Strom- und Gasvertrag kündigen: Welche Frist gilt und wie der Wechsel ohne Lücke gelingt
Die Grundversorgung kündigen Sie mit zwei Wochen Frist, bei einer Preiserhöhung jeden Vertrag ohne Frist zum Tag der Änderung. Sonderverträge seit März 2022 binden höchstens zwei Jahre, danach gilt höchstens ein Monat Kündigungsfrist.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversorgung können Sie jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen; der Grundversorger darf dafür kein Entgelt verlangen (§ 20 StromGVV und GasGVV).
- Erhöht der Lieferant einseitig die Preise, dürfen Sie ohne Frist zum Tag der Änderung kündigen; Haushaltskunden muss er mindestens einen Monat vorher informieren, der Grundversorger sechs Wochen (§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 GVV).
- Kein Sonderkündigungsrecht entsteht, wenn der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weitergibt; höhere Netzentgelte, Abgaben oder CO2-Kosten sind dagegen eine Preisänderung.
- Laut Bundesnetzagentur zahlten Bestandskunden 2025 im Schnitt 37,4 Cent je Kilowattstunde Strom, Wechsler sparten rund 2,5 Cent; bei 4.000 Kilowattstunden sind das etwa 100 Euro im Jahr.
Welche Kündigungsfrist für Ihren Strom- oder Gasvertrag gilt, hängt davon ab, in welcher Vertragsart Sie beliefert werden und ob der Lieferant gerade die Preise ändert. Die Rechnung oder der Vertrag nennt die Art; nach § 41 Abs. 1 EnWG muss dort stehen, ob Sie in der Grundversorgung sind.
| Ihre Lage | Kündigungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundversorgung, keine Preisänderung | jederzeit, zwei Wochen, Textform | § 20 StromGVV und GasGVV |
| Grundversorgung, Preisänderung angekündigt | ohne Frist zum Tag der Änderung; Ankündigung mindestens sechs Wochen vorher | § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV und GasGVV |
| Sondervertrag, Lieferant erhöht Preis oder ändert Bedingungen | ohne Frist zum Tag der Änderung; Information mindestens einen Monat vorher | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Sondervertrag ab 1.3.2022, in der Erstlaufzeit | zum Laufzeitende; Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre, Frist höchstens ein Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Sondervertrag ab 1.3.2022, nach stillschweigender Verlängerung | jederzeit mit höchstens einem Monat Frist | § 309 Nr. 9 b BGB |
| Umzug | Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist, außer der Lieferant beliefert Sie an der neuen Adresse zu gleichen Bedingungen | § 41b Abs. 5 EnWG |
| Nur die Umsatzsteuer ändert sich | kein Sonderkündigungsrecht | § 41 Abs. 6 EnWG |
Die beiden Zeilen zu § 309 Nr. 9 BGB stammen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge und gelten für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden: Eine Bindung über zwei Jahre, eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat sind dort in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Für ältere Verträge gilt die frühere Fassung, die Verlängerungen um bis zu ein Jahr und bis zu drei Monate Kündigungsfrist zuließ. Prüfen Sie deshalb das Abschlussdatum, bevor Sie mit einem Monat rechnen.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Kündigt Ihr Lieferant eine Preiserhöhung an, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Änderung beenden. Ein Entgelt dafür darf er nicht verlangen. Haushaltskunden muss er spätestens einen Monat vorher unmittelbar und verständlich informieren, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang (§ 41 Abs. 5 EnWG). Bei Stromverträgen muss er zusätzlich angeben, wie sich sein eigener Versorgeranteil geändert hat (§ 41b Abs. 4 EnWG).
In der Grundversorgung ist das Verfahren strenger: Der Grundversorger muss Änderungen sechs Wochen vorher öffentlich bekannt machen und Ihnen brieflich mitteilen. Ein Beispiel: Die Bekanntmachung erscheint am 15. September für eine Erhöhung zum 1. Januar. Dann können Sie bis zum 31. Dezember ohne Frist zum 1. Januar kündigen. Schließen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten und weisen Sie das nach, trifft Sie die Erhöhung nicht mehr.
Eine Ausnahme ist schmal. Gibt der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes unverändert weiter, muss er Sie nicht vorab informieren, und es entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Dasselbe gilt für weitergegebene Senkungen staatlicher Preisbestandteile. Steigen dagegen Netzentgelte, Umlagen oder der CO2-Preis und erhöht der Lieferant deshalb seinen Preis, ist das eine Preisänderung mit Kündigungsrecht. Wie sich der CO2-Anteil beim Gas entwickelt, zeigt der Beitrag zur EU-Emissionshandelsreform und den CO2-Kosten.
