Elementarschadenversicherung: Tarife fair vergleichen statt Beiträge nebeneinanderlegen

Ein niedrigerer Beitrag kann eine engere Gefahrdefinition, eine längere Wartezeit oder andere Entschädigungsgrenzen bedeuten. Wie Sie einen einheitlichen Vergleichsfall bilden, welche Positionen wirklich trennen und welches Kündigungsrecht nach einem Schaden gilt.

Grafik mit der Versicherungsdichte von 57 Prozent gegenüber 96 Prozent bei Sturm und Hagel sowie einer Vergleichsmatrix mit Deckung, Selbstbehalt und Wartezeit
Grafik mit der Versicherungsdichte von 57 Prozent gegenüber 96 Prozent bei Sturm und Hagel sowie einer Vergleichsmatrix mit Deckung, Selbstbehalt und Wartezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • 2024 waren nach Angaben des GDV 10,2 Millionen Wohngebäude gegen Elementargefahren versichert, das entspricht einer Versicherungsdichte von 57 Prozent.
  • Sturm und Hagel sind mit rund 96 Prozent nahezu flächendeckend gedeckt; die Lücke besteht fast ausschließlich beim erweiterten Naturgefahrenschutz.
  • Eine bundesweite Pflicht zur Elementarschadenversicherung ist bislang nicht beschlossen; das Vorhaben ist im Koalitionsvertrag angelegt und befindet sich in der politischen Abstimmung.
  • Nach § 92 VVG kann nach einem Versicherungsfall jede Vertragspartei kündigen, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen.
  • Vergleichbar sind Tarife erst, wenn Objektsteckbrief, Gefahrdefinition, Summen und Selbstbehalt identisch angesetzt sind — der Beitrag ist die letzte, nicht die erste Größe.

Rechtsstand: 15. August 2026. Ein Tarifvergleich zur Elementarschadenversicherung ist nur fair, wenn dieselbe Immobilie, dieselbe Versicherungsform, derselbe Schutzumfang und ein vergleichbarer Selbstbehalt gegenüberstehen. Ein niedriger Preis kann eine engere Definition, eine längere Wartezeit oder andere Entschädigungsgrenzen enthalten. Dieser Beitrag vergleicht Vertragsvarianten, keine einzelnen Schadenfälle und keine Testsieger.

Wie groß die Deckungslücke tatsächlich ist

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weist für 2024 aus, dass 10,2 Millionen Wohngebäude gegen Überschwemmung durch Starkregen und Hochwasser sowie andere Naturgefahren versichert waren. Das entspricht einer Versicherungsdichte von 57 Prozent. Zum Vergleich: Bei Sturm und Hagel liegt die Durchdringung bei rund 96 Prozent.

Diese Differenz ist der Kern des Themas. Fast jedes Wohngebäude hat eine Wohngebäudeversicherung, aber rund vier von zehn haben den erweiterten Naturgefahrenschutz nicht eingeschlossen. Wer prüft, ob er dazugehört, findet die Antwort nicht im Beitrag, sondern im Versicherungsschein unter der Aufzählung der versicherten Gefahren.

Zum Risiko selbst: Versicherer ermitteln die Überschwemmungs- und Starkregengefährdung adressgenau über das Geoinformationssystem ZÜRS Geo, das Angaben zu mehr als 22 Millionen Adressen in Deutschland enthält. Eine hohe Einstufung schließt einen Vertrag nicht zwingend aus, verändert aber Beitrag, Selbstbehalt und mögliche Auflagen.

Was zur Pflichtversicherung gilt — und was nicht

Hier ist Genauigkeit wichtig, weil die Debatte häufig als beschlossene Sache dargestellt wird. Eine bundesweite Pflicht zur Elementarschadenversicherung ist bislang nicht in Kraft. Das Vorhaben ist im Koalitionsvertrag angelegt, Bund und Länder beraten über die Ausgestaltung, und das Bundesjustizministerium hat angekündigt, Eckpunkte vorzulegen. Es gibt Anträge und Entschließungen aus dem parlamentarischen Raum, aber kein verkündetes Gesetz.

Praktisch heißt das: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass eine künftige Pflicht Ihren heutigen Vertrag automatisch erweitert. Wer jetzt eine Lücke hat, schließt sie durch eine eigene Vertragsänderung — oder trägt das Risiko weiter. Umgekehrt ist ein Abschluss unter Zeitdruck mit dem Argument einer angeblich schon geltenden Pflicht ein Warnsignal für die Beratungsqualität.

Einen einheitlichen Vergleichsfall vorbereiten

Erstellen Sie einen Objektsteckbrief mit Adresse, Baujahr, Bauart, Wohnfläche, Kellerart, Nebengebäuden, fest installierter Technik, Nutzung, Vermietung oder Leerstand und bekannten Vorschäden. Verwenden Sie ihn unverändert für jede Anfrage. Wer in einem Antrag die Garage, im nächsten den Keller oder die Photovoltaik weglässt, vergleicht unterschiedliche Risiken statt Tarife. Halten Sie ebenso fest, ob Sie einen bestehenden Vertrag ergänzen oder eine vollständige Wohngebäudeversicherung neu beantragen.

