Dokumentation des hydraulischen Abgleichs vorbereiten: Zweck, Zeitpunkt und Zuständigkeit klären

§ 60c Absatz 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zählt auf, was in der Bestätigung des hydraulischen Abgleichs stehen muss. Diese Liste ist die Abnahmecheckliste – und sie entscheidet, welche Daten vor dem Termin bereitliegen müssen.

Checklistengrafik mit den sieben Pflichtangaben der Abgleichbestätigung und einer Zeitachse von der Bestandsaufnahme bis zur Unterlagenübergabe
Checklistengrafik mit den sieben Pflichtangaben der Abgleichbestätigung und einer Zeitachse von der Bestandsaufnahme bis zur UnterlagenübergabeFoto: Generiert für Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • § 60c Absatz 4 GModG verlangt, die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen; auf Verlangen ist sie dem Mieter unverzüglich vorzulegen.
  • Zum Pflichtinhalt gehören Einstellungswerte, Heizlast des Gebäudes, eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger, raumweise Heizlastberechnung, Auslegungstemperatur, Einstellung der Regelung und der Druck im Ausdehnungsgefäß.
  • Die raumweise Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831 Teil 1 in der Ausgabe September 2017 in Verbindung mit DIN/TS 12831 Teil 1 in der Ausgabe April 2020 durchzuführen.
  • Der Abgleich selbst folgt dem Verfahren B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ (VdZ, 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2) oder einem gleichwertigen Verfahren.

„Abgleich durchgeführt“ auf einer Rechnung ist keine Dokumentation. Der Gesetzgeber hat für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs eine Inhaltsliste geschrieben, und diese Liste ist zugleich die beste Abnahmecheckliste, die es dazu gibt. Wer sie vor dem Termin kennt, weiß, welche Daten er selbst bereitstellen muss – und woran er später eine unvollständige Unterlage erkennt.

Was das Gesetz als Bestätigung verlangt

§ 60c Absatz 4 Satz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes – des Gesetzes, das früher als Gebäudeenergiegesetz zitiert wurde – bestimmt: Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist „einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen“. Nach Satz 2 ist sie auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.

Daraus ergibt sich eine Prüfliste mit sieben Positionen.

Pflichtangabe nach § 60c Abs. 4 GModG Was sie belegt Woran Sie eine Lücke erkennen
Einstellungswerte welche Voreinstellung an welchem Ventil tatsächlich gesetzt wurde Werte ohne Raum- oder Ventilzuordnung
Heizlast des Gebäudes die Bezugsgröße für die Auslegung eine Zahl ohne Berechnungsgrundlage
Eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger dass der Erzeuger zur Heizlast passt Angabe der Nennleistung statt der eingestellten Leistung
Raumweise Heizlastberechnung dass jeder Raum einzeln gerechnet wurde eine Gesamtsumme ohne Raumliste
Auslegungstemperatur mit welcher Vorlauftemperatur gerechnet wurde fehlende Angabe oder nur „Bestand“
Einstellung der Regelung Heizkurve und Betriebsart nach dem Abgleich Verweis auf die Herstellervoreinstellung
Druck im Ausdehnungsgefäß dass die Druckhaltung geprüft wurde Position fehlt vollständig

Die vierte Zeile ist die aussagekräftigste. Eine raumweise Heizlastberechnung lässt sich nicht abkürzen: § 60c Absatz 2 GModG schreibt dafür das Verfahren nach DIN EN 12831 Teil 1 in der Ausgabe September 2017 in Verbindung mit DIN/TS 12831 Teil 1 in der Ausgabe April 2020 vor. Fehlt die Raumliste, fehlt die Grundlage für alle übrigen Werte.

Ab wann der Abgleich Pflicht ist – und ab wann nicht

§ 60c Absatz 1 GModG verpflichtet zum hydraulischen Abgleich, wenn ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme betrieben wird – und zwar „in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten“.

Für ein Ein- oder Zweifamilienhaus greift diese Pflicht damit nicht. Das ist der ehrliche Befund; er entwertet die Maßnahme aber nicht. Bei Wärmepumpen kommt der Abgleich über einen anderen Weg zurück ins Bild: § 60a Absatz 2 Nummer 1 GModG nennt als ersten Punkt der Betriebsprüfung ausdrücklich „die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde“. Auch diese Prüfpflicht setzt erst ab sechs Wohnungen ein – die Prüffrage bleibt für kleinere Gebäude trotzdem die richtige.

Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht verlangen Förderprogramme und Verträge den Nachweis regelmäßig eigenständig. Prüfen Sie deshalb vor der Beauftragung, welche Anforderung in Ihrem Fall gilt und welche Fassung des Nachweises verlangt wird. Was ein Angebot dazu enthalten sollte, behandelt der Beitrag Der hydraulische Abgleich gehört ins Angebot.

Verfahren B ist keine Wahl, sondern die Vorgabe

§ 60c Absatz 3 GModG legt fest, dass der hydraulische Abgleich „nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel ‚Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand‘, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen“ ist.

Der Unterschied zum vereinfachten Verfahren liegt genau in der raumweisen Berechnung. Ein Angebot, das den Abgleich pauschal und ohne Aufmaß anbietet, kann diese Anforderung nicht erfüllen. Fragen Sie deshalb schon beim Angebot: Nach welchem Verfahren wird abgeglichen, und wer erstellt die raumweise Heizlastberechnung? Die Kostenseite dieser Unterscheidung ordnet der Beitrag Hydraulischer Abgleich: Kosten, Förderung und Nutzen ein.

