Kamerainspektion der Grundleitung: Vollständig dokumentieren, vorbereiten, Verfahren vergleichen und durchführen

Eine Verantwortungs- und Terminmatrix. Im Mittelpunkt: Ziel, notwendiger Zeitpunkt, verantwortliche Beteiligte, Voraussetzungen. Dazu kommen vollständig dokumentieren, Verfahren vergleichen, durchführen und Fehler vermeiden.

Blauer Kanalreinigungs-Lkw mit Schlauchhaspel an einer Straße
Blauer Kanalreinigungs-Lkw mit Schlauchhaspel an einer StraßeFoto: Kürschner ( talk ) 08:15, 13 February 2016 (UTC) / Wikimedia CommonsPublic domain

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beitrag liefert eine vollständige Nachweisliste mit Mindestangaben.
  • Ein eigener Abschnitt klärt, wann und durch wen der Qualitätsschritt vorbereitet wird.
  • Mögliche Prüf- oder Dokumentationsverfahren, Genauigkeit, Aufwand.
  • Die Seite führt den einzelnen Qualitätsschritt praktisch bis zum geprüften Ergebnis.
  • Häufige Auslassungen, ungeeignete Messzeitpunkte, unklare Verantwortlichkeit.

Dieser Ratgeber führt zusammen, was bei Kamerainspektion der Grundleitung nacheinander ansteht: Vollständig dokumentieren, vorbereiten, Verfahren vergleichen, durchführen und Fehler vermeiden.

Vollständig dokumentieren

Der Bericht ist der Nachweis, nicht das Video

Nach einer Befahrung erhalten viele Eigentümer einen Datenträger mit einer Videodatei und den Satz, es sei alles in Ordnung. Damit lässt sich weder gegenüber einer Versicherung noch gegenüber einem Käufer oder der Gemeinde etwas belegen. Ein Video ist Rohmaterial. Beweiswert entsteht erst, wenn jeder Befund einem Ort in der Leitung zugeordnet, nach einem anerkannten Schema benannt, quantifiziert und mit einem Standbild belegt ist. Genau das leistet ein Inspektionsbericht, und genau daran scheitern schwache Dokumentationen.

Der zweite Grund für Sorgfalt ist zeitlicher Natur. Eine Grundleitung wird alle paar Jahrzehnte einmal befahren. Der Bericht muss deshalb auch dann noch verständlich sein, wenn niemand mehr weiß, welcher Schacht damals als Startpunkt diente. Alles, was nur im Gedächtnis des Prüfenden existiert, ist nach drei Jahren verloren.

Wie das Kodiersystem aufgebaut ist

Die optische Inspektion von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden wird nach DIN EN 13508-2 kodiert; DWA-M 149-2 überträgt dieses System auf die deutsche Praxis. Der Grundgedanke: Jeder Befund wird nicht in freien Worten beschrieben, sondern in eine strukturierte Zeile übersetzt.

Diese Zeile enthält immer dieselben Elemente. Ein Kürzel benennt die Art des Befundes, etwa Rissbildung, Scherbenbildung, verschobene Verbindung, einragender Anschluss, Wurzeleinwuchs, Ablagerung, eindringendes Wasser oder Deformation. Ergänzende Angaben charakterisieren den Befund genauer, etwa die Richtung eines Risses oder die Art der Ablagerung. Zwei Quantifizierungsfelder nehmen Maße auf, beispielsweise Breite und Länge oder die Höhe der Ablagerung in Prozent des Querschnitts. Uhrzeigerangaben beschreiben die Lage im Rohrumfang, also von wo bis wo der Schaden reicht. Dazu kommen die Stationierung in Metern ab einem festgelegten Nullpunkt, ein Verweis auf das zugehörige Standbild und ein Bemerkungsfeld.

Für Sie als Eigentümer ist weniger wichtig, welches Kürzel wofür steht, als dass diese Felder überhaupt ausgefüllt sind. Ein Bericht mit Formulierungen wie mehrere Undichtigkeiten im vorderen Bereich ist nicht nachprüfbar. Ein Bericht mit Angabe von Haltung, Station, Befundart, Maß und Bildnummer ist es.

Vollständige Nachweisliste mit Mindestangaben

Angabe Mindestinhalt Warum sie beweiserheblich ist
Objektidentität Straße, Hausnummer, Gemarkung mit Flurstück, Datum, Uhrzeit ordnet den Bericht zweifelsfrei einem Grundstück zu und verhindert Verwechslung mit Nachbargebäuden
Auftraggeber und ausführender Betrieb Name, Anschrift, Name der prüfenden Person benennt, wer für die Feststellungen einsteht
Angewandtes Regelwerk Nennung von DIN EN 13508-2 und DWA-M 149-2, bei Dichtheitsprüfung zusätzlich das Prüfverfahren macht die Kodierung für Dritte lesbar und vergleichbar
Systemskizze oder Lageplan Stränge, Schächte, Reinigungsöffnungen, Fließrichtung, Nordpfeil, Nullpunkt der Stationierung ermöglicht das Wiederfinden einer Schadensstelle ohne die prüfende Person
Haltungsbezogene Kopfdaten Anfangs- und Endpunkt, Länge, Nennweite, Werkstoff, Verlegeart trennt Abschnitte sauber und verhindert doppelte oder fehlende Strecken
Befundzeilen Station, Befundart, Charakterisierung, Quantifizierung, Uhrzeigerlage, Bildnummer ist der eigentliche Sachvortrag des Berichts
Standbilder je Befund mindestens ein Bild mit eingeblendeter Station belegt die Feststellung und erlaubt eine Zweitmeinung ohne neue Befahrung
Videodatei durchgehende Aufnahme je Haltung mit sichtbarer Stationseinblendung zeigt Zusammenhänge, die Einzelbilder abschneiden
Reinigungsnachweis Art und Zeitpunkt der Vorreinigung belegt, dass die Rohrwand überhaupt sichtbar war
Nicht befahrene Abschnitte Angabe der Stelle und des Grunds für den Abbruch verhindert, dass eine Lücke später als geprüft gilt
Bewertung Zuordnung jedes Befundes zu einer Zustandsklasse mit Handlungsdringlichkeit übersetzt die Rohbefunde in eine Entscheidungsgrundlage
Unterschrift und Datum eigenhändig oder qualifiziert elektronisch macht das Dokument zur verantworteten Erklärung

Prüfen Sie diese Liste Zeile für Zeile am erhaltenen Bericht. Erfahrungsgemäß fehlen am häufigsten der Nullpunkt der Stationierung, die Angabe der nicht befahrenen Abschnitte und der Reinigungsnachweis. Alle drei Lücken lassen sich nachträglich nur durch eine neue Befahrung schließen.

