Erbschein und Grundbuchberichtigung: Gebühren berechnen und die Zwei-Jahres-Frist nutzen

Ein notarielles Testament kann den Erbschein überflüssig machen, und die Grundbuchberichtigung bleibt gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall eingeht. Beide Regeln entscheiden über vierstellige Beträge.

Entscheidungsbaum zur Frage, ob ein Erbschein nötig ist, mit den Gebührenbeträgen nach GNotKG und der Zwei-Jahres-Frist für die gebührenfreie Grundbuchberichtigung
Entscheidungsbaum zur Frage, ob ein Erbschein nötig ist, mit den Gebührenbeträgen nach GNotKG und der Zwei-Jahres-Frist für die gebührenfreie Grundbuchberichtigung

Das Wichtigste in Kürze

  • Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO die Verfügung und die Eröffnungsniederschrift — ein Erbschein ist dann nicht erforderlich.
  • Für die Eintragung der Erben im Grundbuch wird nach Anmerkung 1 zu Nummer 14110 GNotKG-KV keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht.
  • Der Erbschein kostet zwei Gebühren: je 1,0 nach Nummer 12210 für den Antrag und nach Nummer 23300 für die eidesstattliche Versicherung, berechnet nach Tabelle B des GNotKG.
  • Geschäftswert des Erbscheinverfahrens ist nach § 40 Absatz 1 GNotKG der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten.
  • Zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit von Nachlassgerichten und Grundbuchämtern liegt keine bundesweite amtliche Statistik vor.

Nach einem Erbfall stellen sich zwei Fragen fast gleichzeitig: Brauche ich einen Erbschein, und was kostet die Umschreibung im Grundbuch? Beide haben eine klare gesetzliche Antwort, und beide entscheiden über Beträge im dreistelligen bis vierstelligen Bereich. Ein notarielles Testament kann den Erbschein ersparen. Und wer den Grundbuchantrag rechtzeitig stellt, zahlt dafür gar nichts.

Zuerst: Ist der Erbschein überhaupt nötig?

§ 35 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ist zunächst streng: „Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.“ Satz 2 enthält die entscheidende Ausnahme: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden.

Öffentliche Urkunde heißt in der Praxis: notarielles Testament oder Erbvertrag. Ein handschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde — auch dann nicht, wenn es beim Amtsgericht hinterlegt war. Wer nur ein eigenhändiges Testament oder gar keine Verfügung hat, benötigt für die Grundbuchumschreibung den Erbschein.

Eine dritte Konstellation regelt § 35 Absatz 3 GBO: Bei einem Grundstück oder Grundstücksanteil im Wert von weniger als 3.000 Euro kann das Grundbuchamt von diesen Beweismitteln absehen, wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich wäre. Für ein bebautes Grundstück ist diese Schwelle praktisch nie erreicht.

Prüfen Sie diese Frage vor allem anderen. Sie ist die einzige Stellschraube im gesamten Verfahren, die vierstellige Beträge bewegen kann.

Was der Erbschein kostet: zwei Gebühren, nicht eine

Wer einen Erbschein beantragt, zahlt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz zwei getrennte Gebühren. Nummer 12210 des Kostenverzeichnisses erfasst das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit einer 1,0-Gebühr. Die Anmerkung dazu stellt ausdrücklich klar: „Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben.“ Diese zweite Gebühr steht unter Nummer 23300 und beträgt ebenfalls 1,0.

Beide Gebühren richten sich nach Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 40 Absatz 1 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden. Bezieht sich das Verfahren nur auf einzelne Miterben, ist nach Absatz 2 deren Anteil maßgeblich.

Wird das Verfahren vorzeitig beendet, sinken die Kosten: Bei Rücknahme des Antrags vor der Endentscheidung ermäßigt sich die Gebühr 12210 nach Nummer 12211 auf 0,3, höchstens 218 Euro. Endet das Verfahren ohne Erteilung des Erbscheins aus anderem Grund, gilt nach Nummer 12212 eine Ermäßigung auf 0,5, höchstens 436 Euro.

