Baum fällen im eigenen Garten: Wann Sie dürfen und wann nicht

Ob ein Baum fallen darf, entscheiden drei voneinander unabhängige Ebenen: die kommunale Baumschutzsatzung, die Schonzeit des Bundesnaturschutzgesetzes und der Artenschutz. Jede kann die Fällung allein verhindern.

Frischer Baumstumpf und Schnittgut nach einer Baumfällung
Frischer Baumstumpf und Schnittgut nach einer BaumfällungFoto: Ragnar1904 / Wikimedia CommonsCC BY-SA 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob eine Fällgenehmigung nötig ist, entscheidet allein das Ortsrecht der Gemeinde – die Schwellenwerte reichen von 60 cm Stammumfang aufwärts und ändern sich.
  • Das Fällverbot vom 1. März bis 30. September nach § 39 Absatz 5 BNatSchG nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen aus; für Hecken und Gebüsche gilt es auch im Hausgarten.
  • Ein besetztes Nest oder eine Fledermaushöhlung macht die Fällung nach § 44 BNatSchG unzulässig, unabhängig von Satzung und Jahreszeit.
  • Eine Genehmigung nach der Satzung ersetzt die artenschutzrechtliche Prüfung nicht, und umgekehrt: Die drei Ebenen gelten nebeneinander.

Die Fichte wirft den halben Garten in den Schatten, die Birke wirft Samen in die Dachrinne, die Weide hebt die Terrassenplatten an. Der Entschluss steht schnell fest, die Frage danach lautet fast immer: Darf ich das überhaupt, und muss ich bis zum Winter warten? Genau hier verlaufen zwei Dinge nebeneinander, die im Alltag ständig zu einer einzigen Regel verschmolzen werden – und dann falsch angewendet.

Über eine Fällung im privaten Garten entscheiden drei Ebenen, die getrennt voneinander gelten und jede für sich das Vorhaben stoppen können: das Ortsrecht Ihrer Gemeinde, die naturschutzrechtliche Schonzeit des Bundes und der Artenschutz. Wer nur eine davon prüft, hat nichts geprüft. Der folgende Überblick gibt die bundesrechtliche Lage und typische kommunale Regelungsmuster wieder; die Auslegung im konkreten Fall bleibt Sache der zuständigen Behörde.

Ob Ihr Baum überhaupt geschützt ist, steht im Ortsrecht

Es gibt kein bundesweites Genehmigungserfordernis für die Fällung eines Baumes im eigenen Garten. Ob eine nötig ist, hängt an einer Baumschutzsatzung oder -verordnung Ihrer Kommune. Die Rechtsgrundlage liefert § 29 Bundesnaturschutzgesetz: Danach kann sich der Schutz eines Landschaftsbestandteils für den Bereich eines Landes oder Teile davon auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Bestandteilen erstrecken, und für den Fall der Bestandsminderung darf eine Ersatzpflanzung oder Ersatz in Geld vorgesehen werden.

Ausgestaltet wird das jeweils vor Ort, und die Werte gehen weit auseinander. Kassel schützt Laub- und Zierobstbäume ab 80 Zentimetern Stammumfang, Nadelbäume erst ab 100 Zentimetern, jeweils gemessen in einem Meter Höhe. Berlin misst dagegen in 1,30 Metern Höhe, schützt ab 80 Zentimetern und nimmt Obstbäume grundsätzlich aus – mit Ausnahme von Walnuss und Türkischer Baumhasel. München hat die Schwelle zum Jahr 2026 von 80 auf 60 Zentimeter in einem Meter Höhe abgesenkt und erfasst Laub-, Nadel- und Obstbäume gleichermaßen.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Mehrstämmige Gehölze fallen oft über eine eigene Regel in den Schutz. In Berlin genügt ein Stamm mit 50 Zentimetern Umfang, in München ein Stamm ab 40 Zentimetern bei einer Summe aller Stämme von mindestens 60 Zentimetern.
  • Ersatzpflanzungen sind selbst geschützt, und zwar unabhängig von ihrer Größe. Ein vor zehn Jahren als Auflage gepflanzter Baum ist damit auch dann genehmigungspflichtig, wenn er die Schwelle noch nicht erreicht.
  • Nicht nur das Fällen ist erfasst. Satzungen verbieten typischerweise auch Handlungen, die zu einer erheblichen Veränderung führen – ein radikaler Rückschnitt kann also ebenfalls einen Antrag verlangen.

Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser. Ein Maßband um den Stamm in der in der Satzung genannten Höhe ist die erste Handlung, nicht die letzte. Zuständig ist meist das Umwelt- oder Grünflächenamt der Gemeinde, in kleineren Kommunen die untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Kassel nennt für die Bearbeitung eines vollständigen Antrags zwei bis vier Wochen und erhebt 30 Euro für den ersten und 15 Euro für jeden weiteren Baum – Größenordnungen, die andernorts ähnlich liegen, aber örtlich zu erfragen sind.

Existiert keine Satzung, brauchen Sie für den Baum keine Fällgenehmigung. Das entbindet Sie nicht von den beiden folgenden Ebenen. Und selbst ohne Satzung können Festsetzungen eines Bebauungsplans oder eine Pflanzbindung aus der Baugenehmigung den Baum binden.

Die Schonzeit schützt Tiere, nicht den Baum

§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen bleiben ausdrücklich zulässig. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Tiere, die in Gehölzen brüten und leben – nicht der Erhalt des Gehölzes.

Der entscheidende Halbsatz für Hausbesitzer ist die Klammer “außerhalb … gärtnerisch genutzter Grundflächen”. Wie weit dieser Begriff reicht, ist nicht bundeseinheitlich geklärt und wird von den Landesbehörden unterschiedlich ausgelegt: teils eng auf Flächen des Erwerbsgartenbaus, teils weit unter Einschluss von Haus- und Kleingärten, teils zusätzlich auf Grünanlagen, Sportrasen und Friedhöfe. Wo die weite Auslegung gilt, unterliegt ein gepflegter Hausgarten dem Fällverbot des § 39 nicht, der Baum darf also auch im Juli fallen. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht ohne Rückfrage bei der unteren Naturschutzbehörde. Hinzu kommt: Die Landesregierungen dürfen den Verbotszeitraum nach § 39 Absatz 5 Satz 3 durch Rechtsverordnung erweitern und aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben.

Für Hecken, lebende Zäune und Gebüsche gilt diese Einschränkung nicht: Sie sind vom Wortlaut ohne den Gartenvorbehalt erfasst und damit auch im Hausgarten geschützt. Was dabei als schonender Pflegeschnitt durchgeht, ordnet der Beitrag zum erlaubten Zeitraum beim Heckenschnitt ein.

Die Ausnahmen des § 39 Absatz 5 Satz 2 sind enger, als sie klingen. Freigestellt sind behördlich angeordnete Maßnahmen, nach § 15 zulässige Eingriffe, zulässige Bauvorhaben mit nur geringfügigem Gehölzbewuchs sowie Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht anders oder zu anderer Zeit durchführbar sind und behördlich durchgeführt beziehungsweise zugelassen sind oder der Verkehrssicherheit dienen. Ein Baum, der ausschließlich die eigene Terrasse bedroht, erfüllt das Merkmal des öffentlichen Interesses in aller Regel nicht. Wer in dieser Lage handeln muss, dokumentiert die Gefahr mit Fotos und holt die Zustimmung der Behörde ein, statt sie zu unterstellen. Viele Satzungen sehen für Gefahr im Verzug eine unverzügliche Anzeigepflicht vor – die Fällung ist dann erlaubt, das Melden aber Pflicht.

Beide Ebenen gelten nebeneinander, nicht alternativ. Eine Fällung Ende November liegt außerhalb der Schonzeit und ist trotzdem rechtswidrig, wenn der Baum unter die Satzung fällt und keine Genehmigung vorliegt. Wo die Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, kommt eine Befreiung nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz in Betracht – auf Antrag, vor der Fällung.

Ein bewohnter Baum fällt nicht

Die dritte Ebene trägt auch dann noch, wenn Satzung und Kalender die Fällung erlauben würden. § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, wild lebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu verletzen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen zu beschädigen sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten zählen nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 unter anderem sämtliche europäischen Vogelarten; alle heimischen Fledermausarten sind über Anhang IV der FFH-Richtlinie sogar streng geschützt.

Praktisch heißt das: Eine Baumhöhle, die Fledermäusen als Quartier oder Spechten als Bruthöhle dient, ist eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte – ganzjährig, weil solche Quartiere regelmäßig wiederkehrend genutzt werden. Der Kalender hilft hier nicht weiter. Die Kontrolle vor der Fällung gehört deshalb zum Ablauf und dauert keine halbe Stunde:

  1. Krone und Stamm mit dem Fernglas vom Boden aus absuchen: Astabbrüche mit Höhlungen, abstehende Rindenplatten, Spalten, Spechtlöcher, Nester.
  2. An zwei Abenden in der Dämmerung beobachten, ob Tiere ein- oder ausfliegen.
  3. Auf Kotspuren, Fraßreste und Verfärbungen unterhalb von Öffnungen achten.
  4. Befund mit Datum fotografieren – auch den negativen.

