Vergleichswertverfahren nutzen: Ergebnis für Verkauf, Finanzierung oder Erbschaft einordnen

Einen Entscheidungsbaum nach Bewertungsanlass. Im Mittelpunkt: Bewertungsspanne, Verhandlungsrahmen, Beleihung, steuerliche oder rechtliche Anlässe.

05Immobilienwert

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewertungsspanne, Verhandlungsrahmen, Beleihung.
  • Der Beitrag liefert einen Entscheidungsbaum nach Bewertungsanlass.
  • Die Seite beginnt beim fertigen Wert und leitet nur die anlassbezogenen nächsten Schritte ab.

Der Wert liegt vor, die Herleitung ist abgeschlossen – und damit beginnt die eigentlich schwierige Frage: Was fangen Sie mit dieser Zahl an? Je nach Anlass bedeutet dasselbe Ergebnis etwas anderes, denn ein Käufer, ein Kreditinstitut, eine Erbengemeinschaft und die Finanzverwaltung lesen es aus völlig unterschiedlichen Blickwinkeln. Wer eine Bewertung unverändert in alle vier Richtungen weiterreicht, erlebt regelmäßig Widerspruch. Die folgenden Abschnitte setzen beim fertigen Ergebnis an und leiten daraus die nächsten Schritte je Anlass ab.

Was die Ergebnisspanne aussagt und was sie nicht hergibt

Eine Bewertung liefert die Größenordnung, zu der ein Objekt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr voraussichtlich den Eigentümer wechselt. Sie ist keine Zusage, kein Mindestpreis und kein Anspruch gegenüber irgendjemandem. Fällt das Ergebnis als Spanne aus, beschreibt die Breite dieser Spanne die Sicherheit der Datenlage, nicht einen Verhandlungsspielraum. Ebenso wenig sagt eine Bewertung etwas darüber aus, wie schnell sich ein Käufer findet. Wichtig ist außerdem, ob das Ergebnis den Wert des Objekts allein oder einschließlich mitverkaufter Nebenflächen, Stellplätze und beweglicher Gegenstände ausweist.

Vom Ergebnis zum Verhandlungsrahmen beim Verkauf

Für einen Verkauf brauchen Sie drei Größen: eine Vorstellung vom angestrebten Bereich, eine untere Grenze, unterhalb derer Sie nicht abschließen, und die Argumente, mit denen Sie beides begründen. Alle drei leiten sich aus der Bewertung ab, sind aber nicht mit ihr identisch. Sinnvoll ist, die wertbestimmenden Merkmale aus der Ableitung in belegbare Argumente zu übersetzen: dokumentierte Modernisierungen, geordnete Unterlagen, ein solider Rücklagenstand, eine geklärte Grundbuchlage. Positionen, die im Ergebnis als Abzug enthalten sind, etwa aufgelaufener Instandsetzungsbedarf, sollten Sie kennen, bevor die Gegenseite sie anspricht.

Nützlich ist eine kurze schriftliche Übersicht, die jedem Argument den passenden Beleg zuordnet. Sie verhindert, dass in einem Gespräch Behauptungen im Raum stehen bleiben, die sich mit einem Blatt Papier klären ließen. Umgekehrt zeigt eine solche Zusammenstellung auch, an welchen Stellen Ihnen Nachweise fehlen und wo Sie besser nicht argumentieren, sondern zuerst Unterlagen nachreichen.

Warum Kreditinstitute mit einem eigenen Wertbegriff arbeiten

Für die Beleihung rechnen Banken nicht mit dem am Markt heute erzielbaren Preis, sondern mit einem Wert, der dauerhaft tragfähig bleiben soll und kurzfristige Marktbewegungen bewusst ausblendet. Er wird nach eigenen Vorgaben ermittelt und liegt regelmäßig unterhalb des Ergebnisses einer marktorientierten Bewertung. Eine Abweichung ist deshalb kein Fehler, sondern systembedingt. Ihre Bewertung dient in diesem Zusammenhang als Unterlage und ersetzt die bankinterne Ermittlung nicht. Sinnvoll ist, dem Institut vollständige Objektunterlagen zu liefern, weil fehlende Nachweise dort in aller Regel zu vorsichtigeren Ansätzen führen.

Erbschaft und Schenkung: zwei getrennte Spuren

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ermittelt die Finanzverwaltung den maßgeblichen Wert nach den typisierten Regeln des Bewertungsrechts. Diese Ermittlung folgt eigenen Vorgaben und kann von einer marktorientierten Bewertung abweichen. Das Bewertungsrecht eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen; welche Anforderungen dabei an Form und Inhalt des Nachweises gestellt werden und ob sich der Aufwand lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Hand einer steuerlich beratenden Person. Parallel dazu bleibt die marktorientierte Bewertung für die interne Auseinandersetzung unter den Beteiligten maßgeblich, etwa wenn ein Miterbe die Immobilie übernimmt und die übrigen ausbezahlt.

