Sachwertverfahren einordnen: Daten, Bewertungsanlass und geeignete Methode

Eine Methodenwahl-Matrix nach Objekt und Anlass. Im Mittelpunkt: Bewertungsanlass, Objektart, Stichtag, notwendige Daten.

05Immobilienwert

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewertungsanlass, Objektart, Stichtag.
  • Der Beitrag liefert eine Methodenwahl-Matrix nach Objekt und Anlass.
  • Die Seite beantwortet ausschließlich, welche Bewertungsgrundlage geeignet ist.

Wer den Wert eines Hauses belastbar bestimmen möchte, trifft zuerst eine Weichenstellung, die sich später kaum noch folgenlos korrigieren lässt: die Wahl des Verfahrens. Das Sachwertverfahren ist einer der drei in Deutschland normierten Wege der Verkehrswertermittlung und beantwortet eine eng umrissene Frage, nämlich was Boden und Bauwerk substanziell wert sind, wenn der Markt weder genügend vergleichbare Kauffälle noch tragfähige Ertragsdaten hergibt. Ob dieser Weg zu Ihrem Objekt und zu Ihrem Anlass passt, entscheidet sich vor der ersten Zahl. Die folgenden Abschnitte ordnen ein, welche Objektarten und Anlässe zum Sachwert führen, welche Ausgangsdaten überhaupt vorliegen müssen und an welcher Stelle Ihre eigene Einordnung endet.

Welche Frage das Sachwertverfahren beantwortet

Der Sachwert nähert sich dem Wert über die Substanz. Der Boden wird getrennt bewertet, das Gebäude über seine gewöhnlichen Herstellungskosten abzüglich der Alterung, hinzu treten die baulichen Außenanlagen. Dieses Zwischenergebnis wird anschließend an das örtliche Marktgeschehen angepasst. Genau diese Anpassung trennt das Verfahren von einer reinen Baukostenaufstellung: Ohne sie bliebe der Sachwert eine technische Größe ohne Bezug zur Zahlungsbereitschaft vor Ort. Der Vergleichswert leitet den Wert dagegen unmittelbar aus tatsächlichen Kauffällen ab, der Ertragswert aus dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag. Alle drei Wege zielen auf denselben Verkehrswert, wählen aber einen anderen Einstieg in die Beobachtung des Marktes.

Methodenwahl-Matrix nach Objektart

Objektart Naheliegender Weg Sachwert trägt, wenn Gegen den Sachwert spricht
Freistehendes Einfamilienhaus, individuell geplant Sachwert kaum vergleichbare Verkäufe im Umfeld, ungewöhnlicher Zuschnitt dichte Kauffallsammlung für nahezu baugleiche Häuser
Reihenhaus oder Doppelhaushälfte in einheitlicher Siedlung Vergleichswert Siedlung sehr klein, Verkäufe liegen weit zurück genügend zeitnahe Kauffälle gleicher Bauform
Eigentumswohnung Vergleichswert Sonderfall wie Denkmal oder atypischer Grundriss üblicher Wohnungsmarkt mit laufenden Verkäufen
Mehrfamilienhaus, überwiegend vermietet Ertragswert Ertrag nicht marktüblich abbildbar, Eigennutzung geplant belastbare Mietverträge und marktübliche Mieten
Gemischt genutztes Gebäude Ertragswert, ergänzend Sachwert gewerblicher Anteil klein und ertragsseitig kaum fassbar tragfähige Ertragsdaten für beide Nutzungsteile
Haus mit Sonderausstattung oder Anbauten Sachwert Substanz weicht deutlich vom örtlichen Standard ab Markt honoriert die Besonderheit nachweislich nicht

Die Matrix ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, sondern zeigt die Richtung. Häufig wird ein Verfahren führend gerechnet und ein zweites zur Kontrolle herangezogen. Weichen beide stark voneinander ab, ist das ein Hinweis auf eine dünne Datenlage und nicht auf einen Rechenfehler.

Der Bewertungsanlass verschiebt Tiefe und Maßstab

Der Anlass bestimmt, wie formal das Ergebnis sein muss. Für eine private Orientierung vor einem Verkaufsgedanken genügt eine grobe Einordnung. Soll der Wert gegenüber einem Kreditinstitut, einem Nachlassgericht, einem Finanzamt oder der Gegenseite in einer Auseinandersetzung Bestand haben, steigen die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Datenherkunft und Begründungstiefe erheblich. Bei Erbfällen und Schenkungen kommt hinzu, dass die steuerliche Bewertung eigenen, typisierten Regeln folgt und nicht deckungsgleich mit einer Verkehrswertermittlung nach den allgemeinen Wertermittlungsvorschriften ist. Auch der Versicherungswert eines Gebäudes ist eine andere Größe mit anderem Zweck und taugt nicht als Ersatz. Halten Sie den Zweck deshalb schriftlich fest, bevor Sie ein Verfahren festlegen. Zu notieren sind der Adressat des Ergebnisses, der geforderte Grad an Nachweisbarkeit und die Frage, ob eine Besichtigung des Objekts verlangt wird. Aus diesen drei Angaben ergibt sich in den meisten Fällen bereits, ob eine überschlägige Einordnung ausreicht oder ob allein eine sachverständig begründete Wertermittlung in Betracht kommt.