Bewertung: von der Befundzeile zur Dringlichkeit

Die Kodierung beschreibt, sie bewertet nicht. Die Bewertung erfolgt in einem zweiten Schritt, in dem jeder Befund einer Zustandsklasse zugeordnet wird. Die Skala reicht von der schlechtesten Klasse, die sofortigen Handlungsbedarf bedeutet, bis zur besten Klasse ohne erkennbaren Mangel. Verlangen Sie diese Zuordnung ausdrücklich, denn ohne sie steht am Ende ein Katalog von Beobachtungen ohne Rangfolge.

Achten Sie zusätzlich auf die Trennung zwischen baulichem und betrieblichem Zustand. Eine Ablagerung ist ein Betriebszustand und mit einer Spülung erledigt. Eine Scherbenbildung ist ein baulicher Schaden und bleibt nach jeder Spülung bestehen. Berichte, die beides in einer Empfehlung vermischen, führen regelmäßig zu überdimensionierten Sanierungsangeboten.

Datenformate, Übergabe und Aufbewahrung

Verlangen Sie den Bericht als durchsuchbares Dokument, nicht als eingescanntes Papier, und die Bilder als eigenständige Dateien statt nur eingebettet in einer Präsentation. Videos sollten in einem gängigen Format ohne herstellereigenen Betrachter abspielbar sein; proprietäre Formate sind nach einem Jahrzehnt oft nicht mehr zu öffnen. Sinnvoll ist eine Dateibenennung, die Objekt, Datum und Haltung enthält, sodass die Zuordnung auch außerhalb des Ordners erkennbar bleibt.

Zur Aufbewahrung: Legen Sie den Bericht zu den Bauunterlagen des Hauses, nicht zu den laufenden Rechnungen. Relevant wird er bei Verkauf, bei Streit über Ursachen eines Wasserschadens, bei einer Sanierungsplanung und bei jeder späteren Wiederholungsprüfung, weil erst der Vergleich zweier Befahrungen eine Entwicklung zeigt. Bewahren Sie parallel die Rechnung auf, da sie den Leistungsumfang belegt.

Verlangt Ihre Gemeinde einen Nachweis, klären Sie vor der Übergabe, welche Form akzeptiert wird. Manche Satzungen verlangen die Bescheinigung eines besonders anerkannten Betriebs oder ein eigenes Formblatt; ein technisch einwandfreier Bericht ohne diese Form wird dann zurückgewiesen.

Der Beweiswert gegenüber Dritten

Gegenüber einem Käufer wirkt der Bericht in zwei Richtungen. Er entlastet den Verkäufer, weil er den Zustand offenlegt, und er verpflichtet ihn, weil bekannte Mängel nicht verschwiegen werden dürfen. Ein Bericht, den Sie kennen und nicht weitergeben, ist deshalb ein Risiko, kein Vorteil.

Gegenüber einer Versicherung entscheidet der Zeitpunkt. Ein Bericht, der vor einem Schadensereignis erstellt wurde, dokumentiert den Ausgangszustand und macht die Abgrenzung zwischen plötzlichem Ereignis und allmählicher Einwirkung überhaupt erst möglich. Nach dem Schaden ist diese Abgrenzung ungleich schwerer.

Gegenüber einem ausführenden Betrieb ist der Bericht die Grundlage der Abnahme. Wird nach einer Sanierung erneut befahren, muss der neue Bericht dieselbe Stationierung verwenden, sonst lassen sich Vorher und Nachher nicht gegenüberstellen. Vereinbaren Sie das vorab schriftlich.

Was Sie selbst beurteilen können und wo Schluss ist

Ohne Fachkenntnis können Sie die Vollständigkeit prüfen: Sind alle beauftragten Stränge enthalten, gibt es zu jedem Befund ein Bild, ist die Stationierung nachvollziehbar, sind Abbrüche vermerkt, ist unterschrieben. Diese formale Prüfung deckt einen großen Teil der praktisch auftretenden Mängel auf und kostet Sie eine halbe Stunde.

Nicht beurteilen können Sie, ob ein Riss die Standsicherheit betrifft, ob eine Verformung fortschreitet, ob ein Befund eine Aufgrabung erzwingt oder ein Reparaturverfahren im Rohr genügt. Diese Einschätzungen setzen Erfahrung mit Werkstoffen, Bettung und Grundwasserverhältnissen voraus. Ebenso wenig sollten Sie selbst in Schächte steigen, um Feststellungen zu überprüfen; das ist nach den Unfallverhütungsvorschriften für abwassertechnische Anlagen eine Tätigkeit mit eigener Gefährdungsbeurteilung und Sicherungsausrüstung. Bei Zweifeln an der Bewertung ist die Zweitmeinung anhand der vorhandenen Aufnahmen der schnellere und günstigere Weg als eine erneute Befahrung.

Vorbereiten

Was eine Kamerabefahrung beweist und was sie offenlässt

Die Grundleitung verläuft im Erdreich oder unter der Bodenplatte und entzieht sich im Betrieb jeder Sichtkontrolle. Eine Kamerabefahrung macht diesen verdeckten Abschnitt zugänglich: Sie zeigt Ablagerungen, Wurzeleinwuchs, Risse, verschobene Muffen, einragende Anschlussstutzen und Strecken mit stehendem Wasser. Was sie nicht liefert, ist ein Nachweis der Dichtheit. Ein Rohr kann im Bild unauffällig wirken und an einer Muffe dennoch Abwasser in den Boden abgeben. Vor der Beauftragung steht deshalb eine einzige Weichenstellung: Wollen Sie den baulichen Zustand dokumentieren, oder benötigen Sie einen Dichtheitsnachweis? Aus dieser Antwort ergeben sich Leistungsumfang, Aufwand und die Frage, wer das Ergebnis später anerkennt.

Anlässe, aus denen sich der richtige Zeitpunkt ergibt

Vier Anlässe dominieren die Praxis, und jeder hat seinen eigenen sinnvollen Termin.

