Vermieten oder Verpachten: So unterscheiden sich Miete und Pacht
Der Mietzins richtet sich nach der Nutzung, die Pacht nach dem Ertrag. Was sich bei Vertrag, Kündigung, Steuern und Risiko unterscheidet – und welches Modell zum Objekt passt.
Das Wichtigste in Kürze
- Miete und Pacht sind beide Mietverträge nach dem BGB, unterscheiden sich aber am Gegenstand des Zinses: Die Miete vergütet die Nutzung, die Pacht ist ganz oder teilweise an den Ertrag gekoppelt.
- Wer Ertrag abgeben will – beim Land, beim Gewerbe oder beim Pauschalvermieter –, wählt die Pacht; wer ein reines Nutzungsrecht gegen festen Zins vergibt, vermietet.
- Kündigungsfristen, steuerliche Einordnung und Haftungsrisiko unterscheiden sich je nach Modell, weswegen der konkrete Vertriebszweck des Objekts über die Wahl entscheidet.
Die kurze Antwort
Bei der Miete räumt Sie dem Mieter ein Nutzungsrecht an der Sache gegen einen vereinbarten Mietzins ein (§ 535 BGB). Bei der Pacht vergibt Sie ebenfalls ein Nutzungsrecht, der Pachtzins richtet sich aber – ganz oder teilweise – nach dem Ertrag des übergebenen Objekts oder Betriebs (§ 581 BGB). Der Pächter soll nicht nur nutzen, sondern auch etwas damit erwirtschaften.
Der Unterschied ist nicht nur sprachlich. Er verschiebt, wer das Ertragsrisiko trägt, wie sich die Zinszahlung berechnet, welche Kündigungsfristen gelten und wie die steuerliche Einordnung aussieht. Genau deshalb lohnt sich die Abgrenzung vor dem Vertragsschluss – gerade bei Gewerbeobjekten, Ferienwohnungen und landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der Kernunterschied: Nutzung gegen Ertrag
| Kriterium | Miete | Pacht |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 535 BGB | § 581 BGB |
| Was der Zins vergütet | reines Nutzungsrecht | Nutzungsrecht plus Ertragsbeteiligung |
| Zinsausgestaltung | fester Mietzins | Festbetrag, Ertragsanteil oder Mischform |
| Ertragsrisiko | beim Vermietenden | beim Pächter bzw. geteilt |
| Typische Objekte | Wohnraum, Büro, Laden mit fester Miete | Land und Wald, Kiosk, Gaststätte, Gewerbe mit Umsatzbeteiligung |
| Kündigungsfrist | 3 Monate, nach 2 Jahren 6, nach 5 Jahren 9 (§ 573c BGB) | bei Land: 6 Monate zum Ablauf des Pachtjahres (§ 588 BGB) |
Die Miete ist der Standardfall: Die Miete bleibt in der Regel stabil, solange sich der Markt nicht grundlegend ändert – unabhängig davon, ob der Mieter mit dem Objekt gut oder schlecht fährt. Bei der Pacht hängt Ihr Einkommen dagegen direkt am Geschäftserfolg des Pächters. Der Pächter erhält dafür häufig mehr unternehmerische Freiheit, weil sein Honorar an den Umsatz gekoppelt ist und er bei guter Auslastung überproportional verdient.
Wie sich der Pachtzins bildet
Pachtverträge kommen in drei Ausgestaltungen vor:
- Fester Pachtzins: funktional wie eine Miete, nur dass das Nutzungsrecht auf Ertragszwecke zugeschnitten ist.
- Ertragspacht: der Zins ist ein Prozentsatz des Ertrags, zum Beispiel 20 Prozent des Nettoumsatzes eines Kiosks oder der Bruttomieteinnahmen eines Ferienapartments. Der Pächter muss den Ertrag belegen – in der Praxis über Jahresabschlüsse, Buchauszüge oder ein vereinfachtes Ertragskonto.
- Mischpacht: ein fester Grundzins plus Ertragsanteil. Das sichert Ihnen eine Mindesteinnahme, lässt Sie aber an guten Jahren beteiligt.