Wird etwas gefunden, ist die untere Naturschutzbehörde der richtige Adressat; sie entscheidet über Ausnahme, Befreiung oder Ersatzquartiere. Die Bußgeldrahmen zeigen, wie ernst der Gesetzgeber das nimmt: Ein Verstoß gegen die Schonzeit des § 39 Absatz 5 kann nach § 69 Absatz 3 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 7 mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden, ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 nach § 69 Absatz 2 mit bis zu 50.000 Euro. Für die Tötung besonders geschützter Vogelarten der Anhänge der Vogelschutzrichtlinie sieht § 71a sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Verstöße gegen kommunale Satzungen werden gesondert nach Landesrecht geahndet. Die tatsächlich verhängten Beträge liegen im Regelfall deutlich unter den Höchstwerten – die Ersatzpflanzung wird trotzdem fällig.

Fällen oder in der Krone arbeiten

Bevor die Genehmigungsfrage überhaupt relevant wird, lohnt die fachliche: Muss der Baum weg? Schatten, Laub und Fruchtfall sind für sich genommen weder ein Befreiungsgrund noch ein zwingender Anlass. Fachlich unumgänglich ist die Fällung im Wesentlichen dann, wenn Stand- oder Bruchsicherheit dauerhaft nicht mehr herstellbar sind – etwa bei fortgeschrittener Wurzel- oder Stammfäule oder bei einem Schadbild, das die tragende Substanz betrifft. Wie sich solche Befunde erkennen lassen, behandelt der Beitrag zu Baumkrankheiten und Totholz; die Bewertung der Standsicherheit nach Sturmereignissen steht im Beitrag zur Sturmsicherheit alter Bäume.

In vielen Fällen reicht die Arbeit in der Krone. Ein Lichtraumprofilschnitt schafft Durchgangshöhe über Weg und Terrasse, eine Kroneneinkürzung nimmt Hebelwirkung aus überlangen Ästen, die Totholzentnahme beseitigt die häufigste Ursache herabfallender Teile, und eine dynamische Kronensicherung kann einen Zwiesel entlasten, statt ihn zu opfern. Maßstab für die Ausführung ist die ZTV-Baumpflege der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (Ausgabe 2017). Was dort ausdrücklich nicht als Pflegemaßnahme gilt, ist die Kappung: das Absetzen der Krone ohne Rücksicht auf Wuchsform und Physiologie. Sie erzeugt schwach angebundene Neuaustriebe und Fäuleeintritt an den großen Wunden – und schafft damit in zehn bis fünfzehn Jahren das Standsicherheitsproblem, das sie lösen sollte. Wo eine Satzung greift, ist ein solcher Eingriff zudem oft selbst antragspflichtig.

Ausführung, Stubben und Kosten

Für Privatleute schreibt das Arbeitsschutzrecht keinen Motorsägenschein vor – die einschlägigen Qualifizierungsstandards, etwa die DGUV Information 214-059 zur Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten, richten sich an Beschäftigte. Die zivilrechtliche Haftung für Schäden an Dach, Zaun, Leitung oder Nachbarhaus trifft Sie trotzdem in voller Höhe. Ein freistehender Baum bis etwa acht Metern Höhe mit ausreichendem Fallraum in alle Richtungen ist mit Erfahrung, Schnittschutzausrüstung und einer zweiten Person beherrschbar. Alles darüber gehört in fremde Hände, ebenso jeder Baum mit Fallraum über Gebäude, Straße, Nachbargrundstück oder Freileitung, jede Hanglage und jeder vorgeschädigte Stamm.

Fachbetriebe tragen solche Bäume stückweise ab – vom Hubsteiger aus oder in Seilklettertechnik, die in der genannten DGUV-Information ausdrücklich nicht abgedeckt ist und eine eigene Qualifizierung verlangt. Lassen Sie sich vor Auftragserteilung die Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme nachweisen und halten Sie im Angebot fest, wer absperrt, wer das Schnittgut abfährt und ob der Stubben enthalten ist. Steht der Baum an einer Freileitung, wird der Netzbetreiber vorab eingebunden; die Freischaltung organisiert nicht der Baumpfleger.

Der Stubben bleibt sonst stehen. Fräsen kostet am wenigsten und reicht für Rasen und Beet, entfernt aber nur die oberen 20 bis 40 Zentimeter; das Wurzelwerk verbleibt im Boden und verrottet über Jahre. Wo an gleicher Stelle gepflanzt oder gebaut werden soll, führt kein Weg an der Rodung vorbei. Bei Pappel, Robinie, Essigbaum und Kirschpflaume treibt die Wurzel nach der Fällung oft aus – hier ist mit wiederholtem Nachschneiden über zwei bis drei Vegetationsperioden zu rechnen. Ein stehen gelassener Stubben im hinteren Gartenteil ist dagegen ökologisch wertvoll und darf verrotten, solange er niemanden gefährdet.

