Carport-Genehmigung: Fläche, Höhe und Standort entscheiden
In Bayern, Baden-Württemberg und NRW ist ein Carport bis 50 m² verfahrensfrei, wenn er nicht im Außenbereich steht. In BW und NRW kommt eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m hinzu, in Bayern verweist die Regel auf die Maße der Grenzgarage. Bebauungsplan und Abstandsregeln bleiben zu prüfen.

Das Wichtigste in Kürze
- Verfahrensfrei ist ein Carport außerhalb des Außenbereichs in Bayern bis 50 m² Fläche (gekoppelt an Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO), in Baden-Württemberg bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe, in NRW seit 1. September 2026 bis insgesamt 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe.
- An die Grundstücksgrenze darf der Carport ohne eigene Abstandsfläche, wenn die Wandhöhe 3 m nicht übersteigt und die Grenzbebauung je Nachbargrenze höchstens 9 m lang ist; insgesamt sind es 15 m in Bayern und Baden-Württemberg, 18 m in NRW.
- Verfahrensfrei heißt nur: kein Bauantrag. Bebauungsplan, Abstandsflächen, Stellplatzsatzung und Baulasten gelten weiter. Ohne erforderliche Baugenehmigung reicht der Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro in Bayern und NRW, bis 100.000 Euro in Baden-Württemberg.
- Im Außenbereich nach § 35 BauGB gilt die 50-m²-Regel nicht; dort klären Sie das Verfahren vorab mit der Bauaufsicht.
Ob Ihr Carport eine Baugenehmigung braucht, hängt in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen an drei Dingen: Fläche (bis 50 m²), Höhe (mittlere Wandhöhe bis 3 m) und Lage (nicht im Außenbereich). Die Tabelle zeigt die Voraussetzungen dieser drei Länder, nicht aller 16 Bundesländer:
| Land | Verfahrensfrei bis | An der Grenze ohne Abstandsfläche | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bayern | 50 m² Fläche, außer im Außenbereich; nur für Garagen und überdachte Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO | mittlere Wandhöhe bis 3 m, je Grenze bis 9 m, insgesamt bis 15 m | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b, Art. 6 Abs. 7 BayBO |
| Baden-Württemberg | 50 m² Grundfläche und mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich | Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 m², je Grenze bis 9 m, insgesamt bis 15 m | Anhang 1 Nr. 1 b zu § 50, § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO |
| Nordrhein-Westfalen | 50 m² Brutto-Grundfläche (insgesamt) und mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich (seit 1. September 2026) | mittlere Wandhöhe bis 3 m, je Grenze bis 9 m, insgesamt bis 18 m | § 62 Abs. 1 Nr. 1 b, § 6 Abs. 8 BauO NRW |
Ein Doppelcarport mit 6 mal 6 Metern hat rechnerisch 36 m². Das allein beweist keine Verfahrensfreiheit: Auch Höhenbedingungen, Standort und die übrigen Voraussetzungen der einschlägigen Landesregel müssen passen. Die Flächengrenze gilt in Baden-Württemberg seit der am 16. März 2026 bekannt gemachten Fassung der Landesbauordnung und in NRW seit dem Gesetz vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537) zum 1. September 2026. Ältere Ratgeber nennen für beide Länder noch 30 m².
Zwei Besonderheiten bei der Fläche:
- NRW: „insgesamt“. Der Gesetzestext nennt 50 m² Brutto-Grundfläche „insgesamt“. Das spricht dafür, dass eine vorhandene Garage oder ein zweiter Carport auf dem Grundstück mitgerechnet wird. Klären Sie das mit der Bauaufsicht, bevor Sie knapp unter der Grenze planen.
- Bayern: Kopplung an die Grenzgarage. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO nennt 50 m² für Garagen und überdachte Stellplätze „im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“. Diese Vorschrift beschreibt die Grenzgarage mit höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe und 9 m Länge je Grundstücksgrenze. Planen Sie deshalb auch in Bayern mit höchstens 3 m Wandhöhe. Brauchen Sie mehr, klären Sie die Verfahrensfreiheit vorher mit der Bauaufsicht.
Bayern kennt außerdem eine zweite Tür: Im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung (zum Beispiel eines Bebauungsplans) oder einer örtlichen Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO, die Zulässigkeit, Standort und Größe der Anlage regelt, sind überdachte Stellplätze verfahrensfrei, wenn sie den Festsetzungen entsprechen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Ob Ihr Baugebiet eine solche Regelung hat, erfahren Sie beim Bauamt.
Carport-Genehmigung: Was trotz Verfahrensfreiheit gilt
Verfahrensfrei bedeutet nur, dass die Bauaufsicht vorab nichts prüft. Die materiellen Vorschriften gelten weiter und Sie tragen als Bauherr die Verantwortung: Das legen Art. 55 Abs. 2 BayBO, § 60 Abs. 2 BauO NRW und § 50 Abs. 5 LBO ausdrücklich fest. Fünf Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu Ärger:
- Bebauungsplan. Er kann Stellplätze nur in festgesetzten Flächen zulassen, ein Flachdach mit Begrünung vorschreiben oder den Abstand zur Straße regeln. Den Plan erhalten Sie beim Bauamt oder im Geoportal Ihrer Gemeinde.
- Grenzlänge. Die 9 Meter je Nachbargrenze gelten für alle Anlagen zusammen, die ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen. Steht dort schon ein Geräteschuppen mit 4 Metern, bleiben für den Carport nur 5 Meter.