Die Vollständigkeit dieser Angaben ist kein Formalismus. Nach § 19 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind. Eine gekürzte Objektbeschreibung, die den Beitrag senkt, kann im Schadenfall auf den Versicherungsnehmer zurückfallen.

Die Elementargefahr muss ausdrücklich eingeschlossen sein. Eine allgemeine Werbeformel wie “Naturgefahren” genügt nicht, wenn der Schein nicht erkennen lässt, welche Risiken gelten. Lesen Sie neben Überschwemmung und Rückstau auch die Definitionen zu Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Nicht jeder Anbieter fasst diese Begriffe gleich; der Bedingungstext ist wichtiger als die Überschrift im Angebot.

Leistungen anhand einer ausgefüllten Matrix vergleichen

Kriterium Tarif A Tarif B Im Original prüfen
Elementargefahren ausdrücklich benannt ausdrücklich benannt genaue Gefahrdefinition
Überschwemmung und Rückstau eingeschlossen eingeschlossen Ursache, räumlicher Bezug, Ausschlüsse
Selbstbehalt 500 Euro 1.500 Euro pro Schaden, Zeitraum oder Prozentregel
Außenanlagen, Nebenbau begrenzt gesondert vereinbart Sache und Höchstbetrag
Aufräumen, Schutzkosten eigene Grenze eigene Grenze Kostenart, Voraussetzung
Wartezeit keine laut Angebot drei Monate laut Angebot Beginn, Ausnahmen, Nachweis

Die eingetragenen Werte sind Beispiele zur Veranschaulichung der Struktur, keine Marktangaben. Leere Felder sind kein Detail, sondern ein offener Prüfpunkt. Steht bei Außenanlagen nur “mitversichert”, suchen Sie Grenze und Definition. Ist bei Rückstau ein Häkchen gesetzt, prüfen Sie Ursachenregel und mögliche Schutzvorkehrungen. Ein Angebot ohne vollständige Bedingungen ist vorläufige Information, aber keine ausreichende Grundlage für einen Vertragswechsel.

Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen gewichten

Manche Unterschiede stehen nicht bei der Hauptgefahr, sondern bei Kostenarten. Ein Tarif kann Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten anders begrenzen als ein anderer; bei Hotelkosten, Mietausfall oder Sachverständigenkosten können weitere Bedingungen gelten. Schreiben Sie zu jeder relevanten Position Grenze und Fundstelle auf. Eine hohe Summe für das Hauptgebäude ersetzt keine eigenständige Grenze für Stützmauer, Gartenanlage oder freistehenden Nebenbau.

Fragen Sie nicht nur “Ist Starkregen versichert?”, sondern beschreiben Sie den Prüfpunkt: etwa Wasser über die Hofeinfahrt, Wasser aus Rückstau oder Schaden an einer einzeln stehenden Garage. Der Versicherer kann einen hypothetischen Fall nicht verbindlich vorwegnehmen; eine schriftliche Erläuterung zeigt aber, welche Klausel er zugrunde legt. Halten Sie Telefonate mit Datum und Ansprechperson fest und bitten Sie um Bestätigung.

Beachten Sie außerdem die vertraglichen Obliegenheiten, etwa zur Instandhaltung, zur Beheizung im Winter oder zum Freihalten von Abläufen. § 28 VVG regelt die Folgen einer Verletzung solcher Obliegenheiten; welche konkret gelten, steht in den vereinbarten Bedingungen und nicht im Gesetz.

Preis erst nach Leistungsangleichung bewerten

Erst wenn Deckung, Summen und Selbstbehalt vergleichbar sind, vergleichen Sie den Jahresbeitrag. Für die Haushaltsplanung dürfen Sie Beitrag und Eigenanteil getrennt darstellen: Ein Tarif mit niedrigem Beitrag und hohem Selbstbehalt verlagert Kosten in den Schadenfall, ein Tarif mit höherem Beitrag und niedrigem Selbstbehalt verstetigt sie. Daraus folgt nicht, dass eine Variante im Schadenfall immer günstiger oder besser ist. Entscheidend bleiben anerkanntes Ereignis, Schadenhöhe, Grenzen und Vertragslaufzeit.

Rechnen Sie den Selbstbehalt gegen die Beitragsdifferenz: Liegt die jährliche Ersparnis bei 50 Euro und der Selbstbehalt 1.000 Euro höher, ist der Vorteil nach einem einzigen Schaden für zwanzig Jahre aufgezehrt. Diese Überschlagsrechnung ersetzt keine Risikobewertung, macht aber sichtbar, worüber Sie entscheiden.