Der erste ist der Eigentumswechsel. Vor dem Kauf ist die Grundleitung das am häufigsten übersehene Bauteil: aufwendig instandzusetzen, in Kaufunterlagen selten dokumentiert und im Vertrag regelmäßig von einem Gewährleistungsausschluss erfasst. Die Befahrung gehört deshalb vor die Beurkundung, nicht danach.

Der zweite Anlass ist die eigene Baumaßnahme. Sobald eine Kellersanierung, eine Aufgrabung im Garten, eine Terrassenüberbauung oder eine Erneuerung der Bodenplatte ansteht, bestimmt der Leitungszustand die Reihenfolge der Gewerke. Wer erst pflastert und danach inspiziert, bezahlt eine Sanierung zweimal.

Der dritte Anlass ist ein wiederkehrendes Störungsbild: dieselbe Verstopfung im selben Strang, Gluckern in Bodenabläufen, Geruch aus dem Kellerablauf, Wasseraustritt nach Starkregen. Hier klärt die Befahrung, ob eine betriebliche Ursache oder ein baulicher Schaden dahintersteht.

Der vierte Anlass ist eine Frist aus dem Ortsrecht. Nach § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes liegt die Abwasserbeseitigungspflicht bei den dafür bestimmten Körperschaften; die Länder regeln das Nähere, und die Gemeinden konkretisieren es in ihren Entwässerungssatzungen. Ob und in welchem Turnus für häusliches Abwasser eine Zustands- oder Dichtheitsprüfung verlangt wird, folgt damit nicht aus einer bundeseinheitlichen Frist, sondern aus Landesrecht und Satzung. In Wasserschutzgebieten fallen die Anforderungen regelmäßig strenger aus.

Wer wofür einsteht

§ 60 des Wasserhaushaltsgesetzes verlangt, dass Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Für die private Grundstücksentwässerung ist das die maßgebliche Pflichtenquelle: Geschuldet ist kein Neubauzustand, aber eine funktionsfähige und dichte Anlage. Technisch konkretisiert wird das durch DIN EN 12056 und DIN 1986-100 für Planung und Ausführung sowie durch DIN 1986-30 für die Instandhaltung.

Die Zuständigkeitsgrenze verläuft nicht am Zaun, sondern dort, wo die Satzung sie zieht. Üblich ist die Trennung zwischen der Grundstücksentwässerungsanlage und dem Anschlusskanal im öffentlichen Bereich. Wer den Abschnitt zwischen Grundstücksgrenze und Hauptsammler unterhält, steht im Ortsrecht. Klären Sie das vor der Beauftragung, sonst bezahlen Sie eine Inspektion an fremdem Eigentum oder lassen ausgerechnet den strittigen Abschnitt aus.

Verantwortungs- und Terminmatrix

Anlass Auslösendes Ereignis Beauftragung durch Spätester sinnvoller Zeitpunkt Ergebnis, das vorliegen muss
Eigentumswechsel verbindliche Kaufabsicht Kaufinteressent mit schriftlicher Zutrittserlaubnis vor der Beurkundung Zustandsbericht mit Stationierung und Bewertung je Schadensstelle
Aufgrabung, Anbau, Terrasse Baugenehmigung oder Auftragsvergabe an den Tiefbau Bauherr bevor Leitungstrassen überbaut werden befahrener Bestand mit maßstäblicher Trassenskizze
Wiederkehrende Störung zweite Verstopfung im selben Strang innerhalb eines Jahres Eigentümer, bei Vermietung der Vermieter vor der nächsten Notdienst-Spülung Befund mit Unterscheidung zwischen Ablagerung und Bauschaden
Frist aus der Entwässerungssatzung Aufforderung der Gemeinde oder Ablauf des im Ortsrecht genannten Zeitraums Grundstückseigentümer vor Fristablauf, damit Nachbesserung möglich bleibt von der Gemeinde anerkannte Bescheinigung des Prüfenden
Abnahme nach Neubau oder Sanierung Fertigstellung der Leitungsarbeiten Auftraggeber der Bauleistung vor Verfüllen der Baugrube Abnahmedokumentation samt Prüfprotokoll des angewandten Verfahrens
Mehrparteienhaus, Wohnungseigentum Beschluss der Eigentümerversammlung Verwaltung im Auftrag der Gemeinschaft vor Beauftragung einer Sanierung Bericht über alle Stränge, nicht nur den auffälligen

Die Matrix erfüllt zwei Zwecke. Sie macht sichtbar, dass die Befahrung fast immer vor einer anderen Entscheidung liegt, und sie benennt die Person, die den Auftrag erteilen darf. Bei Vermietung ist das der Eigentümer, nicht der Mieter, auch wenn die Störung in dessen Wohnung auftritt. Bei Wohnungseigentum ist die Grundleitung in aller Regel Gemeinschaftseigentum, sodass ein einzelner Eigentümer nicht wirksam allein beauftragt.

Was vor dem Termin am Objekt geklärt sein muss

Fünf Punkte entscheiden darüber, ob der Termin ein verwertbares Ergebnis liefert oder ein halbes wird.

Erstens der Zugang. Die Kamera braucht einen Einstiegspunkt: Revisionsschacht, Reinigungsöffnung im Keller, Rückstauverschluss oder Fallleitungsputzstück. Ist kein Zugang vorhanden oder unter Estrich, Möbeln oder Beetkanten verschwunden, endet die Befahrung nach wenigen Metern. Suchen Sie vorab und melden Sie fehlende Zugänge im Angebot an.

Zweitens die Reinigung. Bilder aus einer belegten Leitung zeigen die Ablagerung, nicht die Rohrwand darunter. Eine Hochdruckspülung vor der Befahrung ist deshalb Standard und gehört als eigene Position ins Angebot, nicht in eine Pauschale mit unklarem Umfang.

Drittens die Unterlagen. Entwässerungsplan, Lageplan und ältere Prüfberichte helfen dem Fachbetrieb, Stränge zuzuordnen. Fehlen sie, wächst der Aufwand, und die spätere Zuordnung von Schäden zu Leitungsabschnitten wird ungenauer.

Viertens die Nutzungspause. Während der Befahrung darf kein Abwasser einlaufen. Bei Mehrfamilienhäusern bedeutet das eine angekündigte Sperrzeit für alle Einheiten, sonst laufen Ihnen Waschmaschine und Dusche durchs Bild.

