Streupflicht und Winterdienst: Wann, wie breit und wie lange Eigentümer räumen müssen
Wer an einem öffentlichen Gehweg wohnt, räumt und streut nach der Satzung der Gemeinde. In Berlin gilt: Mindestbreite 1,5 oder 1 Meter, nach 20 Uhr bis 7 Uhr früh. Gestreut werden muss bei allgemeiner Glätte. Wer den Winterdienst abgibt, haftet gegenüber Mietern trotzdem voll.

Das Wichtigste in Kürze
- Ob, wann und in welcher Breite Sie räumen und streuen müssen, regelt die Gemeinde per Satzung oder Verordnung. Beispiel Berlin: Mindestbreite 1,5 Meter in den Reinigungsklassen 1 und 2, sonst 1 Meter; bei Schneefall oder Glätte nach 20 Uhr bis 7 Uhr am Folgetag (Sonn- und Feiertage 9 Uhr).
- Streupflicht setzt allgemeine Glätte oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr voraus, nicht jede einzelne Eisstelle (BGH, 14.02.2017, VI ZR 254/16). Satzungen dürfen diese Grenze nicht erweitern.
- Beauftragen Sie als vermietender Eigentümer einen Winterdienst, bleibt Ihre Haftung gegenüber dem Mieter bestehen: Das Verschulden des Dienstleisters wird Ihnen wie eigenes zugerechnet (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Gegenüber Passanten verengt sich Ihre Pflicht auf Auswahl und Kontrolle.
- Die Rechnung eines Winterdienstes für den Gehweg vor dem selbst genutzten Haus ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr.
Wer ein Haus an einem öffentlichen Gehweg besitzt, muss räumen und streuen, wenn die Gemeinde ihm das per Satzung oder Verordnung übertragen hat, und zwar nach den Zeiten, Breiten und Streumitteln, die dort stehen. Die Pflicht ist nicht grenzenlos: Gestreut werden muss bei allgemeiner Glätte, nicht bei jeder einzelnen Eisstelle. Und wer den Dienst an einen Hausmeister oder Mieter abgibt, ist seine Haftung nicht los, wenn er vermietet. Das hat der Bundesgerichtshof am 6. August 2025 ausdrücklich auch für Vermieter entschieden, die nur Wohnungseigentümer sind.
Was die Gemeinde festlegt: Berlin und Bayern im Vergleich
Die Länder regeln den Winterdienst am Gehweg in ihrem Straßen- und Straßenreinigungsrecht und erlauben den Gemeinden, Eigentümer per Satzung oder Verordnung zu verpflichten. Zwei Beispiele zeigen, wie weit die Spielräume gehen:
| Punkt | Berlin (Senatsverwaltung) | Bayern (Art. 51 BayStrWG) |
|---|---|---|
| Wer ist verpflichtet? | Anlieger: Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts | Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte, wenn die Gemeinde sie per Rechtsverordnung verpflichtet (Abs. 4 und 5) |
| Wo? | Gehwege vor dem Grundstück, bei Eckgrundstücken zusätzlich die Fortführung bis zum Fahrbahnrand (mindestens 1 Meter) | Gehwege, sonst die Straße in der für Fußgänger erforderlichen Breite |
| Wie breit? | 1,5 Meter in den Reinigungsklassen 1 und 2, sonst 1 Meter; schmalere Gehwege auf ganzer Breite | „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“, keine Zahl im Gesetz |
| Wann? | Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls, Glätte unverzüglich; bei Schneefall oder Glätte nach 20 Uhr bis 7 Uhr am Folgetag (Sonn- und Feiertage 9 Uhr) | „übliche Verkehrszeiten“, von der Gemeinde festzulegen; Beginn nicht vor 6 Uhr, Ende nicht nach 22 Uhr |
| Streumittel | Nur abstumpfende Mittel; Salz und andere Auftaumittel sind verboten | Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden selbst, Streusalz auf das notwendige Maß zu beschränken; für Anlieger gilt Ihre Verordnung |
Auch in Nordrhein-Westfalen funktioniert es so: Die Pflicht der Anlieger beruhte im Fall einer dortigen Stadt auf der Ermächtigung in § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, wie der Bundesgerichtshof 2017 festhielt. Die konkrete Satzung Ihrer Gemeinde ist deshalb Ihre erste Quelle. Suchen Sie auf der Website der Stadt nach „Straßenreinigungssatzung“ und notieren Sie Zeiten, Breite, Streumittel und Reinigungsklasse Ihrer Straße.
Berliner Zeitregel an vier Fällen
Aus der Berliner Regel lässt sich ablesen, bis wann Sie handeln müssen. Das ist eine Anwendung der veröffentlichten Regel auf Beispiele, keine Auskunft für Ihre Gemeinde:
| Ereignis | Berlin: spätestens |
|---|---|
| Schneefall endet am Nachmittag | unverzüglich, also noch am selben Nachmittag |
| Schneefall dauert über 20 Uhr hinaus an | bis 7 Uhr am Folgetag (Sonn- und Feiertag: 9 Uhr) |
| Glätte entsteht nachts nach 20 Uhr | bis 7 Uhr am Folgetag (Sonn- und Feiertag: 9 Uhr) |
| Es schneit den ganzen Tag weiter | erneut räumen, spätestens bei etwa 15 Zentimetern Schneehöhe |
Die 15 Zentimeter nennt die Senatsverwaltung als Richtwert, ab dem Passanten wie Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen den Gehweg nicht mehr gefahrlos nutzen können; sie hängt vom Feuchtegehalt des Schnees ab.

