Fenstersicherung zum Nachrüsten nachrüsten: Montage, Funktionsprüfung und Übergabe

Eine Funktions- und Übergabecheckliste. Im Mittelpunkt: Vorbereitung, Montagefolge, Abschaltungen, Konfiguration.

03Sicherheit

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorbereitung, Montagefolge, Abschaltungen.
  • Der Beitrag liefert eine Funktions- und Übergabecheckliste.
  • Die Seite deckt ausschließlich Nachrüstung, Prüfung und sicheren Betriebsstart ab.

Vor dem ersten Bohrloch: Zustimmung, Unterlagen, Reihenfolge

Drei Dinge müssen vorliegen, bevor der Errichter anrückt. Erstens die rechtliche Grundlage, wenn Sie nicht alleiniger Eigentümer sind. Mieter können nach § 554 BGB die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen; der Vermieter kann sie verweigern, wenn die Maßnahme ihm auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist, und er kann die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung für den Rückbau abhängig machen. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und lassen Sie darin festhalten, welche Bauteile am Ende des Mietverhältnisses zurückgebaut werden und welche verbleiben dürfen. In der Wohnungseigentümergemeinschaft brauchen Sie einen Beschluss; § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG gibt Ihnen einen Anspruch auf Gestattung angemessener Maßnahmen zum Einbruchsschutz, die Kosten trägt in der Regel derjenige, der die Maßnahme verlangt hat.

Zweitens die Unterlagen zum Bestand: Fensterhersteller, Beschlagmarke, Baujahr der Elemente. Diese Angaben stehen häufig auf einem Aufkleber im Falz oder auf der Stirnseite des Beschlags und entscheiden darüber, welche Falzkomponenten überhaupt freigegeben sind.

Drittens die Reihenfolge. Instandsetzung geht immer vor Sicherung: Bänder justieren, Dichtungen erneuern, Flügel einstellen. Werden Zusatzsicherungen auf einen verzogenen Flügel montiert, arbeiten die Verriegelungspunkte ungleich, und die schwächste Stelle bestimmt weiterhin den Widerstand.

Montagefolge am einzelnen Flügel

Der Facherrichter arbeitet je Flügel in einer festen Reihenfolge, die Sie als Auftraggeber nachvollziehen können sollten. Zunächst wird die Verschlussseite gesichert, weil dort der Hebel typischerweise ansetzt. Anschließend folgt die Bandseite, die häufig unterschätzt wird: Ein Flügel, der auf der Verschlussseite hält, wird sonst auf der Scharnierseite aus dem Rahmen gedrückt. Erst danach kommen Griff und Kippstellung an die Reihe.

Bei aufschraubbaren Produkten nach DIN 18104-1 ist die Verschraubung der kritische Schritt. In Kunststoffprofilen müssen die Befestigungsmittel in die Stahlarmierung greifen; deren Lage wird vorher ermittelt, nicht geschätzt. In Holzprofilen entscheidet die Holzqualität hinter dem Anstrich, weshalb ein weicher Falzbereich vor der Montage ausgebessert oder das Element getauscht wird. Bei Aluminiumprofilen sind Kammerlagen und die Gefahr des Anbohrens von Entwässerungsebenen zu beachten.

Bei Falzsystemen nach DIN 18104-2 wird der Beschlag geöffnet, die vorhandenen Rollzapfen werden gegen Pilzkopfzapfen getauscht und am Blendrahmen kommen Sicherheitsschließstücke an die Stelle der bisherigen Aufnahmen. Entscheidend ist hier die gleichmäßige Verteilung: Verriegelungspunkte werden über die gesamte Flügelhöhe gesetzt, nicht nur in Griffnähe.

Was während der Montage aufgezeichnet werden muss

Verlangen Sie, dass der Errichter je Flügel festhält, welches Produkt mit welcher Zertifikatsnummer montiert wurde, wie viele Verriegelungspunkte auf welcher Seite entstanden sind und mit welchen Befestigungsmitteln gearbeitet wurde. Diese Aufzeichnung ist keine Formalie: Sie ist die einzige Grundlage, auf der später ein Versicherer, ein Käufer oder ein Nachfolgeerrichter das Schutzniveau nachvollziehen kann.

Ergänzen Sie die Aufzeichnung um eine Fotodokumentation vor dem Verschließen: geöffneter Falzbereich mit sichtbaren Schließstücken, Rückseite der montierten Bauteile, Lage der Verschraubungen. Nach dem Zusammenbau ist keine dieser Stellen mehr einsehbar.

Funktionsprüfung nach der Montage

Die Abnahme erfolgt nicht durch Hinsehen, sondern durch eine feste Prüffolge an jedem einzelnen Flügel.

