Versicherungssumme anpassen: Was § 75 VVG im Schadenfall kostet und wie Sie den Vertrag nachziehen
Bei Unterversicherung kürzt der Versicherer nach § 75 VVG im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert – bei halber Summe bleibt die halbe Leistung. Der Beitrag zeigt die Kürzungsformel, warum eine feste Summe jedes Jahr an Deckung verliert, und den Ablauf bis zum bestätigten Nachtrag.

Das Wichtigste in Kürze
- § 75 VVG bestimmt: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls, erbringt der Versicherer die Leistung nur nach dem Verhältnis der Summe zu diesem Wert.
- Die Verbraucherzentrale rechnet das an einem Beispiel vor: 500.000 Euro Versicherungssumme bei 1.000.000 Euro tatsächlichem Wert ergeben bei 100.000 Euro Schaden nur 50.000 Euro Leistung.
- Die Preise für den Neubau von Wohngebäuden lagen im Mai 2026 um 5,0 Prozent über dem Vorjahresmonat – eine statisch vereinbarte Summe verliert dadurch laufend an Deckung.
- Der gleitende Neuwert schreibt die Summe über einen Anpassungsfaktor fort, bildet aber keinen Anbau, keinen Dachgeschossausbau und keine neue fest eingebaute Technik ab.
- Ein Unterversicherungsverzicht wirkt nur, wenn die vom Versicherer abgefragten Angaben zutreffen und Änderungen gemeldet wurden.
Unterversicherung fällt nicht erst auf, wenn ein Gebäude vollständig neu aufgebaut werden muss. Sie wirkt bei jedem Schaden – auch bei einem kleinen. Der Grund steht in einem einzigen Satz des Versicherungsvertragsgesetzes, und seine Folge lässt sich exakt ausrechnen.
Was § 75 VVG im Schadenfall bedeutet
Der Gesetzestext lautet: „Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“
Daraus folgt eine Verhältnisrechnung:
Formel: Leistung = Schadenhöhe × (Versicherungssumme ÷ Versicherungswert)
Die Verbraucherzentrale rechnet dies in ihrer Information zur Wohngebäudeversicherung mit Stand vom 6. August 2025 an einem Beispiel vor: Bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 500.000 Euro, einem tatsächlichen Gebäudewert von 1.000.000 Euro und einem Schaden von 100.000 Euro zahlt der Versicherer nur 50.000 Euro – also die Hälfte.
Entscheidend ist der zweite Teil der Rechnung: Die Kürzung greift nicht erst oberhalb einer Schadenschwelle. Sie trifft den Rohrbruch über 8.000 Euro genauso wie den Totalschaden. Wer 20 Prozent unterversichert ist, bekommt bei jedem Schaden 20 Prozent weniger. Das Gesetz verlangt allerdings, dass die Summe „erheblich“ niedriger ist; wo diese Schwelle liegt und welche Toleranz gilt, bestimmt die Rechtsprechung im Einzelfall und ergänzend das Bedingungswerk.
Warum eine feste Summe jedes Jahr an Deckung verliert
Der Versicherungswert richtet sich beim Neuwert danach, was der Wiederaufbau heute kostet. Diese Kosten steigen. Das Statistische Bundesamt hat für Mai 2026 einen Anstieg der Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude von 5,0 Prozent gegenüber Mai 2025 gemeldet; gegenüber Februar 2026 waren es 2,4 Prozent. Für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden lag die Jahresrate bei 5,6 Prozent.
Was das für eine unverändert stehende Summe bedeutet, zeigt eine einfache Fortschreibung:
Formel: Deckungsgrad nach n Jahren = 1 ÷ (1 + jährliche Preissteigerung)ⁿ
Rechnung unter der Annahme, dass sich die Baupreise fünf Jahre lang mit derselben Rate von 5,0 Prozent entwickeln würden:
| Nach | Preisniveau | Deckungsgrad einer unveränderten Summe |
|---|---|---|
| 1 Jahr | 105,0 % | 95,2 % |
| 2 Jahren | 110,3 % | 90,7 % |
| 3 Jahren | 115,8 % | 86,4 % |
| 5 Jahren | 127,6 % | 78,4 % |
Annahmen und Rundung: Konstante Rate von 5,0 Prozent, Zinseszinsrechnung, Ergebnisse auf eine Nachkommastelle gerundet. Aussagegrenze: Das ist keine Prognose. Die tatsächliche Baupreisentwicklung schwankt – im Februar 2026 lag die Jahresrate noch bei 3,3 Prozent. Die Rechnung zeigt allein die Mechanik: Eine Summe, die nicht mitwächst, deckt nach fünf Jahren bei diesem Tempo nur noch gut drei Viertel des Wiederaufbaus.