- Wandhöhe. Gemessen wird ab Gelände. Ein Pultdach, das zum Nachbarn hin ansteigt, überschreitet die 3 Meter schneller als gedacht. In Bayern kommt bei Dächern mit mehr als 45 Grad Neigung ein Drittel der Dachhöhe zur Wandhöhe hinzu (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Beispielrechnung: 2,60 m Wandhöhe plus ein Drittel von 1,50 m Dachhöhe ergibt 3,10 m, also zu hoch. In Baden-Württemberg zählt zusätzlich die Wandfläche von höchstens 25 m², und für die Wandhöhe wird der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde gelegt (§ 6 Abs. 1 LBO).
- Abstandsfläche, wenn die Grenzregel nicht greift. Ein Carport, der höher oder länger ist als die Grenzregel erlaubt, braucht eine eigene Abstandsfläche. In Bayern und NRW beträgt sie 0,4 H der Wandhöhe, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 BayBO, § 6 Abs. 5 BauO NRW).
- Baulasten und Rechte Dritter. Eine eingetragene Baulast oder ein Wege- oder Leitungsrecht kann genau die Fläche blockieren, auf der der Carport stehen soll. Baulasten stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsicht (§ 85 BauO NRW, §§ 71, 72 LBO Baden-Württemberg). Die Bayerische Bauordnung enthält keine Baulast-Regelung; prüfen Sie dort stattdessen das Grundbuch auf Dienstbarkeiten.
Die Zustimmung des Nachbarn ersetzt keine Genehmigung und macht einen zu großen Carport nicht verfahrensfrei. Sie kann aber bei zu geringem Abstand eine Rolle spielen: In Bayern dürfen sich Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Umgekehrt brauchen Sie seine Zustimmung nicht, wenn der Carport alle Vorgaben einhält.
Wann Sie einen Bauantrag stellen
Werden die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nicht erfüllt, klären Sie mit der Bauaufsicht das passende Verfahren. Werden Abstandsflächen nicht eingehalten, folgt daraus nicht automatisch, dass ein gewöhnlicher Bauantrag den Standort zulässig macht.
Das trifft vor allem diese Fälle: Der Carport ist größer als die Tabellenwerte, die Wandhöhe übersteigt 3 Meter, oder das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Außenbereich gilt die 50-m²-Regel in allen drei Ländern nicht („außer im Außenbereich“). Wollen Sie vom Bebauungsplan abweichen, beantragen Sie eine Befreiung. Ist unklar, ob der Standort zulässig ist, klärt ein Bauvorbescheid die Frage verbindlich, bevor Sie Fundament und Bausatz bestellen.
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, gibt es in zwei Ländern eine Alternative zum klassischen Bauantrag. In NRW ist das die Genehmigungsfreistellung: Sie reichen die Unterlagen ein und dürfen einen Monat später beginnen, wenn die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt (§ 63 BauO NRW). In Baden-Württemberg kann bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans das Kenntnisgabeverfahren gewählt werden, sofern der Carport dem Plan nicht widerspricht (§ 51 LBO).
Wer ohne erforderliche Baugenehmigung baut, muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Rahmen reicht bis 500.000 Euro in Bayern (Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO) und NRW (§ 86 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 BauO NRW) und bis 100.000 Euro in Baden-Württemberg (§ 75 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 LBO). Das ist die gesetzliche Obergrenze, kein typischer Betrag. Die Behörde kann außerdem die Beseitigung verlangen, wenn der Carport auch nachträglich nicht genehmigungsfähig ist. Was eine nachträgliche Genehmigung kostet und wann sie gelingt, steht im Beitrag zur nachträglichen Baugenehmigung.
Vor dem Kauf des Bausatzes
Legen Sie Lageplan, Außenmaße, Dachform und den Abstand zu jeder Grenze fest, bevor Sie bestellen. Prüfen Sie dann in dieser Reihenfolge: Außenbereich ja oder nein, Fläche gegen die Landesgrenze, mittlere Wandhöhe und Länge an der Grenze, Festsetzungen des Bebauungsplans, Baulastenverzeichnis beziehungsweise Grundbuch. Die Statik für Schneelast und Windsog ist auch beim verfahrensfreien Carport Pflicht. Hinweise zur Verankerung gibt der Beitrag zur Sturmsicherung von Gartenhaus und Carport.
Ob ein offener Carport oder eine geschlossene Garage besser passt, vergleicht der Beitrag Carport oder Garage. Die Regeln für Gartenhäuser sind ähnlich, die Flächengrenzen aber andere; sie stehen im Ratgeber zur Baugenehmigung und zum Grenzabstand beim Gartenhaus.
Rechtsstand: BayBO Text ab 01.05.2026, BauO NRW Fassung ab 01.09.2026, Landesbauordnung Baden-Württemberg Neufassung vom 16.03.2026; die Gesetzestexte wurden am 10.10.2026 im Original gelesen. Landesrecht und Ortssatzungen ändern sich; für Ihr Bauvorhaben ist die zuständige Bauaufsicht maßgeblich.
Quellen und weiterführende Informationen
- Art. 57 BayBO – Verfahrensfreie Bauvorhaben (Text ab 01.05.2026)
- Art. 6 BayBO – Abstandsflächen, Abstände (Abs. 7: Garagen an der Grenze)
- Art. 79 BayBO – Ordnungswidrigkeiten
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Fassung ab 01.09.2026, §§ 6, 62, 63, 85, 86
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Neufassung vom 16. März 2026 (GBl. 2026 Nr. 44), §§ 6, 50, 51, 75, Anhang 1
- Bundesportal – Baugenehmigung und Bauvorbescheid

















