Einliegerwohnung schaffen: Drei Trennungsgrade und was sie an Schallschutz und Steuer auslösen

Ob die Einliegerwohnung eine fremde Nutzungseinheit wird, entscheidet über Schallschutzanforderungen, Zähler und Steuer. Drei Varianten von der offenen Anbindung bis zur vollständig getrennten Einheit im Vergleich.

Grafik mit drei Hausschnitten für offene Anbindung, abgeschlossene Wohnung und getrennte Einheit sowie den Mindestwerten des Schallschutzes und den Entgeltgrenzen der Steuer
Grafik mit drei Hausschnitten für offene Anbindung, abgeschlossene Wohnung und getrennte Einheit sowie den Mindestwerten des Schallschutzes und den Entgeltgrenzen der Steuer

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anforderungen der DIN 4109-1 an Luft- und Trittschalldämmung gelten zwischen unterschiedlichen fremden Nutzungseinheiten — ob die Einliegerwohnung eine solche wird, ist deshalb die erste Entscheidung.
  • Zwischen fremden Wohnungen fordert Tabelle 2 der DIN 4109-1 für Wohnungstrenndecken R′w von mindestens 54 Dezibel und einen Trittschallpegel L′n,w von höchstens 50 Dezibel, für Wohnungstrennwände R′w von mindestens 53 Dezibel.
  • Eine Wohnungseingangstür vom Hausflur in Flur oder Diele muss Rw von mindestens 27 Dezibel erreichen; führt sie unmittelbar in einen Aufenthaltsraum, sind mindestens 37 Dezibel gefordert.
  • Nach § 21 Absatz 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung aufzuteilen, wenn das Entgelt weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt; ab 66 Prozent gilt die Vermietung als entgeltlich.
  • Der Trennungsgrad bestimmt außerdem, ob getrennte Zähler, ein zweiter Zugang und eine Nutzungsänderung nach Landesbauordnung erforderlich werden.

„Einliegerwohnung“ ist kein technischer Begriff, sondern eine Absicht. Was daraus baulich und rechtlich wird, entscheidet ein einziger Punkt: ob der abgetrennte Bereich eine fremde Nutzungseinheit wird oder Teil des eigenen Haushalts bleibt. An dieser Weiche hängen Schallschutzanforderungen, Zähler, Genehmigungsweg und Steuer — und zwar alle gleichzeitig.

Drei Trennungsgrade

Variante A — offene Anbindung. Der Bereich hat eigene Sanitärräume und eine Kochgelegenheit, ist aber über eine Tür direkt mit der Hauptwohnung verbunden und hat keinen eigenen Außenzugang. Genutzt wird er von Angehörigen desselben Haushalts, etwa für die Pflege eines Elternteils oder ein erwachsenes Kind. Eine getrennte Vermietung ist nicht vorgesehen.

Variante B — abgeschlossene Wohnung am gemeinsamen Zugang. Der Bereich ist abschließbar, hat eigene Sanitärräume und Küche und wird über einen gemeinsamen Hausflur betreten. Die Verbindungstür zur Hauptwohnung entfällt oder wird dauerhaft geschlossen. Eine Vermietung an Dritte ist möglich.

Variante C — vollständig getrennte Einheit. Eigener Außenzugang, eigene Zähler für Strom und Wasser, keine gemeinsam genutzten Innenräume. Diese Variante kommt einer zweiten Wohnung am nächsten und lässt sich später am einfachsten eigenständig vermieten oder — nach Teilung — verkaufen.

Warum „fremd“ der entscheidende Begriff ist

Die DIN 4109-1 formuliert ihre Anforderungen an die Luftschalldämmung R′w und die Trittschalldämmung L′n,w ausdrücklich zwischen unterschiedlichen fremden Nutzungseinheiten — etwa zwischen fremden Wohnungen oder zwischen einer Wohnung und fremden Arbeitsbereichen. Bleibt der abgetrennte Bereich Teil desselben Haushalts (Variante A), entsteht keine fremde Nutzungseinheit im Sinne der Norm. Wird er an Dritte vermietet (Varianten B und C), sind die Trennbauteile Wohnungstrennbauteile mit allen Konsequenzen.

Diese Unterscheidung wird beim Umbau regelmäßig übersehen, weil sie erst später wirksam wird: Ein Bereich, der für die Mutter gebaut wurde, wird nach einigen Jahren vermietet — und dann gilt für Decke, Wand und Tür ein Anforderungsniveau, das der Aufbau nie erfüllen sollte. Wer die spätere Vermietung nicht ausschließt, plant deshalb von Anfang an nach den Werten für fremde Nutzungseinheiten.

Mindestwerte des Schallschutzes zwischen fremden Wohnungen

Bauteil Luftschalldämmung R′w Trittschallpegel L′n,w
Wohnungstrennwände ≥ 53 dB
Wohnungstrenndecken, auch Treppen ≥ 54 dB ≤ 50 dB
Decken über Kellern, Hausfluren und Treppenräumen unter Aufenthaltsräumen ≥ 52 dB ≤ 50 dB
Decken unter Bad und WC ≥ 54 dB ≤ 53 dB
Türen vom Hausflur oder Treppenraum in Flur oder Diele einer Wohnung Rw ≥ 27 dB
Türen vom Hausflur oder Treppenraum unmittelbar in einen Aufenthaltsraum Rw ≥ 37 dB

Werte nach Tabelle 2 der DIN 4109-1 für Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude und gemischt genutzte Gebäude. Zum Vergleich: Zwischen Doppel- und Reihenhäusern verlangt Tabelle 3 der Norm deutlich mehr — Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen ≥ 59 dB, bei darunterliegenden Geschossen ≥ 62 dB, und für Decken einen Trittschallpegel von höchstens 41 dB.