Wann Streupflicht entsteht: allgemeine Glätte, nicht jede Eisstelle
Die winterliche Streupflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Gefahrenlage voraus. Im Urteil VI ZR 254/16 vom 14. Februar 2017 verneinte der Bundesgerichtshof eine Haftung der Hauseigentümer: Auf dem sonst trockenen und geräumten Gehweg lag um 7.20 Uhr nur eine einzelne Eisfläche von etwa 1 mal 1 Meter. Weder war allgemeine Glätte festgestellt, noch gab es erkennbare Anhaltspunkte, dass mit der Eisstelle zu rechnen war. Beides kann die Pflicht auslösen: allgemeine Glätte oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
Zwei weitere Punkte aus dem Urteil helfen bei der Einordnung Ihrer Satzung:
- Eine Satzung zum Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass sie keine Pflichten über die Grenze der Zumutbarkeit hinaus begründet. Die Gemeinde kann Anliegern nicht mehr aufbürden, als sie selbst als Verkehrssicherungspflichtige leisten müsste.
- Ihre Satzung darf also konkretisieren, aber nicht über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB hinausgehen. Das Wort „allgemeine Glätte“ muss deshalb nicht in der Satzung stehen, um zu gelten.
Dass Gerichte an den Vortrag eines Sturzopfers keine überhöhten Anforderungen stellen dürfen, zeigt der Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025. Eine Frau war bei etwa 0 Grad um 15.15 Uhr auf einem vereisten, ihrer Darstellung nach durchweg spiegelglatten Gehweg gestürzt. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hielt ihren Vortrag zur Glätte für nicht schlüssig. Der Bundesgerichtshof hob das auf: Die Anforderungen an den Vortrag zur allgemeinen Glätte dürften nicht überspannt werden. Allgemeine Glätte setze nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Und ein vollständiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens des Gestürzten komme nur bei „ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit“ in Betracht. Die Sache ging zur neuen Verhandlung zurück; über die Haftung des Eigentümers ist damit noch nicht entschieden.
Praktisch heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „nur eine Stelle“ glatt sein wird. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt oder angekündigtem Glatteis kontrollieren Sie den Gehweg vor der Zeitgrenze Ihrer Satzung und streuen. Eine einzelne Eisfläche auf sonst trockenem Gehweg dagegen löste im Fall von 2017 keine Haftung aus.
Wer haftet, wenn Sie den Winterdienst abgeben?
Sie dürfen Winterdienst an einen Dienstleister oder per Mietvertrag übertragen. Die Folgen unterscheiden sich je nachdem, wer stürzt:
| Situation | Wer haftet wem? | Entlastet die Übertragung? | Quelle |
|---|---|---|---|
| Passant stürzt auf dem Gehweg vor Ihrem Haus, Sie haben einen Dienstleister beauftragt | Deliktisch nach § 823 BGB | Ja, die Pflicht verengt sich auf Auswahl und Kontrolle, sofern eine klare Absprache besteht | BGH VIII ZR 250/23, Rn. 20 |
| Mieter stürzt auf dem Weg vom Haus zur Straße, Sie haben einen Dienstleister beauftragt | Vertraglich nach §§ 280, 535 BGB | Nein: Das Verschulden des Dienstleisters wird Ihnen nach § 278 BGB wie eigenes zugerechnet | BGH VIII ZR 250/23, Rn. 21 bis 23 |
| Sie sind nur Wohnungseigentümer und vermieten Ihre Wohnung | Wie ein Alleineigentümer gegenüber dem Mieter | Nein, auch wenn die Eigentümergemeinschaft den Hausmeisterdienst beauftragt hat | BGH VIII ZR 250/23, Rn. 14 und 15 |
| Der Mietvertrag legt den Winterdienst auf den Mieter, entfällt aber, wenn er „anderweitig vorgenommen“ und über die Betriebskosten abgerechnet wird | Eine solche Klausel enthält keine eindeutige Übertragung; die bloße Umlage der Kosten spricht eher gegen eine Pflichtenübertragung | Nein | BGH VIII ZR 250/23, Rn. 16 bis 18 |
| Gehweg jenseits Ihrer Grundstücksgrenze, die Gemeinde hat Ihnen den Winterdienst nicht übertragen | Regelmäßig keine Pflicht, weder aus dem Mietvertrag noch deliktisch | Nicht nötig | BGH VIII ZR 255/16, Leitsatz 1 und 2 |
Im Fall VIII ZR 250/23 war eine Mieterin am 30. Januar 2017 um 7.30 Uhr auf dem Weg zum Haus gestürzt; nach den Feststellungen des Amtsgerichts war Glatteis zuvor angekündigt worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen professionellen Hausmeisterdienst beauftragt. Das Amtsgericht sprach der Mieterin 12.000 Euro Schmerzensgeld zu, das Landgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück: Nach der Auffassung des Senats haftet die Vermieterin für das Verschulden des beauftragten Unternehmens wie für eigenes. Ob das Unternehmen im Einzelfall tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat, muss das Berufungsgericht noch feststellen.
