Energetischer Zustand und Immobilienwert: Ergebnis für Verkauf, Kredit oder Finanzamt nutzen

Für welchen Anlass Sie welche Bewertungstiefe brauchen — und warum Kreditinstitut und Finanzamt mit eigenen Größen rechnen. Mit der Energieeffizienzklassen-Tabelle und dem Weg zum Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 198 BewG.

Grafik mit der Skala der Energieeffizienzklassen A+ bis H und einer Zuordnung von Bewertungsanlässen zu Verkauf, Finanzierung und Finanzamt
Grafik mit der Skala der Energieeffizienzklassen A+ bis H und einer Zuordnung von Bewertungsanlässen zu Verkauf, Finanzierung und Finanzamt

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energieeffizienzklassen reichen von A+ bei höchstens 30 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr bis H über 250 Kilowattstunden; die Skala steht in Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
  • Wer eine Immobilienanzeige schaltet und einen Energieausweis besitzt, muss nach § 87 GModG Ausweisart, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse angeben.
  • Ein Kreditinstitut übernimmt Ihr Ergebnis nicht: Für die Besicherung bildet es eine eigene, bewusst vorsichtigere Größe, die vom Marktwert zu unterscheiden ist.
  • Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Anlässe erlaubt § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein qualifiziertes Gutachten oder einen Kaufpreis aus dem Jahr vor oder nach dem Bewertungsstichtag.
  • Nicht jede Veränderung erfordert eine Neubewertung; oft genügt eine Fortschreibung, in der nur der veränderte Ansatz neu begründet wird.

Wenn die Wertermittlung abgeschlossen ist, liegt selten eine einzelne Zahl auf dem Tisch, sondern eine Spanne mit einer Begründung — und beim energetischen Zustand hängt an dieser Begründung besonders viel. Ein Abschlag wegen Sanierungsstau oder ein Aufschlag für eine erneuerte Gebäudehülle ist genau der Punkt, an dem Käufer, Kreditinstitute, Miterben oder Behörden nachfragen. Was jetzt zu tun ist, richtet sich nach dem Anlass, für den bewertet wurde.

Die Spanne lesen, bevor Sie sie weitergeben

Nehmen Sie zuerst das Ergebnis auseinander: Welcher Betrag entfällt auf das Objekt ohne energetische Anpassung, welcher Anteil ist die energetische Korrektur, und worauf stützt sie sich? Notieren Sie zusätzlich, wie breit die Spanne ist und welche Annahme sie am stärksten aufspannt. Dieses Zerlegen ist der Unterschied zwischen einer Zahl, die Sie verteidigen können, und einer, die beim ersten Einwand nachgibt.

Halten Sie außerdem den Stichtag fest, denn jede spätere Verwendung bezieht sich darauf. Erst wenn Sie diese vier Angaben — Ausgangswert, energetischer Anteil, Spannbreite, Stichtag — in einem Satz wiedergeben können, ist das Ergebnis nutzbar.

Die Energieeffizienzklasse als gemeinsame Sprache

Wenn über den energetischen Zustand verhandelt wird, ist die Energieeffizienzklasse der Begriff, den alle Beteiligten kennen. Die Skala ist gesetzlich festgelegt und findet sich in Anlage 10 zu § 86 des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Maßgeblich ist die Endenergie in Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr.

Klasse Endenergie in kWh/(m²·a)
A+ ≤ 30
A ≤ 50
B ≤ 75
C ≤ 100
D ≤ 130
E ≤ 160
F ≤ 200
G ≤ 250
H > 250

Zwei Hinweise zur Nutzung. Erstens sind die Klassenbreiten ungleich: Zwischen A+ und A liegen 20 Kilowattstunden, zwischen G und H offen nach oben. Ein Klassensprung von H nach G bedeutet daher etwas völlig anderes als einer von B nach A. Zweitens beschreibt die Klasse den rechnerischen oder verbrauchsbasierten Ausweiswert, nicht Ihre tatsächliche Heizkostenabrechnung — Nutzerverhalten, Leerstand und Witterung gehen anders ein.

Für die Verhandlung ist die Klasse dennoch nützlich, weil sie den Abstand zum Ziel greifbar macht: Wer von F auf C will, muss den Endenergiewert etwa halbieren. Das ordnet Maßnahmenpakete besser ein als eine Prozentangabe.

