Niederschlagswassergebühr: Berechnung, Befreiung und Bescheid prüfen

Wer Regenwasser auf dem Grundstück versickert oder in Zisternen nutzt, spart bei der Niederschlagswassergebühr. Wie Kommunen abrechnen und Fehler vermieden werden.

Gusseiserner Straßenablauf mit Laub zwischen den Gitterstäben am Rand einer Fahrbahn
Gusseiserner Straßenablauf mit Laub zwischen den Gitterstäben am Rand einer FahrbahnFoto: Bernd Schwabe in Hannover / Wikimedia CommonsCC BY-SA 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Niederschlagswassergebühr fällt nur für bebaute und befestigte Flächen an, von denen Regenwasser tatsächlich in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
  • Als Maßstab gilt die gesplittete Abwassergebühr, die Schmutzwasser (nach Kubikmetern Frischwasser) und Niederschlagswasser (nach Quadratmetern versiegelter Fläche) trennt.
  • Versickerungsfähige Beläge (Ökopflaster, Rasengitter) und Gründächer reduzieren die anrechenbare Fläche über kommunale Abflussfaktoren typischerweise um 40 bis 70 Prozent.
  • Wer Regenwasser vollständig auf dem eigenen Grundstück versickern lässt oder in einer abflusslosen Zisterne nutzt, kann sich für diese Flächen komplett von der Gebühr befreien lassen.

Die Niederschlagswassergebühr (oft auch Regenwassergebühr genannt) ist kein pauschaler Zuschlag zur Grundsteuer, sondern eine kommunale Benutzungsgebühr für das Einleiten von Regenwasser in die öffentliche Kanalisation. Entscheidend für die Höhe der Gebühr ist nicht die Gesamtgröße des Grundstücks, sondern ausschließlich die Quadratmeterzahl der bebauten und versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser tatsächlich in den Abwasserkanal gelangt.

Wer Regenwasser auf dem Grundstück versickern lässt, Hofflächen entsiegelt oder Zisternen nutzt, kann die jährliche Gebührenlast spürbar senken. Da Kommunen die befestigten Flächen häufig über automatisierte Luftbildauswertungen schätzen, weisen Gebührenbescheide regelmäßig fehlerhafte Flächenansätze auf.

Funktionsweise der gesplitteten Abwassergebühr

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter anderem BVerwG, Urteil vom 18.04.2002, Az. 9 C 8.02) sowie den Kommunalabgabengesetzen der Länder (etwa § 6 KAG NRW oder § 9 KAG BW) dürfen Kommunen die Abwasserkosten nicht mehr allein an den Frischwasserverbrauch koppeln. Die Entwässerung von Grundstücken muss nach DIN 1986-100 und dem abgabenrechtlichen Verursacherprinzip in zwei eigenständige Gebühren aufgeteilt werden:

  1. Schmutzwassergebühr: Basiert auf dem bezogenen Frischwasser (gemessen über den Hauptwasserzähler in Kubikmetern) und deckt die Kosten für die Klärung von häuslichem Abwasser ab.
  2. Niederschlagswassergebühr: Basiert auf der befestigten Fläche in Quadratmetern (m²), die an das Kanalnetz angeschlossen ist, und deckt die Bereitstellung von Regenwasserkanälen, Rückhaltebecken und Mischwasserbehandlung ab.

Die Gebührensätze je Quadratmeter und Jahr legen die Städte und Gemeinden in ihren Entwässerungs- und Abgabensatzungen fest. Bundesweit bewegen sich die Sätze meist zwischen 0,70 und 1,90 Euro pro Quadratmeter versiegelter Fläche. Bei einem Einfamilienhaus mit 180 Quadratmetern anrechenbarer Dach- und Zufahrtsfläche beläuft sich die jährliche Gebühr somit auf rund 130 bis 340 Euro.

Abflussbeiwerte: Wie Pflaster und Dacharten gewichtet werden

Nicht jeder befestigte Untergrund leitet Regenwasser gleichermaßen in die Kanalisation ab. Die kommunalen Satzungen arbeiten deshalb mit Abflussbeiwerten (auch Versiegelungsfaktoren genannt), die den tatsächlichen Wasserdurchgang berücksichtigen:

Flächentyp Typische Oberflächenbeschaffenheit Abflussbeiwert (Faktor) Anrechnung bei 100 m² Realfläche
Vollversiegelte Dächer Ziegel, Dachpappe, Schiefer, Blech, Glas 1,0 (100 %) 100 m² gebührenpflichtig
Vollversiegelte Hofflächen Asphalt, fugenloser Beton, Platten mit Zementfugen 0,9 bis 1,0 90 bis 100 m² gebührenpflichtig
Teildurchlässige Beläge Sickerpflaster, Porenpflaster mit Kiesfugen 0,5 bis 0,6 50 bis 60 m² gebührenpflichtig
Rasengittersteine / Schotterrasen Wabensteine mit Erdfüllung, Kies- und Schotterflächen 0,3 bis 0,5 30 bis 50 m² gebührenpflichtig
Extensiv begrünte Dächer Dünnschichtige Dachbegrünung (6 bis 12 cm Substrat) 0,4 bis 0,5 40 bis 50 m² gebührenpflichtig
Intensiv begrünte Dächer Dickschichtige Begrünung / Dachgärten (ab 15 cm) 0,2 bis 0,3 20 bis 30 m² gebührenpflichtig
Versickerungsanlagen Mulden-Rigolen-System nach DWA-A 138 ohne Überlauf 0,0 (0 %) 0 m² (vollständig gebührenfrei)

