Maßnahme im Bestand und zugleich diejenige, deren Ausführung im Keller am seltensten vollständig ist. Fast jede Kellerdecke zeigt dasselbe Bild: gedämmte gerade Strecken, blanke Bögen, blanke Armaturen und eine Schelle alle anderthalb Meter, an der das Metall frei liegt.

Was Anlage 8 verlangt — und worauf sich die Zahlen beziehen

Die Staffelung folgt dem Innendurchmesser der Leitung, nicht dem Außendurchmesser des Rohres. Bis 22 Millimeter Innendurchmesser sind 20 Millimeter Dämmschicht gefordert, über 22 bis 35 Millimeter sind es 30 Millimeter, über 35 bis 100 Millimeter genau so viele Millimeter, wie der Innendurchmesser misst, und über 100 Millimeter einheitlich 100 Millimeter. Entscheidend ist der Zusatz, der in jeder dieser Zeilen steht: bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, ermittelt bei einer Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius.

Drei Sonderfälle verschieben diese Werte. In Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern genügt die Hälfte. Bei Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt wurden, ebenfalls die Hälfte, im Fußbodenaufbau sogar nur 6 Millimeter. Grenzt eine Leitung dagegen an Außenluft, gilt das Zweifache — für eine 22-Millimeter-Leitung also 40 statt 20 Millimeter.

Der Bezug auf 0,035 W/(mK) ist keine Formalie, weil gängige Dämmstoffe davon abweichen. Wer ein Material mit einer höheren Wärmeleitfähigkeit einsetzt, muss dicker dämmen; die Anlage verlangt ausdrücklich eine Umrechnung nach den anerkannten Regeln der Technik. Für eine Leitung von 22 Millimetern Durchmesser ergibt die Umrechnung überschlägig folgendes Bild.

Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs erforderliche Dämmdicke statt 20 mm
0,030 W/(mK) rund 16 mm
0,035 W/(mK) 20 mm (Bezugswert)
0,040 W/(mK) rund 25 mm
0,045 W/(mK) rund 31 mm

Ein preiswerter Schlauch aus Polyethylen mit 0,040 W/(mK) in 20 Millimetern Dicke erfüllt die Anforderung also nicht, obwohl auf der Verpackung dieselbe Zahl steht wie im Gesetz.

Wen die Nachrüstpflicht wann trifft

Absatz 2 gilt nicht ausnahmslos. Nach § 69 Absatz 3 ist bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach diesem Stichtag vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist dafür beträgt nach Absatz 4 zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Praktisch bedeutet das: Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus nach 2002 geerbt oder gekauft hat, ist in der Pflicht, und zwar längst. Wer seit den neunziger Jahren selbst darin wohnt, ist es nicht. Drei Begriffe grenzen den Umfang ein. Zugänglich meint Leitungen, die ohne Eingriff in Bauteile erreichbar sind — die Leitung unter der Kellerdecke ja, die im Estrich nein. Nicht in beheizten Räumen schließt Keller, Dachboden und Garage ein. Und bisher ungedämmt heißt, dass eine vorhandene, aber zu dünne Altdämmung nicht zwingend ersetzt werden muss.

Einunddreißig Watt je Meter, oder neun

Die Größenordnung lässt sich mit Schulphysik abschätzen. Ein blankes Kupferrohr von 22 Millimetern Außendurchmesser hat je laufendem Meter eine Oberfläche von 0,069 Quadratmetern. Mit einem äußeren Wärmeübergangskoeffizienten von rund 10 W/(m²K) und einer Temperaturdifferenz von 45 Kelvin — 60 Grad im Rohr, 15 Grad im Keller — ergibt das etwa 31 Watt je Meter.

Dasselbe Rohr mit 20 Millimetern Dämmung der Stufe 035 hat außen 62 Millimeter Durchmesser. Der Wärmedurchgang je Meter und Kelvin liegt dann bei rund 0,19 Watt, der Verlust also bei etwa 9 Watt je Meter — ein Viertel des ungedämmten Werts.

Ob daraus ein großer oder ein kleiner Betrag wird, entscheidet die Betriebsweise. Eine Warmwasserleitung ohne Zirkulation ist nur während und kurz nach der Entnahme warm; dort wirkt die Dämmung vor allem auf den Komfort und auf die Wartezeit bis zur Solltemperatur. Läuft dagegen eine Zirkulation, steht die Leitung dauerhaft unter Temperatur: 22 Watt Differenz je Meter über 8.760 Stunden sind rund 193 Kilowattstunden je Meter und Jahr. Bei dreißig Metern Leitung im Keller ist das eine vierstellige Kilowattstundenzahl, und der Meter Dämmschlauch kostet im Material einen einstelligen Eurobetrag. Wie viel Zirkulation überhaupt nötig ist, behandelt der Beitrag zur Zirkulationsleitung für Warmwasser.