Pflichtangaben in der Anzeige nicht unterschätzen

Sobald Sie eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien schalten und ein Energieausweis vorliegt, verlangt § 87 GModG bestimmte Angaben. Für Wohngebäude sind das die Art des Energieausweises — Bedarfs- oder Verbrauchsausweis —, der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs, die wesentlichen Energieträger für die Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Das ist keine Formalie am Rand: Diese fünf Angaben sind genau die Punkte, an denen Kaufinteressenten den energetischen Abschlag ansetzen. Wer sie vollständig und korrekt angibt, verhandelt über eine Zahl, die er selbst hergeleitet hat. Wer sie nachreicht oder korrigieren muss, verhandelt über seine Glaubwürdigkeit.

Verkauf: Verhandlungsrahmen statt fester Vorstellung

Für eine Veräußerung übersetzt sich die Spanne in einen Korridor. Das obere Ende trägt, wenn die energetische Ertüchtigung nachgewiesen und für Interessenten sichtbar ist; das untere Ende ist realistisch, wenn ein Sanierungsstau besteht und Kaufinteressenten eigene Kostenschätzungen mitbringen.

Bereiten Sie die Belege so auf, dass die Herleitung für Dritte prüfbar wird: Nachweise über ausgeführte Maßnahmen, Angaben zur Wärmeerzeugung, gegebenenfalls ein Maßnahmenpfad aus einer Energieberatung. Bei einem unsanierten Bestand ist es meist wirkungsvoller, den Zustand offen zu benennen und den bereits berücksichtigten Abschlag zu erklären, als ihn in der Verhandlung neu ausrechnen zu lassen. Legen Sie für sich vorab eine Untergrenze fest und begründen Sie sie mit derselben Rechnung, die zum Ergebnis geführt hat.

Finanzierung: warum das Institut mit einer anderen Größe arbeitet

Ein Kreditinstitut übernimmt Ihr Ergebnis nicht ungeprüft. Für die Besicherung wird eine eigene, nach internen Regeln abgeleitete Größe gebildet, die bewusst vorsichtiger ausfällt als eine Marktwerteinschätzung und die vom Marktwert zu unterscheiden ist. Der energetische Zustand kann dabei zusätzlich eine Rolle spielen, etwa wenn ein Institut Sanierungsbedarf als Risiko bewertet oder wenn Fördermittel eingebunden werden sollen.

Praktisch heißt das: Reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und geordnet ein, rechnen Sie nicht mit dem oberen Ende Ihrer Spanne und klären Sie früh, welche Nachweise das Institut zum Gebäudezustand verlangt. Welcher Auszahlungsbetrag daraus folgt, entscheidet ausschließlich das Institut auf Grundlage seiner eigenen Prüfung.

Erbfall und Schenkung: der Weg über § 198 BewG

Bei erbschaft- und schenkungsteuerlichen Anlässen legt die Finanzverwaltung eine eigene, typisierte Bewertung zugrunde. Diese kann von einer Marktwerteinschätzung abweichen, gerade wenn ein erheblicher Sanierungsstau vorliegt, den ein typisiertes Verfahren nicht in vollem Umfang abbildet.

Für diesen Fall sieht das Gesetz einen konkreten Weg vor. Nach § 198 Absatz 1 BewG gilt: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Die Beweislast liegt also bei Ihnen.

Als Nachweis kommen zwei Wege in Betracht. Erstens ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer Person, die von einer staatlichen oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert ist. Zweitens ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erzielt wurde, sofern die maßgeblichen Verhältnisse unverändert geblieben sind.

Diese Jahresfrist ist die praktisch wichtigste Information. Wer ohnehin verkaufen will und der typisierte Wert erscheint zu hoch, sollte den zeitlichen Zusammenhang zum Bewertungsstichtag im Blick behalten, bevor er ein Gutachten beauftragt. Ob und in welcher Form der Nachweis in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie mit einer steuerberatenden Person.

Innerhalb einer Erbengemeinschaft dient das Ergebnis dagegen der internen Verständigung: Hier zählt weniger die formale Anerkennung als die Frage, ob alle Beteiligten die Herleitung des energetischen Abschlags akzeptieren. Bei Auseinandersetzungen mit gerichtlicher Beteiligung gelten wieder eigene Anforderungen an die Person, die bewertet.