Wofür der gleitende Neuwert gedacht ist – und wo er endet
Genau diese Mechanik soll die gleitende Neuwertversicherung auffangen. Die Versicherungssumme wird nicht in Euro festgeschrieben, sondern über einen Wert und einen jährlich fortgeschriebenen Anpassungsfaktor gebildet. Die Bedingungswerke leiten diesen Faktor typischerweise aus der Entwicklung der Baupreise und eines Lohnindex ab; welche Indizes in welcher Gewichtung gelten, steht ausschließlich in Ihrem Bedingungswerk und nicht in einer allgemeinen Regel.
Die Grenze dieses Mechanismus ist der Punkt, an dem die meisten Verträge auseinanderlaufen: Der Anpassungsfaktor bildet die Preisentwicklung ab, nicht die Veränderung Ihres Gebäudes. Ein Anbau, ein ausgebautes Dachgeschoss, eine neue Garage, eine fest eingebaute Photovoltaikanlage, eine Wallbox, ein Speicher oder der Ersatz einfacher Bauteile durch deutlich hochwertigere Ausführung erhöhen den Wiederherstellungsaufwand – und werden vom Faktor nicht erfasst. Wer sich darauf verlässt, ist trotz jährlich steigender Beiträge unterversichert.
Ebenso wichtig: Ein Unterversicherungsverzicht ist kein Freibrief. Er wirkt nur, wenn die vom Versicherer abgefragten Angaben – meist Wohnfläche, Bauart, Ausstattung, Nebengebäude – zutreffen und Änderungen gemeldet wurden. Eine falsche Flächenangabe kann den Verzicht entwerten.
Welche Veränderungen in die Versicherungsakte gehören
Führen Sie parallel zur Bauakte eine kurze Versicherungsliste. Darin stehen Datum, Maßnahme, betroffener Gebäudeteil, ausführender Betrieb, vorhandene Rechnung und die Frage, ob sich Fläche, Bauart, Ausstattung oder Nebengebäude geändert haben. Nicht jede Reparatur erfordert eine Vertragsänderung. Gerade deshalb sollte die Entscheidung nicht nach Gefühl fallen, sondern anhand der Vertragsbedingungen und der konkreten Veränderung.
Lesen Sie im Versicherungsschein, welche Gebäudeteile bereits erfasst sind und auf welcher Grundlage die Versicherungssumme gebildet wurde. Manche Verträge nennen Nebengebäude, Zubehör oder technische Anlagen ausdrücklich; bei anderen sind Nachträge nötig. Eine Anlage kann baurechtlich zum Gebäude gehören und im Versicherungsvertrag dennoch anders behandelt werden. Das klärt sich nur im Bedingungswerk und in den individuellen Vertragsdaten. Welche Gefahren überhaupt eingeschlossen sind, behandelt der Beitrag zum Prüfen von Leistungen und Vertrag der Wohngebäudeversicherung.
Den alten Vertrag gegen den neuen Bestand prüfen
Beginnen Sie mit drei Fragen. Erstens: Welche Flächen und Gebäudeteile waren bei Vertragsabschluss bekannt? Zweitens: Was ist heute tatsächlich vorhanden? Drittens: Welche Unterlage belegt die Veränderung?
Legen Sie dafür Versicherungsschein, Nachträge, Baupläne, Rechnungen, Fotos vor und nach der Maßnahme sowie Abnahme- oder Inbetriebnahmeunterlagen nebeneinander. Bei einem Anbau genügen Außenfotos nicht; wichtig sind Fläche, Bauart und Anschluss an das bestehende Haus. Bei neuer Technik sollten Leistung, Montageort, Speicher und Zubehör nachvollziehbar sein.
Ein Beispiel: Eine Eigentümerin lässt das Dachgeschoss ausbauen. Danach wird dort Wohnraum genutzt; zugleich wurden Dämmung, Fenster und Heizflächen verändert. Für die Versicherung sind mindestens die neue Fläche, der Ausbauzustand und die wertrelevanten Bestandteile prüfenswert. Sie sammelt Pläne und Rechnungen, fragt mit diesen Angaben beim Versicherer an und wartet die dokumentierte Antwort ab. Sie setzt weder selbst einen neuen Versicherungswert fest noch geht sie davon aus, dass die jährliche Anpassung den individuellen Ausbau abbildet. Wie sich die Größenordnung überschlagen lässt, zeigt der Beitrag zur Berechnung nach Anbau oder Sanierung.
