Material- und Lohnanteil auf Rechnungen berechnen: Bemessungsgrundlage und Steuerwirkung

§ 35a EStG begünstigt nur die Arbeitskosten einer Handwerkerrechnung, § 35c EStG dagegen die gesamte Aufwendung samt Material. Beide Wege haben verschiedene Höchstbeträge und schließen sich für dieselbe Maßnahme aus.

Grafik: eine Rechnung über 8.400 Euro teilt sich in 3.100 Euro Arbeitsleistung und 5.300 Euro Material; darunter zwei Rechenwege mit 620 Euro nach Paragraf 35a und 1.680 Euro nach Paragraf 35c
Grafik: eine Rechnung über 8.400 Euro teilt sich in 3.100 Euro Arbeitsleistung und 5.300 Euro Material; darunter zwei Rechenwege mit 620 Euro nach Paragraf 35a und 1.680 Euro nach Paragraf 35cFoto: Generiert für Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Handwerkeraufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.
  • § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG begrenzt diesen Abzug ausdrücklich auf Arbeitskosten; Materialkosten bleiben außen vor.
  • § 35c EStG rechnet bei energetischen Einzelmaßnahmen die gesamte Aufwendung einschließlich Material an: 7, 7 und 6 Prozent in drei Kalenderjahren, höchstens 40.000 Euro je Objekt.
  • Für dieselbe Maßnahme schließen sich beide Wege aus; § 35c Absatz 3 Satz 2 EStG versagt die Ermäßigung, sobald § 35a genutzt wird.

Der Anteil der Arbeitsleistung an einer Handwerkerrechnung entscheidet darüber, wie viel Steuer eine Sanierung tatsächlich spart – aber nur auf einem von zwei Wegen. § 35a Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: „Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.“ § 35c EStG kennt diese Einschränkung nicht; dort ist die gesamte Aufwendung Bemessungsgrundlage. Wer eine Rechnung aufteilt, muss deshalb zuerst wissen, welcher Paragraf gilt.

Warum der Lohnanteil getrennt ausgewiesen sein muss

Beide Steuerwege verlangen eine Rechnung und eine unbare Zahlung. § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG macht die Ermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch bei sonst einwandfreier Rechnung.

§ 35c Absatz 4 EStG geht weiter und schreibt vor, dass die Rechnung „die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts“ ausweist und in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Die Arbeitsleistung muss also selbst dann sichtbar sein, wenn sie – anders als bei § 35a – nicht die Bemessungsgrundlage begrenzt. Eine Pauschalzeile „Montage komplett“ ohne getrennte Angaben erfüllt diese Anforderung nicht. Bitten Sie den Betrieb in diesem Fall um eine korrigierte Rechnung, die Positionen und Objektadresse ausweist.

Legen Sie jede Rechnungszeile in eine Arbeitsliste: Arbeitsleistung, Material, Gerät, Fahrt, Maschineneinsatz, sonstige Position. Notieren Sie neben jeder Zeile, ob sie belegt, offen oder ausgeschlossen ist. Das Gesetz nennt für § 35a nur den Oberbegriff „Arbeitskosten“ und ordnet Fahrt- oder Maschinenkosten nicht ausdrücklich zu; diese Zuordnung gehört deshalb in die Rückfrage an den Betrieb oder an eine Steuerberatung und nicht in eine eigene Schätzung.

Zwei Steuerwege, zwei Bemessungsgrundlagen

Die vier Ermäßigungen des Einkommensteuergesetzes für Arbeiten am selbst genutzten Wohnraum unterscheiden sich in Satz, Höchstbetrag und Bemessungsgrundlage. Entscheidend für die Rechnungsaufteilung ist die letzte Spalte.