Für vermietende Eigentümer folgen daraus zwei Konsequenzen. Gegenüber Mietern genügt es nicht, den Dienstleister sorgfältig ausgewählt und kontrolliert zu haben. Und eine bloße Betriebskostenumlage reicht nicht, um die Pflicht auf Mieter zu verlagern. Was Vermieter außerdem laufend prüfen müssen, steht im Beitrag zu den laufenden Pflichten privater Vermieter. Die allgemeine Pflicht, Gefahren am Grundstück zu kontrollieren, ordnet die Verkehrssicherungspflicht am Haus ein.
Checkliste vor dem ersten Frost
- Satzung lesen: Zeiten, Breite, Streumittel und Reinigungsklasse Ihrer Straße notieren. In Berlin zum Beispiel ist Salz verboten, ein Sack Splitt oder Sand gehört also in den Schuppen.
- Mietverträge prüfen: Steht eine klare Übertragung auf Mieter oder auf einen Dienstleister im Vertrag? Eine Klausel wie „soweit nicht anderweitig vorgenommen“ ließ im Urteil vom 6. August 2025 die Pflicht im Zweifel beim Vermieter.
- Dienstleister schriftlich beauftragen: Flächen, Räumzeiten, Streumittel und ein Einsatzprotokoll mit Datum und Uhrzeit festlegen. Das ist die „klare Absprache“, ohne die sich die Pflicht nicht verengt.
- Kontrollen dokumentieren: Vermerken Sie Stichproben mit Datum, Uhrzeit und Foto. Gegenüber Passanten bleibt Ihnen die Kontrollpflicht.
- Versicherung prüfen: Ob Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Winterdienst und Delegation abdeckt, klären Sie mit dem Versicherer. Worauf es dabei ankommt, steht im Beitrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
- Steuernachweis sichern: Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und Überweisung, siehe unten.
Steuer: Winterdienst am Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistung
Für das selbst genutzte Haus ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Das BMF-Schreiben vom 1. September 2021 führt in Anlage 1 den Winterdienst auf dem Gehweg als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung auf, den Winterdienst auf der Fahrbahn als nicht begünstigt. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Streumaterial, und setzt eine Rechnung und Überweisung auf das Konto des Dienstleisters voraus (§ 35a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG).
Modellrechnung, keine Marktpreisangabe: Weist die Saisonrechnung eines Winterdienstes 420 Euro Arbeitskosten und 60 Euro Streumaterial aus, sind 20 Prozent von 420 Euro, also 84 Euro, als Steuerermäßigung ansetzbar. Das Streumaterial bleibt unberücksichtigt. Der Betrag kürzt direkt Ihre Steuerschuld, er mindert nicht nur das Einkommen.
Zwei Grenzen: Die Ermäßigung gilt nur, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Wer Kosten für ein vermietetes Haus als Werbungskosten ansetzt, nutzt sie deshalb nicht zusätzlich als Steuerermäßigung. Außerdem ändert der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestagsdrucksache 21/8235, noch nicht beschlossen) in Artikel 1 Nummer 5 nur § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG, den Handwerkerbonus. Absatz 2 mit dem Winterdienst steht nicht im Änderungsbefehl; die Kürzung beschreibt der Beitrag zum Handwerkerbonus 2027. Wie Sie Rechnungen sonst absetzen, zeigt der Handwerker-Steuerbonus-Rechner.
Grenzen dieser Auskunft
Dieser Beitrag wertet veröffentlichte Rechtsquellen aus und ist keine Rechtsberatung. Berlin und Bayern sind Beispiele; die Satzung Ihrer Gemeinde kann abweichen. Die beiden BGH-Entscheidungen von 2025 haben die Verfahren an die Vorinstanzen zurückverwiesen und lassen die endgültige Haftung offen. Bei einem Sturz auf Ihrem Grundstück sichern Sie Wetterdaten, Einsatzprotokolle und Fotos und wenden sich an Ihren Versicherer.
Quellen und weiterführende Informationen
- Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin: Winterdienst, häufige Fragen zu den Räum- und Streupflichten der Anlieger (abgerufen am 16.10.2026)
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 51 (Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung), BayernPortal
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2017, VI ZR 254/16 (Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht, Satzungsauslegung)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2025, VI ZR 357/24 (allgemeine Glätte, Substantiierung, Mitverschulden)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23 (Vermieter haftet für beauftragten Winterdienst)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2018, VIII ZR 255/16 (kein Winterdienst über die Grundstücksgrenze)
- BMF-Schreiben vom 1. September 2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002:001 (BStBl I 2021, 1494), Anlage 1: Winterdienst auf dem Gehweg
- Gesetze im Internet: § 35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8235: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Art. 1 Nr. 5 (Regierungsentwurf, nicht beschlossen)
- Gesetze im Internet: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht

