Der Dokumentationsauftrag gehört vor das Aufmaß

Weil die Bestätigung den Ausgangszustand mit abbilden muss, ist sie keine nachträgliche Büroaufgabe. Sie muss vor Aufmaß, Berechnung und Einstellung beauftragt sein. Sonst fehlen die Ausgangsdaten, weil Heizkörper bereits verdeckt, Ventile getauscht oder Regelwerte verändert sind.

Klären Sie zuerst den Anlass. Geht es um eine neue Wärmepumpe, den Austausch einzelner Heizflächen, eine Sanierung des Verteilnetzes oder um wiederkehrend ungleich warme Räume? Der Anlass bestimmt, welche Bestandsangaben in die Unterlage gehören. Bei einer Wärmepumpe sind die geplante Vorlauftemperatur und die Heizlast besonders wichtig; beim Austausch von Thermostatventilen muss erkennbar sein, welche Ventile und Voreinstellungen tatsächlich eingebaut wurden.

Die Raumliste ist Ihre Vorleistung

Sammeln Sie vor dem Ortstermin vorhandene Pläne, frühere Rechnungen, Unterlagen zur Heizungsregelung und Fotos von Heizkörpern, Verteilern und zugänglichen Rohrwegen. Notieren Sie, welche Räume neu genutzt werden, welche Heizflächen ersetzt wurden und ob nach einer Sanierung Fenster, Dämmung oder Raumaufteilung verändert sind.

Die Raumliste selbst sollte Raumbezeichnung, Nutzung, vorhandene Heizfläche mit Typ und Maßen, erkennbare Anschlussart und Besonderheiten wie Bad, Dachraum oder dauerhaft geschlossenes Zimmer enthalten. Nicht sichtbare Rohrverläufe, Durchflüsse oder Ventilkennwerte werden nicht geraten, sondern als offen markiert. Diese Angaben sind Arbeitsgrundlage für die Fachplanung, keine eigene Auslegung. Wie sich der Zusammenhang zwischen Heizfläche und Vorlauftemperatur vorab beobachten lässt, zeigt der Beitrag zu Niedertemperatur-Heizkörpern im Altbau.

Verantwortungs- und Terminmatrix anlegen

Eine kurze Matrix verhindert, dass Berechnung, Montage und Übergabe auseinanderfallen. Für jeden Schritt werden Ergebnis, verantwortliche Rolle und Zeitpunkt festgehalten.

Schritt Ergebnis Zuständig Zeitpunkt
Bestand erfassen Raum- und Komponentenliste mit offenen Punkten Fachbetrieb, Unterlagen durch Eigentümer vor der Berechnung
Auslegung festlegen raumweise Heizlast, Auslegungstemperatur, Abgleichverfahren Fachplanung oder qualifizierter Fachbetrieb vor Bestellung oder Einstellung
Komponenten ausführen Ventiltypen, Voreinstellungen, Pumpen- und Regelungsdaten ausführender Betrieb während der Montage
Werte prüfen Mess- oder Prüfprotokoll mit Bedingungen Fachbetrieb bei Inbetriebnahme
Bestätigung übergeben vollständige Angaben nach § 60c Abs. 4 GModG Fachbetrieb, Entgegennahme durch Eigentümer vor Abschluss

Steht dort nur ein Name ohne Ergebnis, bleibt unklar, wer eine fehlende Berechnung nachliefert. Legen Sie außerdem fest, wann die Prüfung stattfinden kann: Ein Abgleich nach einem Umbau, aber vor dem späteren Austausch der Heizkörper, bildet nicht denselben Zustand ab wie die fertige Anlage. Bei Wohnungseigentum kommt die Frage hinzu, wer für Gemeinschafts- und wer für Sondereigentum beauftragt – dazu der Beitrag Hydraulischer Abgleich in der WEG prüfen.

Bei der Übergabe Vollständigkeit prüfen, nicht Technik bewerten

Gehen Sie die Bestätigung mit der Tabelle oben durch: Liegt zu jeder der sieben Positionen eine Angabe vor, und lässt sie sich einem Raum, einem Ventil oder einem Gerät zuordnen? Fragen Sie bei Lücken konkret nach – etwa nach der Raumzuordnung eines Ventilwerts oder nach der Temperaturannahme für die Berechnung.

Sie bewerten nicht, ob ein Durchfluss technisch richtig ist. Ihre Aufgabe ist die Vollständigkeit. Werden Werte erst nach einer Nachkontrolle ergänzt, erhält die Ergänzung Datum, Anlass und verantwortliche Person. Ein Foto einer Anzeige oder ein handschriftlicher Zettel ohne Raum- oder Ventilbezug erfüllt die Anforderungen des § 60c Absatz 4 GModG nicht.

Bewahren Sie die Bestätigung mit Angebot, Änderungen an Heizflächen und späteren Serviceprotokollen auf. So lässt sich bei einem weiteren Umbau nachvollziehen, welcher Zustand abgeglichen wurde – und ein technisch richtiger Abgleich wird nicht durch eine später geänderte Heizfläche unbemerkt entwertet.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 60c GModG – Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
  2. § 60a GModG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de
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