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Erbengemeinschaft einfach erklärt

Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gemeinsam erben: Der Nachlass, etwa ein Haus, gehört allen Miterben gemeinschaftlich, nicht jedem ein eigener Teil davon (§ 2032 BGB).

Was bedeutet Erbengemeinschaft?

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Miterbe hält einen Anteil am gesamten Nachlass, aber keinen eigenen Anteil am Haus. Über seinen Nachlassanteil kann er nach § 2033 BGB verfügen, der Vertrag muss notariell beurkundet werden; über einzelne Nachlassgegenstände kann er allein nicht verfügen. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, haben die übrigen nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht, das binnen zwei Monaten auszuüben ist.

Den Nachlass verwalten die Erben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich. Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung, etwa eine Reparatur oder die Vermietung, können mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen beschlossen werden; notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen. Verkauf oder Belastung des Hauses sind dagegen Verfügungen und nach § 2040 BGB nur gemeinsam möglich. Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen; einigen sich die Erben nicht, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG.

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Erben Sie ein Haus gemeinsam mit Geschwistern oder anderen Angehörigen, können Sie es weder allein verkaufen noch allein beleihen. Klären Sie früh, wer die Kosten trägt, wer im Haus wohnt oder es vermietet und ob ein Miterbe die anderen auszahlen will. Eine schriftliche Auseinandersetzungsvereinbarung beim Notar vermeidet, dass am Ende eine Versteigerung unter Verkehrswert steht.

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