Stichtag und Datenstand sauber festlegen

Jeder Wert gilt für einen Zeitpunkt. Festzulegen ist, auf welchen Tag sich die Marktverhältnisse beziehen und auf welchen Tag sich der bauliche Zustand des Objekts bezieht. Beides fällt auseinander, wenn rückwirkend bewertet wird, etwa auf einen Todestag oder auf den Zeitpunkt einer Trennung. Zusätzlich haben die verwendeten Marktdaten einen eigenen Stand: Bodenrichtwerte werden zu festen Stichtagen veröffentlicht, und die Faktoren zur Marktanpassung entstammen Auswertungszeiträumen der Gutachterausschüsse. Notieren Sie deshalb zu jeder Eingangsgröße, aus welchem Jahr sie stammt. Ein Wert, dessen Bausteine aus verschiedenen Jahren zusammengesetzt sind, verliert an Aussagekraft, sobald sich der Markt bewegt hat.

Welche Ausgangsdaten überhaupt vorhanden sein müssen

Bevor Sie sich für den Sachweg entscheiden, prüfen Sie schlicht die Verfügbarkeit. Ohne diese Bausteine ist die Methode nicht sinnvoll wählbar:

  • aktueller Grundbuchauszug und Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
  • Liegenschaftskarte mit Grundstücksgröße und Zuschnitt
  • Baugenehmigung, Bestandspläne, Grundrisse und Schnitte
  • nachvollziehbare Flächenermittlung des Gebäudes
  • Baujahr sowie eine belegbare Aufstellung späterer Modernisierungen
  • Bodenrichtwert der Zone samt zugehöriger Beschreibung
  • Faktoren zur Marktanpassung für vergleichbare Objekte aus der Region
  • Angaben zu Erbbaurecht, Wohnrechten, Nießbrauch oder Leitungsrechten

Fehlt mehreres davon dauerhaft, ist nicht das Verfahren das Problem, sondern die Datengrundlage. Dann ist zu klären, ob die Unterlagen bei Bauamt, Katasteramt, Grundbuchamt oder Gutachterausschuss beschaffbar sind, bevor gerechnet wird.

Rechtlicher Rahmen und seine Reichweite

Die Verkehrswertermittlung ist in Deutschland durch eine Rechtsverordnung geregelt, die Immobilienwertermittlungsverordnung, ergänzt durch Hinweise der Fachgremien. Die Gutachterausschüsse der Kreise und Städte führen die Kaufpreissammlung, veröffentlichen Bodenrichtwerte und leiten die für die Marktanpassung nötigen Kennzahlen ab. Daraus folgt zweierlei: Die Rechenlogik ist vorgegeben, die eingesetzten Kennwerte sind es nicht in gleicher Weise, denn sie stammen aus regionalen Auswertungen und schwanken. Ein Ergebnis ist deshalb nur so überzeugend wie die Herleitung jeder einzelnen Eingangsgröße. Steuerliche Bewertungsanlässe und die Bewertung für Beleihungszwecke folgen jeweils eigenen Regelwerken, auch wenn sie sich rechnerisch ähneln.

Wo die eigene Einordnung an Grenzen stößt

Sie können ohne Fachbetrieb Unterlagen zusammentragen, Stichtage festlegen, die Objektart einordnen und einschätzen, ob der Markt vor Ort genügend Vergleichsfälle liefert. Sie können auch erkennen, wenn ein Verfahren offensichtlich nicht passt, etwa bei einem vermieteten Zinshaus ohne Eigennutzungsabsicht. Nicht selbst beurteilen lässt sich in der Regel, wie stark bauliche Mängel, verdeckte Schäden, Denkmaleigenschaft oder eine ungewöhnliche Grundstückssituation den Ansatz verschieben. Für Substanzfragen ist eine bausachverständige Person zuständig, für rechtliche Belastungen der Blick in Grundbuch und Behördenakten. Dieser Beitrag ordnet die Methodenwahl fachlich ein und ist weder Rechts- noch Steuerberatung; ob ein bestimmtes Verfahren in Ihrem Fall trägt und welche Form der Wertermittlung Ihr Anlass verlangt, beurteilt eine fachkundige Person anhand Ihrer konkreten Unterlagen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch – aktueller Gesetzestext
  2. Immobilienwertermittlungsverordnung – aktueller Gesetzestext
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