Was eine Kündigung enthalten muss
Für Verträge außerhalb der Grundversorgung reicht die Textform, also auch eine E-Mail oder das Online-Formular. Der Lieferant muss Ihre Kündigung innerhalb einer Woche unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG), der Grundversorger unverzüglich. Wer online abgeschlossen hat, kann seit Juli 2022 über einen Kündigungsbutton auf der Website kündigen; was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat, steht im Beitrag zum Kündigungsbutton.
In die Kündigung gehören vier Angaben: Kundennummer, Zählernummer, gewünschter Kündigungstermin und die Bitte um Bestätigung. Bei einer Restfrist von wenigen Tagen schicken Sie zusätzlich ein Einschreiben. Kündigen Sie bei einer Preiserhöhung selbst, statt die Kündigung dem neuen Anbieter zu überlassen. So kontrollieren Sie Termin und Zugang. Übernimmt der neue Lieferant die Kündigung, muss der alte ihm eine Bestätigung elektronisch übermitteln (§ 41 Abs. 8 EnWG).
Was der Wechsel bringt
Laut Bundesnetzagentur zahlten Bestandskunden 2025 im Durchschnitt 37,4 Cent je Kilowattstunde Strom, Wechsler im Januar 2026 rund 2,5 Cent weniger. Für Ihr Haus heißt das:
| Jahresverbrauch Strom | Ersparnis bei 2,5 ct/kWh |
|---|---|
| 3.500 kWh | 88 € |
| 4.000 kWh | 100 € |
| 6.000 kWh (mit Warmwasser-Wärmepumpe) | 150 € |
Beim Gas ist die Rechnung genauso einfach: Jeder Cent Unterschied im Arbeitspreis bringt bei 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch 200 Euro. Ein höherer Grundpreis frisst davon wenig; 1 Euro mehr im Monat kostet 12 Euro im Jahr. Vergleichen Sie deshalb zuerst den Arbeitspreis und rechnen Sie mit Ihrem Verbrauch aus der letzten Jahresabrechnung, nicht mit dem Profilwert des Vergleichsportals. Ab welchem Preisabstand sich ein Gaswechsel lohnt, berechnet der Gastarif-Rechner. Ob ein Festpreis oder ein dynamischer Stromtarif besser passt, hängt davon ab, wie viel Verbrauch Sie zeitlich verschieben können.
Der Wechsel in fünf Schritten
- Vertrag lesen. Notieren Sie Vertragsart, Ende der Erstlaufzeit, Kündigungsfrist, Kunden- und Zählernummer.
- Verbrauch nehmen. Maßgeblich ist die letzte Jahresabrechnung.
- Angebot wählen. Achten Sie auf Arbeitspreis, Grundpreis, Preisgarantie und Laufzeit. Boni zählen nur im ersten Jahr.
- Kündigen und anmelden. Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ab wann er liefert (§ 20a Abs. 1 EnWG). Der Wechsel selbst ist kostenlos. Das Verfahren darf höchstens drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber dauern; seit 1. Januar 2026 verlangt das Gesetz außerdem, dass der technische Wechsel binnen 24 Stunden an jedem Werktag möglich ist. Umgesetzt ist das laut Bundesnetzagentur bisher nur beim Strom, beim Gas noch nicht. Der schnelle technische Ablauf verkürzt keine Kündigungsfrist.
- Zählerstand festhalten. Fotografieren Sie den Zähler am Wechseltag und prüfen Sie die Schlussrechnung. Ein Guthaben muss erstattet werden, nicht nur angekündigt.
Ohne Strom oder Gas stehen Sie nicht da: Endet Ihr Vertrag, ohne dass ein neuer beginnt, beliefert Sie der Grundversorger zunächst in der Ersatzversorgung und danach in der Grundversorgung weiter, zu deren veröffentlichten Preisen. Verschiebt sich der Wechsel durch Verschulden eines Beteiligten über die Drei-Wochen-Frist hinaus, können Sie Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 4 EnWG).
Quellen und weiterführende Informationen
- EnWG § 41: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- EnWG § 41b: Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
- EnWG § 20a: Lieferantenwechsel
- StromGVV § 5 und § 20: Preisänderungen und Kündigung in der Grundversorgung
- GasGVV § 20: Kündigung
- BGB § 309 Nr. 9: Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal: Lieferantenwechsel
- SMARD (Bundesnetzagentur) – Lieferantenwechsel kann sich lohnen, 11.03.2026

