Fünftens die Abgrenzung des Auftrags. Legen Sie schriftlich fest, welche Stränge befahren werden sollen: Schmutzwasser, Regenwasser, beide, mit oder ohne Anschlussleitungen einzelner Nebengebäude.

Woran Sie ein tragfähiges Angebot erkennen

Ein belastbares Angebot benennt die Vorreinigung, das eingesetzte Kamerasystem, die geplante Zugänglichkeit, die Auswertung nach dem Kodiersystem der DIN EN 13508-2 in Verbindung mit DWA-M 149-2, die Stationierung ab einem definierten Nullpunkt, die Übergabe von Videodatei und Einzelbildern sowie eine Bewertung mit Handlungsempfehlung. Fehlt die Auswertung und wird nur ein Video zugesagt, erhalten Sie Rohmaterial ohne Aussagekraft.

Trennen Sie außerdem Prüfung und Sanierung gedanklich. Ein Betrieb darf beides anbieten, aber die Sanierungsempfehlung sollte als eigenständiges, unverbindliches Angebot erkennbar sein. Bei umfangreichen Befunden lohnt eine zweite Beurteilung auf Basis derselben Aufnahmen, bevor Sie einen Auftrag mit Aufgrabung vergeben.

Wo Ihre eigene Vorbereitung endet

Sie können Zugänge suchen und freilegen, Pläne zusammenstellen, Störungen mit Datum und Uhrzeit notieren, Fotos von Austrittsstellen machen und die Nutzungspause organisieren. Das ist wertvolle Vorarbeit und senkt den Aufwand vor Ort spürbar.

Nicht zu Ihren Aufgaben gehört alles Weitere. Das Einsteigen in Revisionsschächte ist Arbeit in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen; die DGUV Regel 103-003 verlangt dafür Freimessung der Atmosphäre, Sicherungsposten und Rettungsausrüstung. In Schächten können sich sauerstoffarme oder toxische Gasgemische sammeln, ohne dass Sie es bemerken. Ebenso wenig sollten Sie selbst mit geliehener Hochdrucktechnik spülen: Ein bereits gerissenes Rohr kann dabei vollends brechen, und eingespülter Boden verfälscht jede spätere Bewertung. Beauftragen Sie einen Fachbetrieb, der beides beherrscht und dokumentiert.

Verfahren vergleichen

Zuerst das Prüfziel, dann die Methode

Die häufigste Fehlentscheidung bei der Grundleitung ist keine falsche Technik, sondern ein unklares Ziel. Wer den Zustand kennen will, braucht ein bildgebendes Verfahren. Wer nachweisen muss, dass nichts austritt, braucht ein Druckverfahren. Wer wissen will, wohin eine Leitung führt oder woher Fremdwasser kommt, braucht ein Ortungs- oder Markierungsverfahren. Diese drei Ziele lassen sich mit einer einzigen Methode nicht gleichzeitig erreichen.

Rechtlich schwingt dabei § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes mit: Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Welche Prüfung eine Gemeinde als Erfüllungsnachweis akzeptiert, steht dagegen in der örtlichen Entwässerungssatzung. Prüfen Sie diese Anerkennungsfrage, bevor Sie sich für ein Verfahren entscheiden, denn ein technisch tadelloser Bericht aus dem falschen Verfahren hilft Ihnen gegenüber der Behörde nicht weiter.

Die optische Inspektion und ihre Spielarten

Die Kamerabefahrung ist nicht ein Verfahren, sondern eine Familie. In Leitungen kleiner Nennweite, wie sie im Wohnungsbau üblich sind, arbeitet meist eine Schiebekamera: Ein flexibles Gestänge mit Kamerakopf wird vom Reinigungsrohr oder Schacht aus vorgeschoben. Sie ist schnell, kommt in enge Abschnitte und liefert bei geraden Strecken gute Bilder, hat aber eine begrenzte Reichweite und einen starren Blick nach vorn.

Fahrwagenkameras mit Dreh- und Schwenkkopf setzen größere Nennweiten voraus, liefern dafür seitliche Aufnahmen von Muffen und Anschlüssen und ermöglichen eine belastbare Quantifizierung. Satellitensysteme ergänzen dies um eine kleine Zusatzkamera, die vom Hauptrohr aus in Anschlussleitungen einfahren kann. Für den Übergang vom Haus in das Erdreich, also genau den Bereich mit den meisten Schäden, ist dieser Blick um die Ecke oft entscheidend.

Allen gemeinsam ist die Voraussetzung: Die Leitung muss vorgereinigt und weitgehend wasserfrei sein. Steht Wasser durch Gegengefälle oder Rückstau, bleibt der untere Rohrbereich unsichtbar, und genau dort liegen Ablagerungen und Wurzeln.

Dichtheit lässt sich nur mit Druck oder Wasserstand feststellen

Für den Nachweis, dass eine Leitung nichts abgibt und nichts aufnimmt, gibt es zwei etablierte Wege. Die Wasserdichtheitsprüfung füllt den abgesperrten Abschnitt und beobachtet über eine festgelegte Zeit die nachzufüllende Menge. Sie ist anschaulich, verzeiht kleine Temperatureffekte und wird von vielen Satzungen für Bestandsleitungen akzeptiert. Ihr Nachteil ist der Aufwand: Es braucht Absperrblasen, Wasser, Zeit und einen Ablauf für die Entleerung.

Die Luftdichtheitsprüfung beaufschlagt den Abschnitt mit Luft und misst den Druckabfall. Sie ist deutlich schneller und ohne Wassermengen durchführbar, reagiert aber empfindlich auf Temperaturänderungen, feuchte Rohrwände und kleinste Undichtigkeiten an den Absperrelementen. Fällt sie durch, ist eine Wiederholung mit Wasser häufig sinnvoll, bevor eine Sanierung beauftragt wird.

Prüfdrücke, Prüfzeiten und zulässige Verluste hängen vom angewandten Verfahren und davon ab, ob eine Neuanlage oder eine bestehende Leitung beurteilt wird; für Bestandsleitungen mit häuslichem Abwasser sieht DIN 1986-30 vereinfachte Bedingungen vor. Verlangen Sie im Protokoll die ausdrückliche Nennung von Verfahren, Prüfdruck, Prüfdauer und Ergebnis. Ein Protokoll ohne diese vier Angaben ist wertlos.