Praktisch relevant sind vor allem zwei Zeilen. Die Trittschallanforderung von höchstens 50 dB ist bei einer Bestandsdecke ohne schwimmenden Estrich fast nie erfüllt und erfordert eine Deckenauflage — die wiederum die Aufbauhöhe verändert und damit Türen und Treppenanschlüsse berührt. Und die Türanforderung springt von 27 auf 37 dB, sobald die Wohnungseingangstür direkt in einen Aufenthaltsraum führt statt in einen Flur. Ein kleiner Vorraum vor der Wohnungstür ist deshalb kein Komfortdetail, sondern eine bauakustische Entscheidung.

Wie sich eine vollständige Aufteilung des Hauses davon unterscheidet, zeigt der Beitrag Haus in zwei Wohneinheiten teilen. Welche Bestandsprüfungen vorher nötig sind, ordnet der Beitrag Einliegerwohnung am Bestand prüfen ein.

Was die Vermietung steuerlich auslöst

Wird die Einliegerwohnung vermietet — häufig an Angehörige und dann zu einem Preis unterhalb der ortsüblichen Miete — greift § 21 Absatz 2 EStG. Die Vorschrift besteht aus genau zwei Sätzen und benennt zwei Schwellen:

  • Beträgt das Entgelt weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Werbungskosten sind dann nur anteilig abziehbar.
  • Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Vermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als entgeltlich.

Für den Bereich zwischen diesen beiden Werten trifft der Gesetzestext selbst keine ausdrückliche Regelung. Hier prüft die Finanzverwaltung die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall; lassen Sie diese Konstellation vor Abschluss des Mietvertrags steuerlich beurteilen, nicht danach.

Wichtig für die Beweisführung: Die „ortsübliche Marktmiete“ muss belegbar sein. Mietspiegel, vergleichbare Angebote mit Datum und Quelle sowie eine Dokumentation der mitvermieteten Ausstattung und Nebenkosten gehören in die Akte — und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht rückwirkend.

Variantenmatrix

Kriterium A — offene Anbindung B — abgeschlossen am gemeinsamen Zugang C — vollständig getrennt
Fremde Nutzungseinheit nein, solange derselbe Haushalt ja bei Vermietung ja
Schallschutz nach DIN 4109-1 Anforderungen an Trennbauteile greifen nicht volle Anforderungen an Wand, Decke und Wohnungstür volle Anforderungen, zusätzlich Außenzugang
Zugang über die Hauptwohnung gemeinsamer Hausflur eigener Außenzugang
Zähler gemeinsam getrennte Zähler oder nachvollziehbare Umlage eigene Zähler
Genehmigung meist keine Nutzungsänderung Nutzungsänderung regelmäßig erforderlich Nutzungsänderung erforderlich
Steuerliche Behandlung keine Vermietungseinkünfte § 21 EStG, Entgeltgrenzen beachten § 21 EStG, Entgeltgrenzen beachten
Spätere Vermietbarkeit gering ohne Umbau gut sehr gut, Teilung möglich
Rückbaubarkeit hoch mittel gering

Die Zeile „Rückbaubarkeit“ wird bei der Planung selten mitbewertet und ist doch die teuerste Korrektur: Ein nachträglich geschlossener Außenzugang, ein rückgebauter zweiter Zählerplatz oder eine wieder geöffnete Trennwand sind Arbeiten, die den ursprünglichen Umbau in der Größenordnung erreichen können.

Genehmigung, Zähler und die Reihenfolge der Entscheidungen

Der Genehmigungsweg richtet sich nach der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes und ist deshalb nicht bundeseinheitlich zu beschreiben. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu Ihrem Objekt. Regelmäßig geprüft werden Rettungswege, Brandschutz zwischen den Einheiten, Belichtung und Raumhöhen der Aufenthaltsräume sowie der Stellplatznachweis nach kommunaler Satzung.

Halten Sie die Reihenfolge ein: erst den gewünschten Trennungsgrad festlegen, dann Tragwerk, Leitungen und Rettungswege prüfen lassen, dann die Variante planen — und erst danach Angebote einholen. Wer mit einem schönen Grundriss beginnt, bezahlt jede spätere Korrektur an Tragwerk, Schallschutz oder Rettungsweg doppelt. Die Kostenseite behandelt der Beitrag Einliegerwohnung schaffen: Kosten kalkulieren, den Bauablauf beschreibt Einliegerwohnung umbauen.

Was dieser Vergleich nicht entscheidet

Die Gegenüberstellung ordnet Varianten nach dem Grad der Trennung und benennt die daran hängenden Anforderungen. Sie ersetzt keine bauakustische Bemessung des konkreten Bauteils, keine Statik, keinen Brandschutznachweis und keine Auskunft der Bauaufsicht. Die genannten Schallschutzwerte sind Mindestanforderungen; ein erhöhter Schallschutz kann vertraglich vereinbart werden und ist bei einer dauerhaft vermieteten Einheit im eigenen Haus meist die wirtschaftlichere Wahl. Ob und wie sich der Umbau auf den Verkehrswert auswirkt, richtet sich nach den Verfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung und der Lage — eine pauschale Wertsteigerung durch eine zusätzliche Einheit lässt sich daraus nicht ableiten.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. DIN 4109-1:2018-01 — Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen
  2. § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  3. Bürgerliches Gesetzbuch — aktueller Gesetzestext
  4. Immobilienwertermittlungsverordnung — aktueller Gesetzestext
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