Gemeinschaftsordnung der WEG: Inhalt, Kostenverteilung und Klauseln prüfen
Die Gemeinschaftsordnung regelt Kostenverteilung, Sondernutzungsrechte und Verbote in der WEG. Erfahren Sie, welche Klauseln vor dem Wohnungskauf entscheidend sind.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Gemeinschaftsordnung bildet das interne Regelwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft und wird als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.
- Seit der WEG-Reform (WEMoG) kann die Eigentümerversammlung einzelne Betriebskosten- und Erhaltungsaufwendungen per einfachem Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 2 WEG abweichend verteilen.
- Sondernutzungsrechte an Gärten oder Stellplätzen übertragen ohne ausdrückliche Klausel in der Gemeinschaftsordnung nicht automatisch die Instandhaltungspflicht auf den Nutzer.
- Käufer müssen neben der Gemeinschaftsordnung zwingend die Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG einsehen, da bestandskräftige Beschlüsse auch Neukäufer binden.
Die Gemeinschaftsordnung (GemO) ist das privatrechtliche Grundgesetz einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Während das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den gesetzlichen Rahmen vorgibt, regelt die Gemeinschaftsordnung das konkrete Innenverhältnis der Eigentümer untereinander. Sie bestimmt, wer welche Kosten für Dach, Aufzug oder Fassade trägt, wie das Stimmrecht in der Versammlung gewichtet wird, wer den Garten oder Stellplatz exklusiv nutzen darf und ob Gewerbe, Homeoffice oder Haustiere in den Wohnungen erlaubt sind.
Die Gemeinschaftsordnung ist in aller Regel als Anlage mit der Teilungserklärung vor dem Wohnungskauf verbunden. Als sogenannter Inhalt des Sondereigentums wird sie nach § 10 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragen. Damit gilt sie automatisch für jeden späteren Erwerber einer Wohnung, ohne dass dieser die Regeln gesondert unterschreiben muss.
| Rechtsdokument | Gesetzliche Grundlage | Regelungsgegenstand | Verbindlichkeit für Käufer |
|---|---|---|---|
| Teilungserklärung (TE) | § 8 WEG | Dingliche Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum | Dinglich bindend durch Grundbucheintrag |
| Gemeinschaftsordnung (GemO) | § 10 Abs. 1 WEG | Innenverhältnis: Kostenverteilung, Nutzungsrechte, Stimmprinzip | Dinglich bindend als Inhalt des Sondereigentums |
| Beschlusssammlung | § 24 Abs. 7 WEG | Frühere Mehrheitsbeschlüsse (z. B. Sanierungen, geänderte Umlageschlüssel) | Bindet Erwerber nach § 10 Abs. 3 WEG vollumfänglich |
| Hausordnung | § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG | Ordnungsvorschriften des Alltags: Ruhezeiten, Mülltrennung, Waschküche | Beschlusskraft; darf Kernrechte nicht einschränken |
Abgrenzung: Gemeinschaftsordnung vs. Teilungserklärung und Hausordnung
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung tauchen regelmäßig drei Begriffe auf, die häufig verwechselt werden:
- Die Teilungserklärung: Sie trennt das Gebäude sachenrechtlich auf. Sie definiert exakt, welche Räume Sondereigentum sind (die abgeschlossene Wohnung) und was zwingend Gemeinschaftseigentum bleibt (tragendes Mauerwerk, Dach, Außenfenster, Treppenhaus, zentrales Heizungsnetz).
- Die Gemeinschaftsordnung: Sie ist das vertragliche Regelwerk, das vom gesetzlichen WEG-Standard abweichen darf. Sie legt fest, wie die Eigentümer miteinander umgehen und Kosten aufteilen. Weil sie im Grundbuchauszug in Abteilung II als Grundbucheintragung referenziert ist, gilt sie gegenüber allen Rechtsnachfolgern.
- Die Hausordnung: Sie wird von den Eigentümern mit einfacher Mehrheit beschlossen und dient dem geordneten Zusammenleben. Sie darf weder Kosten verteilen noch Grundrechte der Eigentümer beschneiden. Widerspricht eine Hausordnung der Gemeinschaftsordnung, ist die Hausordnung rechtswidrig.
Bevor Sie den notariellen Kaufvertrag für das Haus oder die Wohnung unterzeichnen, müssen Sie die Gemeinschaftsordnung im Volltext – inklusive aller notariellen Nachträge – gelesen haben.
Kostenverteilung nach § 16 WEG: Wer zahlt für Dach, Aufzug und Fenster?