Ergänzende Verfahren für Sonderfragen

Die Färbeprüfung gibt einen unbedenklichen Farbstoff an einer definierten Stelle auf und beobachtet, wo er wieder erscheint. Sie klärt Zuordnungsfragen: Welcher Ablauf gehört zu welchem Strang, läuft die Dachentwässerung tatsächlich in den Regenwasserkanal, ist ein Anschluss fehlgeleitet. Für Schäden sagt sie nichts aus.

Die Nebel- oder Rauchprüfung drückt künstlichen Nebel in das Leitungsnetz und macht offene Verbindungen sichtbar, etwa fehlende Geruchsverschlüsse, offene Anschlüsse in Nebengebäuden oder undichte Revisionsdeckel. Sie ist besonders bei Geruchsproblemen hilfreich.

Die Ortung arbeitet mit einer Sonde am Kamerakopf und einem Empfänger an der Oberfläche. Sie liefert Lage und Tiefe der Leitung und ist die Voraussetzung, um eine Schadensstelle punktgenau aufzugraben, statt einen halben Garten zu öffnen. Ohne Ortung wird aus einer kleinen Reparatur schnell eine große Baustelle.

Die Spiegelung mit Lampe und Spiegel aus dem Schacht heraus ist die einfachste Methode überhaupt. Sie zeigt bei geraden Abschnitten grobe Hindernisse und Versätze, ersetzt aber keine Inspektion und liefert keine dokumentierbaren Befunde.

Methodenmatrix mit Auswahlkriterien

Verfahren Beantwortet die Frage Voraussetzung Aussagegrenze Typischer Einsatzanlass
Schiebekamera Wie sieht die Rohrwand aus vorgereinigte, wasserfreie Leitung, ein Zugangspunkt keine Aussage zur Dichtheit, eingeschränkter Seitenblick erste Zustandsklärung im Einfamilienhaus
Fahrwagenkamera mit Schwenkkopf Wie schwer ist ein einzelner Befund ausreichende Nennweite, Schachtzugang keine Aussage zur Dichtheit Bewertung vor Sanierungsentscheidung
Satellitenkamera Zustand der Anschlussleitungen ab dem Hauptrohr befahrbares Hauptrohr begrenzte Eindringtiefe in den Abzweig Verdacht auf Schaden am Übergang Haus zu Erdreich
Wasserdichtheitsprüfung Verliert oder zieht die Leitung Wasser absperrbarer Abschnitt, Wasser und Ablauf zeigt nicht, wo die Undichtheit sitzt Nachweis gegenüber der Gemeinde, Abnahme
Luftdichtheitsprüfung Hält der Abschnitt den Prüfdruck dichte Absperrelemente, stabile Temperatur empfindlich, hohe Rate an Wiederholungen schnelle Vorprüfung, Neubauabnahme
Färbeprüfung Wohin fließt welches Wasser Zugang zu Einlauf und Beobachtungspunkt keine Zustands- oder Dichtheitsaussage Fehlanschluss, Trennsystem, Fremdwasser
Nebelprüfung Wo tritt Luft aus dem System aus verschlossene Öffnungen, ruhige Witterung findet nur offene, nicht wassergefüllte Wege Geruchsbelästigung, fehlende Verschlüsse
Ortung mit Sonde Wo genau liegt die Leitung und wie tief befahrbare Leitung, freier Oberflächenzugang Genauigkeit sinkt mit Tiefe und Bewehrung Vorbereitung einer punktgenauen Aufgrabung

Entscheidungsweg für den Regelfall

Wenn Sie unsicher sind, welche Kombination sinnvoll ist, hilft eine feste Reihenfolge. Klären Sie zuerst, ob eine Satzungsfrist besteht: Dann bestimmt die Gemeinde das anerkannte Verfahren, und alles Weitere ordnet sich unter. Besteht keine Frist und liegt ein Störungsbild vor, beginnen Sie mit Reinigung und optischer Inspektion, weil sie die Ursache eingrenzt. Ergibt die Inspektion bauliche Schäden, entscheidet erst die Ortung darüber, ob eine Reparatur im Rohr oder eine Aufgrabung günstiger ist.

Steht ein Verkauf, eine Übergabe oder ein Streit über eine Ursache im Raum, ergänzen Sie die Inspektion um eine Dichtheitsprüfung, weil nur diese die Frage des Austritts beantwortet. Und bei Geruch oder unklarer Wasserführung setzen Sie Nebel und Farbstoff ein, statt weiter zu befahren. Der teuerste Weg ist der, bei dem dreimal dieselbe Kamera geschoben wird, weil die eigentliche Frage nie formuliert wurde.

Was Sie selbst tun dürfen und was nicht

Die Zuordnung von Abläufen mit Wasser und einer Uhr, das Notieren von Störungszeitpunkten, das Freilegen von Schächten oberhalb der Geländeoberkante und das Fotografieren von Austrittsstellen sind zumutbare Eigenleistungen. Sie verbessern die Ausgangslage jedes Fachbetriebs.

Alles, was Druck, Absperrung oder Schachteinstieg erfordert, ist es nicht. Absperrblasen können sich lösen und dabei erhebliche Kräfte freisetzen; Druckluft in einem geschädigten Rohr kann Scherben verlagern; das Betreten von Schächten unterliegt den Regeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen mit Freimessung und Sicherungsposten. Auch die Auswertung nach dem Kodiersystem der DIN EN 13508-2 in Verbindung mit DWA-M 149-2 setzt Schulung voraus. Beauftragen Sie hier Fachbetriebe und verlangen Sie das Protokoll des tatsächlich durchgeführten Verfahrens.

Durchführen

Der Ablauf im Überblick

Eine Befahrung dauert bei einem Einfamilienhaus meist einen halben Tag und zerfällt in sechs Abschnitte: Sicherung und Vorbereitung, Reinigung, Aufnahme, Auswertung, Plausibilitätskontrolle und Übergabe. Für Sie als Auftraggeber ist entscheidend, dass jeder Abschnitt ein überprüfbares Zwischenergebnis hinterlässt. Wenn Sie erst am Ende auf eine Rechnung und eine Datei schauen, können Sie nicht mehr steuern.