Der richtige Zeitpunkt und die acht Angaben der Meldung
Melden Sie eine Veränderung nicht erst beim nächsten Schaden. Praktisch ist eine erste Anfrage, sobald Umfang und Ausführung feststehen, sowie die abschließende Meldung mit den Endunterlagen. Fragen Sie schriftlich, welche Angaben und Nachweise der Versicherer für die Prüfung braucht und ob bis zur endgültigen Einordnung vorläufiger Schutz oder eine Änderung erforderlich ist. Bewahren Sie die Antwort zusammen mit Ihrer Meldung auf.
Kontrollieren Sie vor dem Versand acht Punkte: Vertragsnummer und Adresse, Bezeichnung der Maßnahme, Beginn und Fertigstellung, betroffene Fläche oder Gebäudeteil, neue feste Anlage oder Nebengebäude, vorhandene Pläne und Rechnungen, Fotos des Endzustands sowie Ihre konkrete Frage. Beschreiben Sie eine Maßnahme nicht nur als „Sanierung“. Schreiben Sie, welcher Bereich ausgebaut wurde, ob sich Fläche oder Nutzung geändert hat und welche technische Anlage fest montiert wurde. Das erlaubt dem Versicherer, gezielt nachzufragen, statt aus einem unklaren Stichwort zu schließen.
Während der Bauphase verändern sich Risiko und Versicherungsbedarf ebenfalls. Baustelle, offene Gebäudeteile, eingelagerte Materialien oder besondere Arbeiten fallen nicht automatisch unter denselben Schutz wie das fertige Wohngebäude. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig, ob Bauleistungs-, Bauherrenhaftpflicht- oder andere Absicherungen nötig sind.
Nach der Änderung kontrollieren
Eine telefonische Auskunft genügt als Abschluss nicht. Prüfen Sie den geänderten Versicherungsschein und jeden Nachtrag: Ist die Objektadresse richtig? Sind Anbau, Nebengebäude oder Technik mit passender Bezeichnung erfasst? Wurde die Versicherungssumme oder die Bewertungsgrundlage aktualisiert? Gelten Selbstbehalt, Ausschlüsse und der Beginn der Änderung ab dem erwarteten Zeitpunkt? Markieren Sie unklare Begriffe und lassen Sie sie schriftlich erläutern.
Antwortet der Versicherer mit einem Fragebogen, prüfen Sie jede Angabe gegen Ihre Bauakte. Schätzen Sie fehlende Maße nicht aus dem Gedächtnis – eine zu niedrige Flächenangabe ist genau der Fehler, der später die Kürzung nach § 75 VVG auslöst. Bitten Sie Planer oder Betrieb um die belegte Angabe, senden Sie die ausgefüllte Fassung als Kopie an sich selbst und bewahren Sie den Übermittlungsnachweis auf.
Wenn die Änderung abgelehnt oder eingeschränkt wird
Eine ablehnende oder eingeschränkte Antwort ist kein Grund, die Unterlagen wegzulegen. Lesen Sie, ob der Grund in fehlenden Daten, einer Vertragsgrenze, einem Risiko während der Bauphase oder einem nicht versicherbaren Bestandteil liegt. Fragen Sie bei unklarer Formulierung nach der konkreten Klausel und nach der praktischen Folge für den beschriebenen Bestand. Eine neue Police oder ein anderer Tarif kann andere Folgen haben; vergleichen Sie dann nicht nur den Beitrag, sondern auch Beginn, Selbstbehalt, Grenzen und Ausschlüsse.
Legen Sie die endgültige Bestätigung nicht nur zur Police, sondern auch zu den Bauunterlagen. Im Schadenfall muss schnell sichtbar sein, welcher Gebäudestand versichert sein sollte und welche Kommunikation dazu geführt hat.
Woran diese Rechnung ihre Grenze hat
Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut, ein veröffentlichtes Rechenbeispiel und amtliche Preisdaten wieder. Er ersetzt keine Bewertung Ihres Gebäudes und keine Versicherungsberatung. Ob Ihre Summe „erheblich“ zu niedrig ist, wie ein Unterversicherungsverzicht in Ihrem Vertrag ausgestaltet ist und welcher Anpassungsfaktor gilt, ergibt sich ausschließlich aus Ihrem Versicherungsschein, seinen Bedingungen und der aktuellen schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Bei hohen Investitionen, komplexen Umbauten oder abweichender Nutzung ist eine auf Vertrag und Objekt bezogene Beratung sinnvoll.