Welche Bewertungstiefe der Anlass verlangt

Anlass Wer entscheidet über die Anforderung Welche Tiefe genügt
interne Sanierungsentscheidung Sie selbst eigene Herleitung, mit Annahmen dokumentiert
Verkauf an Interessenten Markt und Verhandlung Nachweise plus begründete Untergrenze, formelle Tiefe nicht zwingend
Finanzierung das Kreditinstitut vollständige Unterlagen, Planung mit dem unteren Bereich der Spanne
Erbschaft- oder Schenkungsteuer Finanzverwaltung, § 198 BewG qualifiziertes Gutachten oder Kaufpreis im Jahresfenster
gerichtliche oder behördliche Verwendung die anfordernde Stelle Person und Umfang richten sich nach deren Vorgabe
Streit unter Beteiligten zunächst die Annahmen Vergleich der Zustandsannahmen vor einem zweiten Gutachten

Der letzte Punkt wird oft übersprungen: Weichen zwei Einschätzungen stark ab, liegt die Ursache meist nicht in der Methode, sondern in unterschiedlichen Annahmen zum Gebäudezustand. Diese zu vergleichen ist billiger als ein weiteres Gutachten.

Wann das Ergebnis seine Gültigkeit verliert

Eine Wertaussage altert aus zwei Richtungen. Zum einen verändert sich das Marktgeschehen; zum anderen verändert sich Ihr Gebäude. Prüfen Sie eine Aktualisierung insbesondere, wenn Sie den Wärmeerzeuger getauscht, die Hülle ertüchtigt oder eine größere Anlage in Betrieb genommen haben, wenn die Eigentümergemeinschaft eine umfangreiche Maßnahme beschlossen hat, wenn sich die Nutzung ändert, oder wenn seit dem Stichtag längere Zeit vergangen ist und eine Entscheidung ansteht.

Ein neuer Nachweis über eine abgeschlossene Modernisierung kann das Ergebnis spürbar bewegen — allerdings nur, wenn er die Ausführung tatsächlich belegt und nicht bloß die Absicht. Nicht jede Veränderung erfordert gleich eine vollständige Neubewertung. Oft genügt eine ergänzende Fortschreibung, in der die bisherige Herleitung übernommen und nur der veränderte Punkt neu begründet wird. Legen Sie dafür die alten Unterlagen zusammen mit den neuen Belegen ab und vermerken Sie ausdrücklich, welcher Ansatz sich geändert hat.

Weiterführende Beiträge zu Zustand und Wert

Welche Änderungen beim Energieausweis anstehen, ordnet Energieausweis ab 2027 ein.

Was ein Wertergebnis nicht leistet

Die Zahl sagt nichts darüber, ob eine Sanierung sich für Sie persönlich rechnet, welche Fördermöglichkeiten in Betracht kommen oder ob eine Maßnahme baurechtlich zulässig ist. Sie ersetzt auch keine Verhandlung: Ein Käufer ist an Ihre Herleitung nicht gebunden. Und sie bindet keine Behörde, kein Kreditinstitut und kein Gericht, solange die jeweils geforderte Form nicht eingehalten ist.

Die hier wiedergegebenen Klassengrenzen und Vorschriften geben den Gesetzesstand wieder; sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Für die verbindliche Beurteilung steuerlicher, rechtlicher oder finanzieller Folgen ziehen Sie die jeweils zuständige Fachperson hinzu — die Ausführungen hier sind eine allgemeine Orientierung und keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Zustand und Wert

Welche Energieeffizienzklasse hat welchen Endenergiewert?

Die Skala reicht von A+ mit höchstens 30 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr bis H mit mehr als 250. Sie steht in Anlage 10 zu § 86 des Gebäudemodernisierungsgesetzes.

Welche Angaben muss meine Immobilienanzeige enthalten?

Liegt ein Energieausweis vor, verlangt § 87 GModG bei Wohngebäuden Ausweisart, Endenergiewert, wesentliche Energieträger für die Heizung, Baujahr und Energieeffizienzklasse.

Kann ich gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen?

Ja, § 198 BewG lässt das zu. Als Nachweis dienen ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer entsprechend zertifizierten Person oder ein Kaufpreis aus dem Jahr vor oder nach dem Bewertungsstichtag.

Warum weicht der Wert der Bank von meinem Ergebnis ab?

Weil das Institut für die Besicherung eine eigene, bewusst vorsichtigere Größe bildet, die vom Marktwert zu unterscheiden ist. Sie folgt internen Regeln, nicht Ihrer Wertermittlung.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. GModG Anlage 10 (zu § 86) – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
  2. GModG § 87 – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
  3. Bewertungsgesetz § 198 – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
  4. Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
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