Bleiben Sie deshalb während des Termins ansprechbar und lassen Sie sich die Ergebnisfelder unterwegs zeigen. Ein guter Fachbetrieb hat damit kein Problem, weil er ohnehin protokolliert.

Schritt 1: Sicherung, Zugänge und Nutzungspause

Vor dem ersten Handgriff wird der Arbeitsbereich gesichert. Offene Schächte sind Absturzstellen und werden abgeschrankt; bei Arbeiten auf Verkehrsflächen kommt eine Absicherung nach den Vorgaben der Gemeinde hinzu. Parallel wird die Nutzung des Hauses stillgelegt: Keine Toilette, keine Waschmaschine, keine Spülmaschine, kein Duschwasser. In Mehrfamilienhäusern gehört dazu eine Ankündigung mit Zeitfenster an alle Parteien.

Ergebnisfeld: Zugangspunkte benannt und geöffnet, Sperrzeit vereinbart, Sicherung hergestellt. Fehlt ein Zugangspunkt, wird jetzt entschieden, ob eine Reinigungsöffnung nachgerüstet wird oder der Abschnitt unbefahren bleibt. Diese Entscheidung gehört ins Protokoll, nicht in ein Nebengespräch.

Schritt 2: Reinigung und Zustand vor der Aufnahme

Gespült wird mit Hochdruck über Düsen, die den Schmutz gegen die Fließrichtung lösen und mit dem Wasser abführen. Bei Verdacht auf einen bereits gebrochenen Abschnitt wird der Druck begrenzt, weil eine geschädigte Rohrwand unter Vollstrahl weiter aufreißen kann. Wurzeln werden vor der Aufnahme nur so weit entfernt, dass die Kamera passiert, damit der ursprüngliche Umfang des Einwuchses noch erkennbar bleibt.

Ergebnisfeld: Zeitpunkt, Verfahren und Auffälligkeiten der Reinigung dokumentiert, ausgetragenes Material beschrieben. Das ausgespülte Material ist ein eigener Befund: Sand und Boden deuten auf eine offene Verbindung, Wurzelstücke auf Einwuchs, Fett auf betriebliche Ursachen, Rohrscherben auf einen baulichen Schaden.

Schritt 3: Aufnahme mit definierter Stationierung

Die Kamera wird an einem festgelegten Nullpunkt angesetzt, typischerweise an der Innenkante eines Schachts oder an der Reinigungsöffnung. Dieser Nullpunkt wird benannt, fotografiert und in die Skizze eingetragen. Ohne ihn ist keine spätere Wiederholung vergleichbar.

Gefahren wird in Fließrichtung, mit gleichmäßiger Geschwindigkeit und mit Stopps an jeder Muffe, jedem Abzweig und jeder Auffälligkeit. Bei Systemen mit Schwenkkopf wird der Umfang abgefahren; bei Schiebekameras ersetzt eine langsame Fahrt teilweise den Seitenblick. Jede Auffälligkeit erhält ein Standbild mit eingeblendeter Station.

Ergebnisfeld: Nullpunkt definiert und belegt, je Haltung Länge, Nennweite und Werkstoff erfasst, Abbruchstellen mit Station und Grund vermerkt.

Schritt 4: Auswertung und Bewertung

Die Auswertung übersetzt die Beobachtungen in kodierte Befundzeilen nach DIN EN 13508-2, für die deutsche Anwendung ergänzt durch DWA-M 149-2. Jede Zeile enthält Station, Art des Befundes, ergänzende Charakterisierung, Maßangaben, die Lage im Rohrumfang und den Verweis auf das Bild. Danach folgt die Bewertung: Jeder Befund wird einer Zustandsklasse zugeordnet, deren schlechteste Stufe für sofortigen Handlungsbedarf steht und deren beste Stufe keinen Mangel bedeutet.

Ergebnisfeld: Jeder Befund kodiert, quantifiziert, bebildert und einer Dringlichkeit zugeordnet. Zusätzlich getrennt ausgewiesen, welche Befunde betrieblicher Natur sind und mit einer Spülung erledigt wären, und welche baulich sind und nach jeder Spülung wiederkehren.

Schritt 5: Plausibilitätskontrolle vor der Freigabe

Bevor Sie den Bericht annehmen, prüfen Sie ihn gegen die Wirklichkeit des Hauses. Die folgenden sechs Kontrollen decken den überwiegenden Teil der praktisch auftretenden Widersprüche auf.

Kontrolle Prüffrage Auslöser für Rückfrage
Längenabgleich Passen die Haltungslängen zu den Außenmaßen von Haus und Grundstück Summe der befahrenen Meter liegt deutlich unter der Trassenlänge im Lageplan
Strangabgleich Sind alle Entwässerungsgegenstände einem befahrenen Strang zugeordnet ein Bad, eine Küche oder ein Bodenablauf taucht in keiner Haltung auf
Symptomabgleich Erklärt der Befund die beobachtete Störung wiederkehrende Verstopfung, aber Bericht meldet keinen Befund im betroffenen Strang
Materialabgleich Passt der genannte Werkstoff zum Baujahr und zum sichtbaren Kellerabschnitt Bericht nennt Kunststoff, im Keller liegt gusseiserne Leitung
Bildabgleich Existiert zu jedem beschriebenen Befund ein Standbild mit Station Befundzeile ohne Bildverweis
Lückenabgleich Sind nicht befahrene Strecken ausdrücklich benannt Bericht enthält keine Aussage zu Abbrüchen, obwohl die Trasse Bögen aufweist

Fällt eine dieser Kontrollen negativ aus, geben Sie den Bericht noch nicht frei. In den meisten Fällen genügt eine Nachbesserung am selben Datenmaterial; nur bei fehlenden Strecken ist ein zweiter Termin nötig.

Schritt 6: Übergabe, Freigabe und Archivierung

Zur Übergabe gehören der unterschriebene Bericht, die Standbilder als Einzeldateien, die Videoaufnahmen in einem gängigen Format, die Trassenskizze mit Nullpunkt und Fließrichtung sowie ein etwaiges Prüfprotokoll, falls zusätzlich eine Dichtheitsprüfung durchgeführt wurde. Verlangt Ihre Gemeinde einen Nachweis, klären Sie vorher, welche Form akzeptiert wird; manche Satzungen sehen ein eigenes Formblatt oder die Bescheinigung eines besonders anerkannten Betriebs vor.