Zahlungsweise, Laufzeit, Wechseltermin und Wartezeit sind ebenfalls Leistungsmerkmale. Kündigen Sie den Altvertrag nicht auf Basis eines Vergleichsportals, bevor Annahme, Versicherungsbeginn und Bedingungen schriftlich vorliegen. Bei einer finanzierten Immobilie können Abtretung oder Vorgaben der Bank hinzukommen.

Das Kündigungsrecht nach einem Schaden kennen

Ein Punkt, der in Vergleichsportalen selten auftaucht, ist nach einem Schadenfall entscheidend. Nach § 92 Absatz 1 VVG kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen — auch der Versicherer.

Absatz 2 setzt die Fristen: Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Nach einem regulierten Schaden läuft eine Monatsfrist, in der Sie selbst entscheiden können — vergessen Sie sie, gilt der Vertrag weiter. Zweitens: Auch der Versicherer kann kündigen. Wer nach einem Schaden neu sucht, sollte den Vorschaden im Antrag angeben; das gehört zu den Gefahrumständen nach § 19 VVG.

Abschluss erst mit den Primärunterlagen

Maßgeblich sind Antrag, Versicherungsschein, Nachträge, vereinbarte Bedingungen und das Versicherungsvertragsgesetz. Musterbedingungen schaffen eine Vergleichssprache, sind aber nicht automatisch Vertragsbestandteil. Dokumentieren Sie eigene Anforderungen und Antworten der Vermittlung: Nach § 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer zu befragen und zu beraten sowie dies zu dokumentieren, soweit dafür nach der Schwierigkeit der Beurteilung Anlass besteht.

Die Vergleichsmatrix sollte eine letzte Zeile “Abschlussstatus” enthalten: Angebot, Antrag abgegeben, Annahme bestätigt, Schein erhalten, Altvertrag beendet. Erst wenn die ersten vier Felder eindeutig sind, darf die Kündigung des Altvertrags geprüft werden. Bestehende Schäden oder bereits eingetretene Ereignisse lassen sich nicht durch einen nachträglichen Vertragsabschluss in den neuen Schutz verschieben.

Kontrollieren Sie nach Vertragsbeginn nochmals, ob Schein und Bedingungen tatsächlich die Werte aus Ihrer Matrix enthalten. Ein abweichender Selbstbehalt, eine fehlende Anlage oder eine anders formulierte Wartezeit gehört unverzüglich als konkrete Rückfrage an den Versicherer. Erst die schriftliche Korrektur oder Bestätigung beendet den Vergleich.

Weiterführende Beiträge zur Elementarschadenversicherung

Den Stand der politischen Debatte ordnet Elementarschaden-Pflichtversicherung 2026 gesondert ein.

Was diese Quoten aussagen — und was nicht

Die genannten Quoten stammen aus dem Datenservice des GDV zum Naturgefahrenreport 2025 mit Bezugsjahr 2024 und beziehen sich auf Wohngebäude in Deutschland. Sie sagen nichts über Ihr individuelles Risiko und nichts über die Annahmeentscheidung eines Versicherers.

Diese Übersicht macht Unterschiede zwischen Angeboten sichtbar. Sie ersetzt keine Annahmeentscheidung, keine Deckungszusage für einen späteren Schaden und keine Rechtsberatung. Bei Vorschäden, bekannter Überflutungsgefährdung, langem Leerstand, ungewöhnlichen Nebenbauten oder widersprüchlichen Angaben sollte qualifizierte Beratung die Unterlagen vor Abschluss prüfen.

Häufige Fragen zum Tarifvergleich

Wie viele Wohngebäude sind gegen Elementargefahren versichert?

Nach Angaben des GDV waren es 2024 rund 10,2 Millionen Gebäude und damit 57 Prozent. Sturm und Hagel sind dagegen zu etwa 96 Prozent gedeckt.

Gilt bereits eine Pflicht zur Elementarschadenversicherung?

Nein. Ein entsprechendes Gesetz ist bislang nicht verkündet. Das Vorhaben ist im Koalitionsvertrag angelegt und wird zwischen Bund und Ländern beraten.

Kann der Versicherer nach einem Schaden kündigen?

Ja. Nach § 92 VVG kann jede Vertragspartei nach einem Versicherungsfall kündigen, längstens bis zum Ablauf eines Monats seit Abschluss der Entschädigungsverhandlungen.

Lohnt ein höherer Selbstbehalt?

Das hängt vom Verhältnis aus Beitragsersparnis und Mehrbelastung im Schadenfall ab. Rechnen Sie die jährliche Ersparnis gegen die Differenz beim Selbstbehalt, bevor Sie entscheiden.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Versicherungsvertragsgesetz – §§ 19, 28, 61, 92 VVG
  2. GDV – Versicherungsquote bei der Elementarschadenversicherung (Datenservice zum Naturgefahrenreport 2025)
  3. GDV – Fragen und Antworten zur Debatte um eine Elementarschaden-Pflichtversicherung
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