Prüfschritt Erwartetes Ergebnis Nicht bestanden, wenn
Flügel schließen und verriegeln Griff läuft ohne Kraftaufwand in die Endlage Griff hakt oder lässt sich nur über den letzten Punkt drücken
Flügel an vier Ecken andrücken und ziehen überall gleiches, geringes Spiel eine Ecke bewegt sich deutlich weiter als die übrigen
Verriegelte Stellung von außen prüfen Zapfen hinterfassen sichtbar das Schließstück Zapfen steht neben oder auf der Aufnahme
Abschließbaren Griff schließen Griff lässt sich nicht mehr drehen Griff dreht mit spürbarem Widerstand doch weiter
Kippstellung einnehmen und Flügel anheben Kippsicherung begrenzt die Bewegung Flügel lässt sich am Kippspalt aufdrücken
Zusatzschloss zehnmal betätigen gleichbleibender Widerstand, Riegel fährt voll ein Riegel bleibt in Zwischenstellung stehen
Bauteil mit der Hand belasten keine Bewegung des Gehäuses gegenüber dem Rahmen Gehäuse kippt oder Schraube dreht durch
Dichtung nach dem Verriegeln prüfen umlaufend gleichmäßig angedrückt Dichtung an einer Stelle nicht belastet

Führen Sie diese Prüfung gemeinsam mit dem Errichter durch und lassen Sie das Ergebnis je Flügel abzeichnen. Ein Mangel, der bei der Abnahme protokolliert ist, wird nachgebessert; ein Mangel, der erst Monate später auffällt, wird zur Verschleißdiskussion.

Einweisung der Bewohner

Nachrüstungen scheitern in der Praxis häufiger an der Bedienung als an der Technik. Die Einweisung muss deshalb vier Punkte abdecken. Erstens: Welche Sicherung wird wann geschlossen? Zusatzschlösser wirken nur im abgeschlossenen Zustand, abschließbare Griffe nur mit abgezogenem Schlüssel. Zweitens: Wo werden Schlüssel aufbewahrt? Nicht am Fenster, nicht auf der Fensterbank, nicht im Blumentopf daneben. Drittens: Die Kippstellung ist keine Sicherheitsstellung. Wer das Haus verlässt, schließt Fenster vollständig, auch bei kurzer Abwesenheit. Viertens: Rettungswege bleiben frei. Wenn ein Raum als zweiter Rettungsweg dient, muss allen Bewohnern klar sein, wie die dortige Öffnung im Notfall schnell zu öffnen ist.

Halten Sie die Einweisung schriftlich fest, mit Datum und Teilnehmern. Bei vermieteten Objekten ist dieser Nachweis auch für den Vermieter relevant.

Übergabemappe: was Sie am Ende in der Hand haben müssen

  • Zertifikate aller montierten Produkte nach DIN 18104-1 oder DIN 18104-2, mit Prüfstelle und Nummer
  • Montagebescheinigung des Errichters mit Aufstellung je Flügel
  • Fotodokumentation aus der Montagephase
  • Abnahmeprotokoll der Funktionsprüfung, abgezeichnet
  • Bedienungsanleitungen und Angaben zur Schlüsselnachbestellung
  • Angaben zu Wartungsintervallen und empfohlenem Nachjustiertermin
  • bei Miet- und Eigentumswohnungen: Zustimmung beziehungsweise Beschluss in Kopie
  • bei Förderung: Fachunternehmererklärung und Rechnungen für den Verwendungsnachweis

Vereinbaren Sie zusätzlich einen Nachjustiertermin nach der ersten Heizperiode. Bauteile setzen sich, und ein Riegel, der im Winter nur noch mit Kraft einfährt, wird sonst irgendwann gar nicht mehr benutzt.

Grenzen der Eigenleistung beim Betriebsstart

Sie können die Vorbereitung übernehmen, die Zustimmungen einholen, die Prüffolge selbst durchgehen und die Übergabemappe führen. Sie können auch die spätere Pflege leisten: Beschlagteile nach Herstellerangabe reinigen und schmieren, Dichtungen behandeln, den Zustand jährlich dokumentieren.

Nicht in Eigenleistung gehören die Befestigung selbst, das Öffnen des Beschlags und jede Veränderung an Schließstücken. Der Grund liegt in der Krafteinleitung: Eine Sicherung, die die Hebellast nicht in tragendes Material überträgt, sieht aus wie Schutz und ist keiner. Ebenfalls nicht in Eigenleistung gehört die Nachrüstung an Elementen, die eine Klassifizierung nach DIN EN 1627 tragen. Dort entwertet jede Veränderung am geprüften Aufbau die Klassifizierung, weil das Element als Einheit geprüft wurde. Wenn Sie unsicher sind, ob ein vorhandenes Fenster klassifiziert ist, klären Sie das anhand des Prüfzeugnisses, bevor Sie eine Nachrüstung beauftragen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (Bundesamt für Justiz)
  2. § 20 WEG – Bauliche Veränderungen, Absatz 2 Nummer 3 Einbruchsschutz (Bundesamt für Justiz)
  3. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes – Technische Sicherung gegen Einbruch
Weiterlesen

Mehr zum Thema

016 Artikel
Von Leserinnen und Lesern entdeckt

Besonders beliebte Artikel

026 Artikel
Noch mehr Wissen für Ihr Zuhause

Das könnte Sie auch interessieren

036 Artikel