Ein durchgerechnetes Beispiel mit offengelegten Annahmen

Annahmen: Der Nachlass besteht aus einem Einfamilienhaus im Wert von 260.000 Euro. Der Erblasser hatte darauf ein noch valutierendes Darlehen von 60.000 Euro. Es gibt kein notarielles Testament, ein Erbschein ist also erforderlich. Der Erbe ist Alleinerbe.

Schritt 1 — Geschäftswert nach § 40 Absatz 1 GNotKG: 260.000 Euro abzüglich 60.000 Euro Verbindlichkeiten ergibt 200.000 Euro.

Schritt 2 — Gebühr aus Tabelle B: Für einen Geschäftswert bis 200.000 Euro beträgt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B 435,00 Euro.

Schritt 3 — Summe beim Nachlassgericht: Nummer 12210 mit 1,0 ergibt 435,00 Euro, Nummer 23300 mit 1,0 ergibt weitere 435,00 Euro. Zusammen 870,00 Euro.

Schritt 4 — Grundbuch: Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern sieht Nummer 14110 eine 1,0-Gebühr vor. Maßgeblich ist hier der Wert des Grundstücks, also 260.000 Euro; Tabelle B weist dafür 535,00 Euro aus. Diese Gebühr wird jedoch nach Anmerkung 1 zu Nummer 14110 nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht.

Ergebnis unter diesen Annahmen: 870,00 Euro bei fristgerechtem Grundbuchantrag, 1.405,00 Euro bei verspätetem Antrag. Läge stattdessen ein notarielles Testament vor, entfielen beide Erbscheingebühren, und bei fristgerechtem Antrag entstünden für die Umschreibung überhaupt keine Gebühren.

Die Rechnung rundet nicht, weil Tabelle B feste Beträge je Wertstufe nennt. Sie gilt nur für die genannten Annahmen: Ändert sich der Nachlasswert, die Höhe der Verbindlichkeiten oder die Erbenzahl, ändert sich der Geschäftswert und damit jede Zeile. Auslagen wie Zustellungs- und Dokumentenpauschalen, Grundbuchauszüge und Sterbeurkunden sind nicht enthalten; ebenso wenig Notarkosten für eine Beurkundung, die über die eidesstattliche Versicherung hinausgeht.

Die Zwei-Jahres-Frist ist der wichtigste Termin

Anmerkung 1 zu Nummer 14110 GNotKG-KV lautet: „Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.“

Der zweite Satz ist für Erbengemeinschaften wichtig: Auch wenn die Auseinandersetzung Zeit braucht und am Ende nur eine Person eingetragen wird, bleibt die Gebührenfreiheit erhalten — sofern der Antrag innerhalb der zwei Jahre beim Grundbuchamt eingeht. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht der Zeitpunkt der Eintragung. Notieren Sie das Datum des Erbfalls und die daraus folgende Frist gleich zu Beginn.

Unabhängig von den Kosten besteht ein Anlass zur Berichtigung ohnehin: Nach § 82 GBO soll das Grundbuchamt dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Berichtigungsantrag zu stellen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, wenn das Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Erfolgt die Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO, beträgt die Gebühr nach Nummer 14111 sogar 2,0 statt 1,0.

Welche Unterlagen wann gebraucht werden

Schritt Erforderliche Unterlagen Zuständige Stelle
Prüfung, ob ein Erbschein nötig ist Testament oder Erbvertrag, Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts Eigene Prüfung, im Zweifel Nachlassgericht
Erbscheinantrag Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Erbfolge, Angaben zum Nachlasswert und zu Verbindlichkeiten Nachlassgericht oder Notariat
Eidesstattliche Versicherung Ausweis, Angaben zu weiteren möglichen Erben und früheren Verfügungen Nachlassgericht oder Notariat
Grundbuchberichtigung Erbschein oder notarielle Verfügung mit Eröffnungsniederschrift, Grundbuchblattangabe, Berichtigungsantrag Grundbuchamt beim Amtsgericht

Der Nachlasswert ist keine Formalie: Er bestimmt beide Gebühren. Legen Sie deshalb belastbare Anhaltspunkte für den Grundstückswert und einen aktuellen Nachweis über die Restschuld der Darlehen bereit. Der Kostenschuldner kann nach § 40 Absatz 3 GNotKG in bestimmten Fällen einen niedrigeren Wert glaubhaft machen; welcher Wert im Einzelfall zugrunde gelegt wird, entscheidet das Gericht.