Die Freigabe erklären Sie schriftlich und erst nach der Plausibilitätskontrolle. Archiviert wird bei den Bauunterlagen, nicht bei den laufenden Rechnungen, denn der Bericht wird bei Verkauf, Sanierungsplanung, Schadensregulierung und jeder Folgeprüfung wieder gebraucht. Notieren Sie auf dem Deckblatt, wann die nächste Kontrolle vorgesehen ist und woraus sich dieser Termin ergibt.

Wenn der Befund sofortiges Handeln erfordert

Drei Befunde vertragen keinen Aufschub. Erstens ein Rohreinbruch mit Hohlraumbildung im Erdreich, erkennbar an eingespültem Boden und an Setzungen an der Oberfläche: Hier besteht die Gefahr eines plötzlichen Einbruchs, und der Bereich gehört gesperrt. Zweitens ein Austritt von Abwasser in den Baugrund unmittelbar an oder unter der Bodenplatte, weil daraus Feuchteschäden und Geruchsbelastung im Gebäude folgen. Drittens eine vollständige Blockade in Verbindung mit Rückstau ins Gebäude: Bis zur Behebung darf kein Abwasser mehr eingeleitet werden.

In allen drei Fällen ist die richtige Reihenfolge: Nutzung stoppen, Bereich sichern, Fachbetrieb verständigen, Zustand fotografisch festhalten. Bei Verdacht auf eine Beeinträchtigung des Baugrunds oder der Gründung ist zusätzlich eine baufachliche Beurteilung einzuholen.

Grenzen der Eigenprüfung

Während des gesamten Ablaufs beschränkt sich Ihre Rolle auf Organisation, Beobachtung und Kontrolle der Vollständigkeit. Sie dürfen Zugänge freilegen, solange Sie dafür nicht in einen Schacht steigen müssen, Sie dürfen Fotos machen, Zeiten notieren und Rückfragen stellen.

Das Einsteigen in Schächte ist Arbeit in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen und unterliegt der DGUV Regel 103-003 mit Freimessung, Sicherungsposten und Rettungsausrüstung. Die Hochdruckspülung erfordert Übung und eine Einschätzung des Rohrzustands, sonst richtet sie mehr Schaden an als sie beseitigt. Und die Bewertung eines Befundes nach Dringlichkeit setzt Kenntnis der Werkstoffe, der Bettung und der Grundwasserverhältnisse voraus. Wer diese drei Grenzen einhält, kann den Ablauf trotzdem vollständig steuern, weil die entscheidenden Weichenstellungen im Auftrag und in der Plausibilitätskontrolle liegen und nicht im Rohr.

Fehler vermeiden

Warum die meisten Befahrungen an Formfehlern scheitern

Technisch ist eine Kamerabefahrung ein ausgereiftes Verfahren. Was in der Praxis schiefgeht, hat fast nie mit der Kamera zu tun, sondern mit dem Rahmen: Es wird zum falschen Zeitpunkt geprüft, in einem Zustand, der keine Bilder zulässt, ohne festen Bezugspunkt, ohne Abgrenzung der Zuständigkeit oder in einer Form, die niemand außerhalb des ausführenden Betriebs nachvollziehen kann. Das Ergebnis ist eine Rechnung ohne verwertbaren Nachweis, und der eigentliche Schaden tritt erst Jahre später zutage, wenn jemand danach fragt.

Die folgenden Punkte sind nach ihrer Häufigkeit geordnet. Jeder von ihnen lässt sich vermeiden, solange der Auftrag noch nicht erteilt ist; die meisten lassen sich nachträglich nur durch eine erneute Befahrung heilen.

Fehler beim Zeitpunkt

Der teuerste Zeitpunktfehler ist die Befahrung nach dem Verfüllen. Wird ein Graben geschlossen, eine Terrasse gepflastert oder eine Bodenplatte betoniert, bevor der Zustand dokumentiert ist, verschwindet nicht nur der Zugang, sondern auch jede Möglichkeit, Ausführungsfehler dem Verursacher zuzuordnen. Bei Neubau und Sanierung gehört die Abnahmeprüfung deshalb vor die Verfüllung, nicht in die Schlussrechnung.

Der zweithäufigste Zeitpunktfehler ist die Prüfung unmittelbar nach einer Notdienstspülung. Eine frisch mit Hochdruck bearbeitete Leitung zeigt gelöste Wurzelstücke, aufgewirbelten Boden und teils frische Beschädigungen an bereits vorgeschädigten Stellen. Wer erst am Folgetag befährt, sieht ein realistischeres Bild. Umgekehrt ist die Befahrung einer nie gereinigten Leitung ebenso sinnlos, weil Ablagerungen die Rohrwand verdecken.

Ein dritter Fall betrifft den Kauf. Wird erst nach der Beurkundung befahren, ist der Befund zwar zutreffend, aber wirtschaftlich folgenlos, weil im Vertrag üblicherweise ein Ausschluss der Sachmängelhaftung steht. Der richtige Zeitpunkt liegt zwischen Besichtigung und Notartermin, mit schriftlicher Zutrittserlaubnis des Verkäufers.

Fehler beim Umfang

Sehr verbreitet ist die Teilbefahrung, die als Gesamtprüfung verkauft wird. Ein Haus hat selten nur einen Strang: Küche und Bad laufen häufig getrennt, Regenwasser hat eigene Leitungen, Garage und Nebengebäude sind separat angeschlossen. Wird nur der leicht zugängliche Strang befahren, entsteht ein Bericht, der formal korrekt und inhaltlich unvollständig ist.

Ebenso häufig fehlt die Angabe der Abbruchstelle. Kommt die Kamera an einem Bogen, einem Versatz oder einer Ablagerung nicht weiter, muss das mit Station und Grund im Bericht stehen. Fehlt dieser Vermerk, gilt der Abschnitt später als geprüft, obwohl niemand ihn gesehen hat.

Der dritte Umfangsfehler ist die fehlende Abgrenzung zum öffentlichen Netz. Wo die Verantwortung des Grundstückseigentümers endet, bestimmt die kommunale Entwässerungssatzung. Wird das nicht vorab geklärt, zahlen Sie entweder für die Inspektion fremder Anlagenteile oder Sie lassen den Abschnitt aus, in dem der Schaden tatsächlich liegt.