Bei der Ertragspacht gehört ein Kontrollrecht in den Vertrag: Sie dürfen die Bücher des Pächters zu angemessenen Zeiten prüfen, ohne dass er dadurch geschädigt ist. Ohne eine solche Klausel ist der Ertragsanteil praktisch uneinbringbar, wenn der Pächter den Umsatz niedrig meldet.
Kündigung: zwei verschiedene Regime
Bei Wohnraummieten schützt das Gesetz den Mieter durch feste gesetzliche Fristen: drei Monate zum Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Kündigung, sechs Monate nach zwei Jahren, neun Monate nach fünf Jahren im Bestand. Außerordentliche Kündigungsrechte bestehen nur in engen Fällen.
Bei der Pacht gilt ein anderes Regime. Die Landpacht nach § 588 BGB ist mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf des Pachtjahres zu kündigen, das bei unbestimmter Pachtzeit mit dem Kalenderjahr endet. Gewerbliche Pachtverträge (Gaststätte, Kiosk) werden üblich auf mehrere Jahre geschlossen und enthalten eigene Kündigungs- und Aufkündigungsbedingungen – hier lohnt der genaue Blick auf Laufzeit, Staffeln und das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Ertragsausfällen.
Für Sie als Eigentümer heißt das: Eine Pacht bindet Sie anders als eine Miete. Wer den Kiosk nicht mehr mit dem Pächter führen möchte, kommt nicht an dessen Geschäftserfolg vorbei – ein Wechsel ist nur über die Vertragsklauseln oder die Einigung möglich.
Steuerliche Einordnung
Beide Einnahmen sind grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) – die Differenz liegt in der Risikoverteilung und der Kostenzuordnung:
- Miete: Mieteinnahmen abzgl. Werbungskosten wie Instandhaltung, Grundsteuer, Schuldzinsen, Abschreibung. Das Ertragsrisiko trägt der Mieter, die Instandhaltungspflicht Sie.
- Pacht: Auch hier Werbungskostenabzug, aber die Einnahmen schwanken mit dem Ertrag. Je nach Vertrag trägt der Pächter Betriebskosten, Versicherung oder Instandhaltung – das ist steuerlich relevant, weil Sie diese Kosten nicht mehr selbst absetzen können.
- Ertragspacht: Der Pächter schuldet den Ertragsanteil nachweisbar. Fehlt der Nachweis, ist die steuerliche Zuordnung unklar; ein sauberer Pachtvertrag mit Ertragsbelegpflicht verhindert Streit beim Finanzamt.
Bei gewerblicher Vermietung, die neben einer Betriebsaufgabe steht, können die Einnahmen auch Betriebsvermögen sein – dann greifen andere steuerliche Regelungen. Für reine Wohnimmobilien bleibt § 21 EStG der Regelfall.
Welches Modell passt zu Ihrem Objekt
- Wohnraum und Büro: Miete. Das gesetzliche Kündigungs- und Mietschutzregime schützt beide Seiten, und der Mietzins bleibt kalkulierbar.
- Land und Wald: Pacht. Hier ist die Ertragsbeteiligung üblich, und die Pachtverträge orientieren sich am Ertragswert der Fläche (Bodenrichtwert, Gutachten).
- Gewerbe mit unternehmerischem Anteil (Kiosk, Gaststätte, Imbiss, Ferienapartment): Ertragspacht, wenn Sie am Geschäftserfolg beteiligt werden wollen; feste Pacht, wenn Sie Planungssicherheit bevorzugen.
- Ferienwohnung mit Fremdvermietung: Wenn der Pächter die Wohnung selbst betreibt und vom Übernachtungs- und Verpflegungsertrag lebt, ist das eine Ertragspacht. Vermieten Sie dagegen an einen Gast mit fester Wochenmiete, ist es eine Miete – die Abgrenzung richtet sich danach, ob Sie an dem Geschäftsmodell beteiligt sind.
Die Faustregel: Wer nur nutzen will, mietet. Wer wirtschaften will, pachtet. Wer beides kombinieren will – eine Mindestmiete plus Beteiligung am Umsatz –, wählt die Mischform und dokumentiert die Ertragsbasis sauber im Vertrag.