Eigentümer, die Hofeinfahrten oder Terrassen sanieren, können durch gezielte Entsiegelung dauerhaft Gebühren sparen. Wie sickerfähige Bodenbeläge aufgebaut werden, erläutert die Praxisanleitung zu /garten-aussen/versickerungsfahiges-pflaster/. Auch extensive Begrünungen auf Garagen- und Flachdächern reduzieren den Gebührenmaßstab dauerhaft; Details finden sich in der Übersicht zu /garten-aussen/fassaden-und-dachbegrunung/.

Gebührenrabatte durch Zisternen und Regenwassernutzung

Das Auffangen von Niederschlagswasser in Regentonnen oder unterirdischen Zisternen entlastet das Kanalnetz. Kommunen belohnen diese Rückhaltung über gesonderte Satzungsregelungen:

  • Zisterne ohne Kanalüberlauf: Wird das gesamte Wasser der angeschlossenen Dachflächen im Garten versickert oder verregnet, gilt die Dachfläche in der Regel als vollständig vom Kanalnetz abgekoppelt (Gebührensatz: 0 Euro).
  • Zisterne mit Notüberlauf in den Kanal: Fließt überschüssiges Wasser bei Volllauf in den Misch- oder Regenwasserkanal, gewähren viele Satzungen pauschale Flächenabzüge (beispielsweise 10 bis 15 m² Befreiung je Kubikmeter Zisternenvolumen) oder reduzieren den Abflussbeiwert pauschal auf 0,5.
  • Brauchwassernutzung im Haus (WC, Waschmaschine): Dient das Zisternenwasser der Toilettenspülung, wird zwar die Niederschlagswassergebühr gemindert, im Gegenzug verlangen die Wasserwerke jedoch meist den Einbau eines geeichten Zwischenzählers, um das verbrauchte Wasser als Schmutzwasser abzurechnen.

Welche Bauformen sich eignen und wie die Notentlastung normgerecht ausgeführt wird, erklären die Fachbeiträge zu /garten-aussen/unterirdische-zisterne/ sowie zum /garten-aussen/uberlauf-der-zisterne/.

Typische Fehler im Gebührenbescheid aufdecken

Die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr basiert meist auf Selbstauskünften der Eigentümer oder auf behördlichen Luftbildauswertungen (Befliegungen). Dabei entstehen regelmäßig systematische Fehler zu Ungunsten der Eigentümer:

  1. Falsche Flächenklassifizierung: Luftbildanalysen erfassen Flächen nur zweidimensional aus der Vogelperspektive. Eine wasserdurchlässige Holzterrasse mit Zwischenräumen oder ein Kiesbett wird von Erkennungssoftware oft fälschlicherweise als versiegelte Beton- oder Asphaltfläche eingestuft.
  2. Übersehene Versickerung: Dachentwässerungen, die über Fallrohre in den Garten, eine Regentonne mit Überlauf in ein Beet oder in eine Sickermulde münden, sind nicht am Kanal angeschlossen, werden jedoch häufig pauschal veranlagt.
  3. Flächen doppelter Zählung: Überdachte Freisitze, Carports oder Balkone werden neben der darunterliegenden Pflasterfläche doppelt berechnet.

Schritt für Schritt: Bescheid prüfen und korrigieren lassen

Erhalten Sie einen neuen Gebührenbescheid oder einen Erfassungsbogen zur Flächenabfrage, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Flächenaufstellung anfordern: Lassen Sie sich von der Stadtkasse oder den Stadtentwässerungsbetrieben den detaillierten Berechnungsbogen samt Flurkarte und Flächenzerlegung aushändigen.
  2. Vor Ort nachmessen: Vergleichen Sie die tatsächlichen Dach- und Pflastermaße mit den Bescheiddaten. Prüfen Sie jedes Fallrohr: Mündet es sichtbar in ein Kanal-Standrohr oder versickert das Wasser frei auf dem Grundstück?
  3. Fristen wahren: Gegen einen fehlerhaften Abgabenbescheid können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (in Bundesländern ohne Vorverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erheben).
  4. Änderungsanzeige bei baulichen Änderungen: Haben Sie nachträglich Flächen entsiegelt, eine Zisterne eingebaut oder ein Gründach angelegt, teilen Sie dies dem Steueramt formlos mit Fotos, Rechnungen und Lageskizze mit. Der geänderte Gebührensatz greift meist ab dem ersten Tag des Folgemonats.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – Urteil vom 18.04.2002, Az. 9 C 8.02 zur gesplitteten Abwassergebühr
  2. Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) – § 6 Benutzungsgebühren
  3. DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall – Arbeitsblatt DWA-A 138 (Versickerung von Niederschlagswasser)
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