Der brisanteste Teil jeder Gemeinschaftsordnung betrifft die Finanzen. Nach der gesetzlichen Grundregel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG tragen alle Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (MEA). Die Gemeinschaftsordnung kann davon jedoch gravierend abweichen:
1. Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA)
Standardmäßig wird jeder Euro für die Gebäudeversicherung, Hausmeisterdienste oder die Dachsanierung nach den MEA aufgeteilt (z. B. 65/1.000 Anteile). Das führt oft zu Ungerechtigkeiten: Eine Dachgeschosswohnung mit großer Wohnfläche zahlt genauso viel für den Aufzug wie eine Erdgeschosswohnung mit gleichem MEA, obwohl der Erdgeschosseigentümer den Aufzug nie nutzt.
2. Aufzugskostenklauseln
Enthält die GemO keine Befreiung für das Erdgeschoss, muss dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az. V ZR 152/12) für den Fahrstuhl mitbezahlen. Klauseln, die Erdgeschosswohnungen von Betriebs- oder Reparaturkosten freistellen, sind allerdings weit verbreitet und wirksam.
3. Fenster und Balkone: Die Instandhaltungsfalle
Fensterrahmen und Außenscheiben sind nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, weil sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes prägen. Viele ältere Gemeinschaftsordnungen weisen die Instandhaltungs- und Erneuerungskosten der Fenster im Bereich des Sondereigentums jedoch dem jeweiligen Sondereigentümer allein zu.
Steht in der Gemeinschaftsordnung die Formulierung: „Die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster obliegt dem Sondereigentümer auf eigene Kosten“, muss der Eigentümer neue Dreifachglas-Fenster komplett selbst bezahlen, darf deren Farbe und Profilierung aber nicht eigenmächtig bestimmen.
4. Die neue Beschlusskompetenz nach der WEG-Reform (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG)
Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) im Dezember 2020 hat die Eigentümerversammlung weitreichende Befugnisse erhalten: Die Eigentümer können nun mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, die Verteilung einzelner Betriebskosten oder einzelner Erhaltungsmaßnahmen abweichend von der Gemeinschaftsordnung nach Verbrauch oder Verursachung zu regeln. Eine starre Kostenklausel in der GemO kann somit per Mehrheitsbeschluss für konkrete Maßnahmen flexibilisiert werden.
Sondernutzungsrechte (SNR): Garten, Stellplatz und Terrasse
Ein Sondernutzungsrecht (SNR) gibt einem bestimmten Eigentümer das ausschließliche Recht, einen konkreten Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss aller übrigen Eigentümer allein zu nutzen. Typische Anwendungsfälle sind:
- Der Gartenanteil für die Erdgeschosswohnung
- Der Kfz-Stellplatz im Hof oder der Tiefgaragenplatz
- Die Dachterrasse oder der Kellerraum
Wichtig: Ein Sondernutzungsrecht ist kein Sondereigentum. Der Garten oder Stellplatz bleibt Gemeinschaftseigentum.
Daraus ergibt sich eine fundamentale Kostenfalle: Wer trägt die Kosten für die Sanierung oder Pflege des Sondernutzungsbereichs?
- Gesetzliche Regel: Schweigt die Gemeinschaftsordnung zur Kostentragung, muss die Gesamtheit aller Eigentümer die Instandsetzung bezahlen (BGH, Urteil vom 28.10.2016, Az. V ZR 203/11). Muss beispielsweise die Tiefgaragen-Bodenplatte unter einem Sondernutzungs-Stellplatz saniert werden, zahlen alle Eigentümer nach MEA.
- Abweichende Klausel: Viele Gemeinschaftsordnungen übertragen die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht ausdrücklich auf den Sondernutzungsberechtigten. Bei einer solchen Klausel muss der Eigentümer der Erdgeschosswohnung morsche Terrassendielen oder Baumfällungen im Garten komplett aus eigener Tasche finanzieren.
Typische Regelungen zu Nutzung, Homeoffice und Verboten
Die Gemeinschaftsordnung regelt, wie das Sondereigentum genutzt werden darf:
1. Reine Wohnnutzung vs. gewerbliche Nutzung
Steht in der Teilungserklärung die Zweckbestimmung „Wohnung“, ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich unzulässig.
- Homeoffice: Die Ausübung einer freiberuflichen oder angestellten Bürotätigkeit am Schreibtisch (Telearbeit, Programmieren, Texten) ohne Publikums- oder Lieferverkehr ist nach BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.04.2019, Az. V ZR 204/08) stets zulässig.
- Gewerbe mit Publikumsverkehr: Eine Arztpraxis, ein Musiklehrer mit Schülern, ein Kosmetikstudio oder ein Handwerksbetrieb sind in reinen Wohnanlagen unzulässig, wenn die Gemeinschaftsordnung dies nicht ausdrücklich gestattet oder eine Öffnungsklausel enthält.
2. Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen / Airbnb)
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die tageweise Vermietung an Feriengäste bei reiner Wohnzweckbestimmung zwar grundsätzlich mit dem Wohnen vereinbar sein kann, die Gemeinschaftsordnung die gewerbliche Kurzzeitvermietung aber wirksam untersagen oder an eine Zustimmung des Verwalters binden darf (BGH, Az. V ZR 112/18). Wer eine Wohnung als Ferienimmobilie erwerben will, muss die GemO daraufhin überprüfen.
3. Haustierhaltung
Ein pauschales, ausnahmsloses Verbot von Hunden und Katzen in einer vorformulierten Gemeinschaftsordnung ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Wirksam sind hingegen Regelungen, die das Halten größerer Tiere unter den Vorbehalt einer vorherigen Zustimmung der Verwaltung stellen, welche nur aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung oder unzumutbare Lärmbelästigung) verweigert werden darf.
4. Wallboxen und energetische Sanierungen
Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen für das Laden von Elektrofahrzeugen, den barrierefreien Umbau, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss. Klauseln in alten Gemeinschaftsordnungen, die solche Umbauten unter das Einstimmigkeitsprinzip stellten, sind insoweit durch das WEMoG unwirksam geworden. Weitere Einzelheiten zur Ladeinfrastruktur erläutert der Ratgeber zur Wallbox in WEG und Mietobjekt.
Stimmrechtsprinzip in der Versammlung: Wert-, Kopf- oder Objektprinzip?
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung entscheidet über Machtverhältnisse und Sanierungsbeschlüsse. Nach § 25 Abs. 2 WEG gilt gesetzlich das Wertprinzip: Das Stimmrecht bemisst sich nach den Miteigentumsanteilen.
Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch ein anderes Prinzip vorschreiben:
- Kopfprinzip: Jeder eingetragene Eigentümer hat genau eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohnungen oder MEA er besitzt. Besitzen zwei Eheleute eine Wohnung gemeinsam, haben sie zusammen eine Stimme.
- Objektprinzip: Jede Sondereigentumseinheit (Wohnung) gewährt eine Stimme. Besitzt ein Investor drei Wohnungen, hat er drei Stimmen.
- Gefahr von Mehrheitsmacht (Majorisierung): Kauft ein Investor in einem Zehn-Parteien-Haus sechs Wohnungen, kann er bei MEA- oder Objektprinzip alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gegen den Willen der übrigen vier Eigentümer durchsetzen.
Wie wird die Gemeinschaftsordnung geändert?
Weil die Gemeinschaftsordnung grundbuchlich gesichert ist, kann sie grundsätzlich nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
- Notarielle Vereinbarung aller Eigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG): Für eine materielle Änderung der Gemeinschaftsordnung müssen ausnahmslos alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zustimmen. Die Änderung bedarf der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch. Verweigert auch nur ein einziger Eigentümer die Unterschrift, scheitert die Änderung.
- Öffnungsklauseln: Einige moderne Gemeinschaftsordnungen enthalten Öffnungsklauseln, die Änderungen bestimmter Passagen (z. B. Kostenverteilung) mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen erlauben.
- Gesetzliche Beschlusskompetenzen: Wie dargelegt, ermächtigt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Versammlung, Kostenverteilungsschlüssel für Erhaltungsmaßnahmen per einfacher Mehrheit zu modifizieren.
Warum die Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 WEG) Pflichtlektüre ist
Das Studium der Gemeinschaftsordnung allein genügt vor dem Wohnungskauf nicht. Nach § 10 Abs. 3 WEG wirken Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung auch für und gegen Rechtsnachfolger, ohne dass sie im Grundbuch eingetragen werden müssen.
Hat die Versammlung vor zwei Jahren beschlossen, die Heizkostenabrechnung umzustellen oder die Fassade für 150.000 Euro per Sonderumlage zu sanieren, bindet dieser Beschluss den Käufer ab Eigentumsübergang vollumfänglich.
Verlangen Sie daher vor Kaufvertragsunterzeichnung vom Verwalter:
- Vollständige Einsicht in die Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG.
- Die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei bis fünf Jahre.
- Den aktuellen Wirtschaftsplan, die letzte Jahresabrechnung und den Stand der Erhaltungsrücklage.
Quellen und weiterführende Informationen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 10 – Allgemeine Grundsätze und Gemeinschaftsordnung
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16 – Kostenverteilung und Beschlusskompetenz
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 20 – Bauliche Veränderungen und Privilegierungen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 24 – Einberufung, Vorsitz und Beschlusssammlung
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 25 – Mehrheitsbeschluss und Stimmrecht

