Bogen, Schelle, Armatur

Die drei typischen Fehlstellen haben gemeinsam, dass sie kurz sind und deshalb harmlos wirken. Sie sind es nicht, weil an ihnen die Temperaturdifferenz ungebremst wirkt.

Am Bogen wird die Dämmung häufig durch Gehrungsschnitte zusammengesetzt, die an der Außenseite auseinanderklaffen. Richtig ist ein vorgefertigtes Formteil oder ein sauber gearbeiteter Segmentbogen, dessen Nähte verklebt und nicht nur mit Klebeband überzogen sind. Bei geschlossenzelligen Schläuchen gehört die Längsnaht vollflächig verklebt, nicht punktweise geheftet — ein aufgehender Schlitz ist ein Kamin.

An der Rohrschelle liegt in älteren Anlagen das Rohr direkt im Metall. Die Schelle leitet die Wärme in die Decke und ist zugleich der Punkt, an dem die Dämmung unterbrochen ist. Abhilfe schaffen Schellen mit Dämmeinlage oder ein durchgehend gedämmter Schellenbereich mit lastverteilender Stützschale.

Armaturen nennt Anlage 8 ausdrücklich in jeder einzelnen Zeile. Absperrventile, Pumpengehäuse, Flansche, Verteilerbalken und Wärmemengenzähler sind also mitzudämmen. In der Praxis bleiben sie fast immer frei, weil die Dämmung dort Arbeit macht. Für Pumpen und Ventile gibt es abnehmbare Dämmschalen; wo keine Fertigteile passen, wird mit Mineralwolle und Blechmantel eingehaust. Wichtig ist nur, dass Typenschild und Stellantrieb erreichbar bleiben.

Kalt neben warm ist das größere Problem

Bei der Trinkwasserinstallation endet die Betrachtung nicht beim Energieverlust. DIN 1988-200 verlangt, dass Trinkwasser kalt nach höchstens 30 Sekunden Entnahme eine Temperatur von 25 Grad Celsius nicht überschreitet, und dass die Dämmung Kondensat verhindert. Eine warmgehende Leitung, die in demselben Schacht oder demselben Wandschlitz neben der Kaltwasserleitung liegt, macht diese Anforderung praktisch unerfüllbar — die abgegebene Wärme heizt den Schacht auf, und das stehende Kaltwasser darin erreicht im Sommer schnell Temperaturen im kritischen Bereich.

Zwei Regeln folgen daraus für jede Sanierung: Kalt- und Warmleitungen getrennt führen, und wenn das nicht geht, beide Leitungen vollständig dämmen und die kalte zusätzlich gegen Erwärmung schützen. Die Werte für die Kaltleitung stammen dabei nicht aus Anlage 8, sondern aus DIN 1988-200, die ihrerseits auf eine andere Bezugswärmeleitfähigkeit rechnet. Warum die Temperaturführung auf beiden Seiten hygienisch relevant ist, erläutert der Beitrag zu Warmwassertemperatur und Legionellenschutz.

Eine Bestandsaufnahme, die zwanzig Minuten dauert

Nehmen Sie einen Zollstock, eine Taschenlampe und das Telefon mit Kamera. Messen Sie an drei Stellen den Außendurchmesser der Leitungen, notieren Sie die vorhandene Dämmdicke und fotografieren Sie jeden Bogen, jede Schelle und jede Armatur, an der Metall sichtbar ist. Zählen Sie die ungedämmten Meter getrennt nach Heizungsvorlauf, Heizungsrücklauf, Warmwasser und Zirkulation.

Mit dieser Liste lässt sich der Aufwand realistisch schätzen, und sie verhindert das übliche Angebot über eine Pauschale für den Keller. Verlangen Sie, dass Dämmstoff, Nenndicke und Wärmeleitfähigkeit im Angebot stehen, sonst ist die Umrechnung nach Anlage 8 nicht prüfbar. Wer ohnehin über die Erzeugerseite nachdenkt, klärt die Leitungsdämmung zuerst: Sie senkt den Verlust unabhängig davon, ob später eine Brauchwasserwärmepumpe oder eine andere Lösung folgt, und sie verändert die Auslegung, wenn statt einer zentralen eine dezentrale Warmwasserbereitung infrage kommt.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 69 GModG — Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
  2. Anlage 8 GModG — Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
  3. haustec: Dämmung von Rohrleitungen nach GEG und DIN 1988-200
  4. IKZ: DIN 1988-200 verschärft die Anforderungen an die Dämmung von Trinkwasserleitungen
  5. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) — aktueller Verordnungstext
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