Steuerweg Bemessungsgrundlage Satz Höchstbetrag Rechtsgrundlage
Geringfügige Beschäftigung im Haushalt Aufwendungen 20 % 510 € je Jahr § 35a Abs. 1
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege und Betreuung nur Arbeitskosten 20 % 4.000 € je Jahr § 35a Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 2
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung, Modernisierung nur Arbeitskosten 20 % 1.200 € je Jahr § 35a Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 2
Energetische Einzelmaßnahme am eigenen Wohngebäude gesamte Aufwendung einschließlich Material 7 % + 7 % + 6 % in drei Kalenderjahren 40.000 € je Objekt § 35c Abs. 1

§ 35c setzt zusätzlich voraus, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Maßnahme zu den acht in § 35c Absatz 1 Satz 3 aufgezählten Kategorien gehört – darunter Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Nach § 52 Absatz 35a EStG gilt § 35c für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Beispielrechnung für eine Heizungsmodernisierung

Angenommen, eine Schlussrechnung über 8.400 Euro brutto weist 3.100 Euro Arbeitsleistung und 5.300 Euro Material aus. Das Gebäude wird selbst bewohnt und ist älter als zehn Jahre, die Zahlung erfolgte per Überweisung, eine Fachunternehmerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster liegt vor. Die Rechnung ist damit auf beiden Wegen grundsätzlich verwendbar.

Weg 1 – § 35a Absatz 3 EStG. Formel: begünstigte Arbeitskosten × 20 Prozent, gedeckelt bei 1.200 Euro. Eingabe: 3.100 Euro. Ergebnis: 620 Euro Steuerermäßigung im Jahr der Zahlung. Der Höchstbetrag ist nicht erreicht; er wäre erst bei 6.000 Euro Arbeitskosten im selben Jahr ausgeschöpft (1.200 ÷ 0,20).

Weg 2 – § 35c EStG. Formel: gesamte Aufwendung × 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, × 7 Prozent im Folgejahr, × 6 Prozent im übernächsten Jahr. Eingabe: 8.400 Euro. Ergebnisse: 588 Euro, 588 Euro und 504 Euro, zusammen 1.680 Euro über drei Veranlagungszeiträume. Die Höchstbeträge von 14.000, 14.000 und 12.000 Euro spielen bei dieser Rechnungsgröße keine Rolle.

Alle Zwischenergebnisse sind hier ohne Rundung darstellbar, weil die Prozentsätze auf glatte Beträge treffen. Bei krummen Rechnungsbeträgen rundet das Finanzamt nicht zu Ihren Gunsten; rechnen Sie mit Cent und übernehmen Sie den Betrag aus der Rechnung, nicht aus dem Angebot.

Die Aussagegrenze der Rechnung ist deutlich: Beide Vorschriften ermäßigen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen. Fällt die festgesetzte Steuer niedriger aus als der errechnete Betrag, wirkt nur der niedrigere Wert. Einen Vor- oder Rücktrag nicht genutzter Beträge sieht weder § 35a noch § 35c vor. Wer im Zahlungsjahr wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, erhält keine Erstattung.

Wenn der Höchstbetrag vor der Rechnung endet

1.200 Euro Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG entsprechen 6.000 Euro anrechenbaren Arbeitskosten im Kalenderjahr. Alles darüber verpufft. Wer im selben Jahr Heizungswartung, Malerarbeiten und einen Fensteraustausch bezahlt, sollte deshalb prüfen, ob eine der Zahlungen sinnvoll ins Folgejahr fällt – vorausgesetzt, das Zahlungsziel und der Vertrag lassen das zu.

§ 35c Absatz 1 Satz 5 EStG deckelt dagegen nicht je Jahr, sondern je Objekt: „je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro“. Mehrere Einzelmaßnahmen an demselben Gebäude teilen sich also einen gemeinsamen Deckel. Bei Miteigentum stellt § 35c Absatz 6 EStG klar, dass die Ermäßigung für das Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge des § 35a nach dessen Absatz 5 Satz 4 ebenfalls „insgesamt jeweils nur einmal“ nutzen. Zwei Erklärungen verdoppeln den Deckel nicht.

Warum sich beide Wege für dieselbe Maßnahme ausschließen

§ 35c Absatz 3 Satz 2 EStG versagt die Ermäßigung, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird – oder wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Spiegelbildlich schließt § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG Handwerkerleistungen aus, die öffentlich gefördert sind.

