Familienheim einfach erklärt
Als Familienheim bezeichnet das Erbschaftsteuerrecht ein bebautes Grundstück, in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Erwerb unter Ehegatten sowie von Todes wegen auch durch Kinder steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG).
Was bedeutet Familienheim?
Das Erbschaftsteuergesetz kennt drei Befreiungen für das Familienheim. Zu Lebzeiten bleibt die Zuwendung von Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück von einem Ehegatten an den anderen steuerfrei, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner). Von Todes wegen ist der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei (Nr. 4b), ohne Obergrenze für den Wert und die Wohnfläche. Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten die Befreiung nach Nr. 4c nur, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Beim Erwerb von Todes wegen setzt das Gesetz voraus, dass der Erblasser bis zum Erbfall in der Wohnung selbst gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war, und dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. Das Grundstück muss im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Wer das Haus aufgrund einer Verfügung des Erblassers an einen Dritten weitergeben muss oder es bei der Erbauseinandersetzung einem Miterben überlässt, kann die Befreiung insoweit nicht beanspruchen.
Die Befreiung ist an eine Haltefrist gebunden: Sie fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Das gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Bei Verkauf oder Vermietung innerhalb der zehn Jahre wird die Erbschaftsteuer also nachträglich festgesetzt.
Zu Lebzeiten gilt die Befreiung nur zwischen Ehegatten und Lebenspartnern. Überträgt ein Elternteil das Haus schon zu Lebzeiten auf ein Kind, sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG dafür keine Befreiung vor; es gelten die normalen Freibeträge.
Primärquelle: § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__13.html), Stand der Prüfung 16.10.2026.
Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?
Wer ein Haus erbt, sollte die Selbstnutzung früh entscheiden: Das Gesetz verlangt, dass die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wird. Planen Sie zugleich, ob Sie das Haus tatsächlich zehn Jahre selbst bewohnen können, denn Verkauf, Vermietung oder Leerstand ohne zwingenden Grund machen die Steuerfreiheit rückwirkend zunichte. Bei Kindern entscheidet außerdem die Wohnfläche: Der Teil oberhalb von 200 Quadratmetern ist nicht befreit.