Entscheidungsbaum nach Bewertungsanlass

  • Verkauf geplant
    • Ergebnisspanne eng und Datenlage gut: Vermarktungsbereich aus der Spanne ableiten, Unterlagen vervollständigen
    • Ergebnisspanne weit: zweite Einschätzung einholen, bevor eine Preisvorstellung nach außen geht
  • Finanzierung oder Beleihung
    • Unterlagen vollständig: Bewertung als Anlage einreichen, bankinterne Ermittlung abwarten
    • Unterlagen lückenhaft: zuerst nachfordern, sonst wird der interne Ansatz vorsichtiger ausfallen
  • Erbfall oder Schenkung
    • Wert der Finanzverwaltung erscheint zu hoch: steuerliche Beratung zur Nachweismöglichkeit einbeziehen
    • Auseinandersetzung unter mehreren Berechtigten: gemeinsam getragene Bewertungsgrundlage vereinbaren, bevor über Beträge gesprochen wird
  • Trennung oder Auseinandersetzung mit Streitpotenzial
    • Einigung möglich: gemeinsam eine sachverständige Person beauftragen
    • Einigung nicht absehbar: auf ein vollständig hergeleitetes, prüfbares Gutachten setzen
  • Reine Vermögensübersicht ohne anstehende Entscheidung
    • Grobe Einordnung genügt, Aktualisierung in größeren Abständen

Das Ergebnis für Dritte nachvollziehbar aufbereiten

Unabhängig vom Anlass gilt: Eine Zahl ohne Begleitangaben wird selten akzeptiert. Zu einem verwendbaren Ergebnisdokument gehören der Zeitpunkt, auf den sich der Wert bezieht, die verwendete Bezugsfläche samt ihrer Grundlage, die Herkunft der herangezogenen Marktdaten, die berücksichtigten Rechte und Belastungen sowie eine Angabe dazu, was im Wert enthalten ist und was gesondert behandelt wurde. Ergänzen Sie eine kurze Aufstellung der Unterlagen, auf die sich die Angaben stützen. Damit lässt sich später jede Rückfrage beantworten, ohne die gesamte Ableitung erneut aufzurollen – und Sie erkennen selbst, welche Aussagen tragfähig belegt sind und welche auf Annahmen beruhen.

Wann ein Bewertungsergebnis seine Aussagekraft verliert

Ein Ergebnis bezieht sich auf einen bestimmten Zeitpunkt und einen bestimmten Objektzustand. Beides kann sich ändern. Anlass für eine Aktualisierung besteht insbesondere, wenn seither umfangreich modernisiert oder angebaut wurde, wenn ein Schaden eingetreten ist, wenn sich die Rechtslage am Objekt geändert hat, wenn die Gemeinschaft eine Großmaßnahme beschlossen hat oder wenn sich das Marktumfeld erkennbar bewegt hat. Auch ohne solche Ereignisse verliert eine Bewertung mit zunehmendem Abstand an Gewicht, weil ihre Vergleichsfälle älter werden. Wie schnell das geht, hängt vom Teilmarkt ab: In lebhaften Lagen mit vielen Verkäufen altert eine Ableitung deutlich rascher als in ruhigen Gegenden mit stabiler Nachfrage. Halten Sie deshalb im Ergebnisdokument fest, auf welchen Zeitpunkt es sich bezieht, und prüfen Sie vor jeder Verwendung kurz, ob seither eines der genannten Ereignisse eingetreten ist.

Grenzen der eigenen Einordnung des Ergebnisses

Die Zuordnung des Ergebnisses zu einem Anlass, das Sortieren der nächsten Schritte und das Zusammenstellen der Nachweise können Sie selbst übernehmen. Sobald es um die steuerliche Behandlung, um Ansprüche zwischen Beteiligten oder um die Verwendung in einem förmlichen Verfahren geht, ist eine qualifizierte Prüfung erforderlich, die den konkreten Sachverhalt kennt. Die hier gegebene Einordnung beschreibt Wege und Zuständigkeiten; sie stellt ausdrücklich keine steuerliche oder rechtliche Auskunft für Ihre Situation dar, und die abschließende Beurteilung bleibt der jeweils fachkundigen Stelle vorbehalten.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch – aktueller Gesetzestext
  2. Immobilienwertermittlungsverordnung – aktueller Gesetzestext
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