Fehler bei der Beweissicherung

Hier liegt die größte Lücke zwischen dem, was Eigentümer erwarten, und dem, was sie erhalten. Ein Video ohne Bericht ist kein Nachweis. Ein Bericht ohne Stationierung ist nicht überprüfbar. Eine Stationierung ohne benannten Nullpunkt lässt sich bei einer späteren Prüfung nicht wiederholen. Und Befunde in freier Formulierung statt in der Kodierung nach DIN EN 13508-2 in Verbindung mit DWA-M 149-2 lassen sich von einem zweiten Fachbetrieb nicht nachvollziehen.

Ein besonders folgenreicher Fehler ist die fehlende Trennung von Feststellung und Angebot. Wenn Befund und Sanierungsvorschlag in einem Dokument verschmelzen, ist im Streitfall nicht mehr erkennbar, welche Aussage eine Tatsachenfeststellung und welche eine kaufmännische Empfehlung war. Verlangen Sie zwei getrennte Dokumente.

Red-Flag-Checkliste mit Korrekturmöglichkeit

Warnzeichen Warum es den Beweiswert zerstört Korrektur
Nur Videodatei übergeben, kein schriftlicher Bericht ohne Kodierung, Station und Bewertung ist keine Feststellung dokumentiert schriftlichen Bericht nachfordern, solange die Aufnahmen vorliegen
Keine Stationsangaben im Bild Schadensstellen sind später nicht wiederauffindbar Nachbearbeitung mit Stationseinblendung verlangen, sonst neu befahren
Nullpunkt der Messung nicht benannt Folgeprüfungen sind nicht vergleichbar Nullpunkt schriftlich definieren und in der Skizze eintragen
Kein Reinigungsnachweis unklar, ob die Rohrwand überhaupt sichtbar war Reinigung dokumentieren lassen und betroffene Abschnitte wiederholen
Abbruch der Befahrung nicht vermerkt ungeprüfte Strecke gilt später als geprüft Nachtrag mit Station und Abbruchgrund einfordern
Nur ein Strang befahren Schadensursache kann in einem anderen Strang liegen fehlende Stränge im selben Termin nachholen
Befunde nur in Freitext beschrieben keine Vergleichbarkeit, keine Zweitmeinung möglich Auswertung nach anerkanntem Kodiersystem nachfordern
Bewertung ohne Zustandsklassen keine Rangfolge zwischen sofort und beobachten Zuordnung der Dringlichkeit je Befund verlangen
Dichtheitsaussage allein aus Kamerabildern optische Inspektion beweist keine Dichtheit Druck- oder Wasserprüfung ergänzen, wenn ein Nachweis nötig ist
Sanierungsangebot ohne Ortung Aufgrabung wird großzügig kalkuliert statt punktgenau Leitungsortung vor Angebotserstellung verlangen
Prüfprotokoll ohne Verfahren, Druck, Dauer und Ergebnis Prüfung ist nicht rekonstruierbar vollständiges Protokoll nachfordern, sonst Prüfung wiederholen
Bericht ohne Unterschrift und Namen der prüfenden Person niemand steht für die Feststellung ein unterschriebene Fassung anfordern

Fehler bei der Zuständigkeit

Bei vermieteten Objekten beauftragt gelegentlich der Mieter, weil in seiner Wohnung das Wasser steht. Der Bericht liegt dann bei einer Person, die weder über die Leitung verfügt noch die Sanierung veranlassen kann. Beauftragen muss der Eigentümer oder die von ihm bevollmächtigte Verwaltung.

In Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Grundleitung regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Ein einzelner Eigentümer, der auf eigene Faust befahren lässt, erhält einen Bericht, den die Gemeinschaft nicht anerkennen muss, und bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen. Der saubere Weg führt über einen Beschluss oder zumindest über die Verwaltung.

Ein dritter Zuständigkeitsfehler entsteht bei Bauvorhaben: Der Tiefbauunternehmer beauftragt die Prüfung seiner eigenen Leistung und übergibt das Ergebnis ungeprüft. Für die Abnahme ist das brauchbar, für eine unabhängige Feststellung nicht. Wer ein Interesse am Ergebnis hat, sollte es nicht allein feststellen.

Wann Sie eine Prüfung wiederholen sollten

Eine Wiederholung ist gerechtfertigt, wenn zwei oder mehr Warnzeichen aus der Checkliste zusammentreffen, wenn zwischen Befahrung und Entscheidung eine Baumaßnahme im Erdreich lag, wenn nach einer Spülung erneut dieselbe Störung auftritt oder wenn ein Bericht ohne Stationierung als Grundlage für eine Aufgrabung dienen soll. Sie ist dagegen nicht gerechtfertigt, nur weil ein Sanierungsanbieter die Bilder anders auslegt; dafür genügt die Zweitmeinung anhand des vorhandenen Materials.

Wo die Eigenprüfung endet

Sie können die formale Vollständigkeit kontrollieren, Störungen mit Datum und Umständen protokollieren, Zugänge freihalten und darauf achten, dass alle Stränge im Auftrag stehen. Diese Sorgfalt verhindert einen Großteil der hier genannten Fehler.

Nicht selbst durchführen sollten Sie Spülungen mit geliehener Hochdrucktechnik, Absperrungen mit Blasen unter Druck und jede Form des Schachteinstiegs. In Schächten abwassertechnischer Anlagen können sich sauerstoffarme oder gesundheitsgefährdende Gasgemische bilden; die einschlägige Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verlangt dafür Freimessung, Sicherungsposten und Rettungsausrüstung. Ebenso wenig ist die fachliche Bewertung eines Risses oder einer Verformung eine Eigenleistung. Sie entscheidet über Aufgrabung oder Reparatur im Rohr und gehört in die Hand eines qualifizierten Betriebs.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 61 WHG – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (Wasserhaushaltsgesetz)
  2. DIN EN 13508-2:2011-08 – Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion (DIN Media, kostenpflichtig)
  3. DWA-M 149-2:2013-12 – Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion (DIN Media, kostenpflichtig)
  4. § 56 WHG – Pflicht zur Abwasserbeseitigung (Wasserhaushaltsgesetz)
  5. § 60 WHG – Abwasseranlagen (Wasserhaushaltsgesetz)
  6. DIN 1986-30:2012-02 – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung (DIN Media, kostenpflichtig)
  7. DGUV Regel 103-003 (Ausgabe 09/2008) – Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
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