Wie sich das Grundbuchblatt lesen lässt und welche Abteilung die Belastungen enthält, erklärt Grundbuchauszug: Abteilungen verstehen. Die formale Vorbereitung des Antrags behandelt Erbschein und Grundbuchberichtigung vorbereiten, die Reihenfolge der Schritte Erbschein und Grundbuchberichtigung erledigen.

Zur Bearbeitungszeit gibt es keine belastbare Zahl

Wie lange ein Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins und ein Grundbuchamt für die Umschreibung braucht, hängt von der Auslastung des einzelnen Amtsgerichts, der Zahl der Beteiligten und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Eine bundesweite amtliche Statistik zu Bearbeitungszeiten in diesen Verfahren liegt nicht vor. Angaben in Wochen oder Monaten, die im Netz kursieren, sind deshalb nicht überprüfbar und werden hier bewusst nicht wiedergegeben.

Praktisch planbar ist stattdessen der eigene Anteil: Vollständige Personenstandsurkunden, ein belegter Nachlasswert und ein von allen Miterben abgestimmter Antrag verkürzen Rückfragen. Bei einer Erbengemeinschaft empfiehlt sich, die Zuständigkeit für den Schriftverkehr vorab festzulegen; die weiteren Fragen der gemeinsamen Verwaltung behandelt Erbengemeinschaft: Haus verwalten und verkaufen.

Wo diese Einordnung endet

Diese Seite berechnet Gebührentatbestände nach dem GNotKG und ordnet die Nachweisregeln der Grundbuchordnung. Sie beurteilt nicht, wer Erbe geworden ist, ob eine Verfügung wirksam ist, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht oder wie der Nachlass steuerlich zu behandeln ist. Erbschaftsteuer, Ausschlagungsfristen und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft folgen eigenen Regeln.

Bei einem im Ausland belegenen Nachlass, bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers, bei streitiger Erbfolge oder bei einer Nachlassinsolvenz reicht die Kostenbetrachtung nicht aus. Ziehen Sie in diesen Fällen vor dem Antrag eine erbrechtliche Beratung hinzu — eine später erforderliche Einziehung eines unrichtigen Erbscheins verursacht zusätzlichen Aufwand.

Häufige Fragen zu Erbschein und Grundbuchberichtigung

Wann kann ich mir den Erbschein sparen?

Wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag beruht. Nach § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO genügen dann die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung. Ein handschriftliches Testament erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Kostet die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall wirklich nichts?

Für die Eintragung der Erben wird nach Anmerkung 1 zu Nummer 14110 GNotKG-KV keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Nach Ablauf der Frist fällt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an.

Warum werden für den Erbschein zwei Gebühren berechnet?

Weil das Kostenverzeichnis den Antrag auf Erteilung (Nummer 12210) und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Nummer 23300) als getrennte Tatbestände führt. Die Anmerkung zu Nummer 12210 stellt das ausdrücklich klar.

Was passiert, wenn ich den Antrag zurücknehme?

Die Gebühr 12210 ermäßigt sich nach Nummer 12211 auf 0,3, höchstens 218 Euro, wenn die Rücknahme vor der Endentscheidung erfolgt. Bereits entstandene Gebühren für die eidesstattliche Versicherung bleiben davon unberührt.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 35 GBO — Nachweis der Erbfolge (Bundesministerium der Justiz)
  2. § 82 GBO — Berichtigungszwang
  3. § 40 GNotKG — Geschäftswert in Erbscheinverfahren
  4. Anlage 1 GNotKG — Kostenverzeichnis (Nummern 12210, 14110, 23300)
  5. Anlage 2 GNotKG — Gebührentabellen A und B
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