Preise für Baumfällungen sind Marktpreise ohne amtliche Statistik. Angebots- und Vergleichsportale nennen für 2026 folgende Spannen, die als Orientierung taugen und in Ballungsräumen am oberen Rand liegen:

Position Spanne (2026) Was den Preis treibt
Fällung bis 10 m 300–800 € Fallraum, Stammdurchmesser, Zufahrt
Fällung 10–20 m 800–2.500 € Stückweiser Abtrag statt Wurffällung
Fällung über 20 m, Kran oder Seilklettertechnik 2.500–5.000 € Gerätevorhaltung, Absperrung, Personenzahl
Stubbenfräsen 100–400 € Durchmesser, Zugänglichkeit für die Maschine
Wurzelrodung mit Bagger 200–800 € Bodenart, Leitungen im Wurzelraum
Häckseln und Abfuhr 50–200 € Kronenvolumen, Entfernung zur Annahmestelle

Ein realistisches Rechenbeispiel: eine 18 Meter hohe Birke mit 95 Zentimetern Stammumfang im Reihenhausgarten, kein Kranstellplatz, Abtrag in Seilklettertechnik, Gemeinde mit Baumschutzsatzung. Genehmigungsgebühr rund 30 Euro, Fällung etwa 1.000 bis 1.400 Euro, Häckseln und Abfuhr 150 Euro, Stubbenfräsen 200 bis 250 Euro, Ersatzpflanzung einer Hainbuche in Baumschulqualität samt Pflanzung 250 bis 400 Euro. Zusammen liegt der Fall bei rund 1.650 bis 2.250 Euro – der Posten, den Eigentümer im ersten Angebot am häufigsten vermissen, ist die Ersatzpflanzung.

Wenn der Baum dem Nachbarn gehört

Ein Baum auf dem Nachbargrundstück gehört dem Nachbarn, auch wenn er über die Grenze hängt. Fällen dürfen Sie ihn nie. § 910 BGB gibt Ihnen ein Selbsthilferecht nur für herüberragende Zweige und eindringende Wurzeln – und auch das erst, wenn Sie dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. V ZR 234/19) entschieden, dass dieses Recht selbst dann besteht, wenn durch das Abschneiden das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht; eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sei mit der einfach gehaltenen Vorschrift nicht vereinbar. Ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt hat der BGH aber die naturschutzrechtlichen Schranken: Die Verbote wirksamer Baumschutzsatzungen sind auch vom Nachbarn zu beachten, ebenso die Schonzeit und der Artenschutz.

Steht der Baum genau auf der Grenze, ist er nach § 923 BGB Grenzbaum und beiden Eigentümern gemeinsam zugeordnet – eine Beseitigung setzt dann die Mitwirkung des anderen voraus. Ob ein Baum zu nah an der Grenze steht und ob ein Beseitigungsanspruch überhaupt noch besteht oder längst ausgeschlossen ist, richtet sich nach dem Nachbarrecht des jeweiligen Landes; die Fristen behandelt der Beitrag zum Pflanzabstand von Baum und Hecke.

Für den eigenen Baum ist die Reihenfolge damit klar: Stammumfang in der von der Satzung genannten Höhe messen, beim Umweltamt der Gemeinde erfragen, ob eine Satzung gilt und welche Schwelle sie nennt, den Baum auf Höhlungen und Nester kontrollieren und den Befund fotografisch festhalten. Erst danach werden Angebote eingeholt – mit der Ersatzpflanzung als eigener Position. Sobald Auslegung, Haftung oder ein Nachbarstreit im Spiel sind, endet die allgemeine Auskunft und beginnt die anwaltliche Beratung.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesnaturschutzgesetz – § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
  2. Bundesnaturschutzgesetz – § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
  3. Bundesnaturschutzgesetz – § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
  4. Bundesnaturschutzgesetz – § 69 Bußgeldvorschriften
  5. Landeshauptstadt München – Baumschutzverordnung
  6. BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19 (Pressemitteilung 109/2021)
Weiterlesen

Mehr zum Thema

016 Artikel
Von Leserinnen und Lesern entdeckt

Besonders beliebte Artikel

026 Artikel
Noch mehr Wissen für Ihr Zuhause

Das könnte Sie auch interessieren

036 Artikel