Praktisch heißt das: Für eine Maßnahme entscheiden Sie sich einmal. Der Vergleich oben zeigt, dass der Unterschied erheblich sein kann – im Beispiel 620 Euro sofort gegen 1.680 Euro über drei Jahre. Welcher Betrag mehr wert ist, hängt von Ihrer Steuerlast in den betroffenen Jahren ab, nicht von der Höhe der Rechnung allein. Welche Kombinationen mit Zuschüssen zulässig bleiben, ist im Beitrag zur Kombination von Steuerbonus und Förderung aufgeschlüsselt.

Trennen Sie außerdem den selbst genutzten Haushalt von der Vermietung. Bei vermieteten Objekten greifen weder § 35a noch § 35c; dort stellt sich stattdessen die Frage, ob Aufwand sofort abziehbar, zu verteilen oder als Herstellungskosten zu behandeln ist. Diese Systematik ist im Beitrag zur Abschreibung nach Modernisierung beschrieben und darf nicht mit dem Beispiel oben vermischt werden.

Zahlungsjahr statt Rechnungsdatum

Ein Bauauftrag kann in einem Jahr beginnen und im nächsten enden. Für § 35a knüpft die Ermäßigung an die Aufwendungen des Steuerpflichtigen an; maßgeblich ist damit der Abfluss, nicht das Rechnungsdatum. § 35c stellt dagegen auf das „Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme“ ab und verteilt von dort aus über drei Jahre. Zwei Rechnungen aus demselben Bauvorhaben können deshalb in unterschiedlichen Jahren wirken.

Führen Sie eine Zeitleiste mit Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Zahlbetrag, Zahlungsdatum und offenem Rest. Ordnen Sie jede Überweisung einem konkreten Rechnungsbetrag zu; ein Kontoauszug belegt den Geldfluss, die Rechnung die Leistung. Bei Skonto, Gutschrift oder Korrekturrechnung sinkt die Bemessungsgrundlage entsprechend – die Ursprungsrechnung bleibt trotzdem in der Akte, damit die Änderung später erklärbar ist.

Rechenstand Unterlagenlage Konsequenz
Planung Angebot, keine Zahlung Budget, aber keine Bemessungsgrundlage
Zahlung erfolgt Rechnung und Überweisungsbeleg vorhanden § 35a: Abfluss zählt; § 35c: Abschlussjahr der Maßnahme zählt
Berichtigung Korrekturrechnung oder Bescheinigung Betrag neu ansetzen, nicht doppelt zählen

Wenn die Rechnung keinen Lohnanteil ausweist

Fehlt der getrennte Ausweis, ist der Weg über § 35a versperrt, solange Sie den Arbeitskostenanteil nicht belegen können. Eine eigene Schätzung – etwa „ein Drittel ist immer Lohn“ – hat keine Grundlage im Gesetz und wird bei einer Rückfrage des Finanzamts nicht standhalten. Zulässig ist der umgekehrte Weg: eine ergänzende Bescheinigung des Betriebs, die sich eindeutig auf Rechnungsnummer und Objekt bezieht.

Bei § 35c ist die Bescheinigung ohnehin Pflicht. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG verlangt eine „nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens“. Ohne dieses Dokument gibt es die Ermäßigung nicht, unabhängig davon, wie gut die Rechnung aufgeteilt ist. Welche Nachweise dabei zusammengehören, ist im Beitrag Material- und Lohnanteil auf Rechnungen belegen dargestellt.

Kosten für einen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassenen Energieberater behandelt § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG gesondert: Sie mindern die tarifliche Einkommensteuer um 50 Prozent statt um 7 beziehungsweise 6 Prozent, sofern der Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt war. Diese Position gehört deshalb in eine eigene Zeile Ihrer Aufstellung und nicht in die Summe der Bauleistungen.

Bei gemischter Nutzung, Eigenleistung, WEG-Abrechnung oder der Kombination aus Zuschuss und Steuerweg wird die Zuordnung schnell komplex. Eine befugte Steuerberatung kann Rechnung, Zahlung, Bescheinigung und persönliche Steuerlage zusammen beurteilen; die Rechnung oben ersetzt diese Prüfung nicht. Wie sich die vier Wege für einen konkreten Fall gegeneinander abwägen lassen, zeigt der Vergleich der Alternativen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  2. § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
  3. § 52 Absatz 35a EStG – Anwendungszeitraum des § 35c
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