Baumkrankheiten und Totholz kontrollieren: Sichtprüfung dokumentieren und Fachgrenzen erkennen
Der BGH verlangt regelmäßige Beobachtung und eine eingehende Untersuchung nur bei besonderen Umständen. Ein Kontrollblatt in fünf Zonen zeigt, was Sie vom Boden aus erfassen dürfen.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof verlangt neben der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung eine eingehende Untersuchung nur dort, wo besondere Umstände wie Alter, Erhaltungszustand oder Standort sie nahelegen.
- Ein gesetzlich festgelegtes Kontrollintervall für private Bäume gibt es nicht; die verbreitete Formel „zweimal jährlich“ steht in keinem BGH-Leitsatz.
- Nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG dürfen Bäume und Hecken vom 1. März bis 30. September nicht auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.
- Die Eigenkontrolle findet vom Boden statt: kein Leiterngang, kein Klettern, kein Schnitt in der Krone.
- Ein natürlicher Astbruch ohne vorherige Anzeichen gehört nach dem BGH grundsätzlich zum hinzunehmenden Lebensrisiko.
Wer einen großen Baum im Garten hat, trägt für ihn eine Verkehrssicherungspflicht. Was das konkret bedeutet, wird oft überschätzt und gleichzeitig falsch angewendet: Weder ist ein Gutachten im Jahresrhythmus nötig, noch reicht der Blick aus dem Küchenfenster. Diese Anleitung trennt, was Sie selbst vom Boden aus erfassen können, von dem, was in die Hände einer Fachperson gehört.
Was die Rechtsprechung tatsächlich verlangt
Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab in seinem Urteil vom 6. März 2014 (III ZR 352/13) formuliert. Danach genügen die Verantwortlichen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie „außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen“.
Das ist ein zweistufiges Modell: laufende Beobachtung für alle Bäume, vertiefte Untersuchung nur bei Auffälligkeiten oder besonderen Umständen. Die vier vom Gericht genannten Beobachtungsmerkmale – trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen, Frostrisse – sind zugleich die Mindestliste für Ihre eigene Runde.
Ebenso wichtig ist die Grenze in die andere Richtung. Der amtliche Leitsatz derselben Entscheidung stellt fest: „Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.“ Und weiter: „Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht.“
Zur Einordnung gehört, dass dieses Verfahren die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für Straßenbäume betraf. Für private Grundstücke wird der Maßstab nicht strenger, wohl aber auf die konkrete Gefährdungslage bezogen: Ein Baum über einem Kinderspielplatz oder einem Gehweg steht anders da als einer in einer selten betretenen Gartenecke.
Warum es keine gesetzliche Kontrollfrist gibt
Häufig liest man, eine Kontrolle sei „zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand“ vorgeschrieben. Diese Formel steht in keinem Gesetz und ist auch nicht der Leitsatz des zitierten BGH-Urteils. Sie stammt aus der Fachpraxis und aus obergerichtlichen Entscheidungen.
Das fachliche Regelwerk dazu sind die „Baumkontrollrichtlinien – Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL). Sie sind nach Angaben der FLL „seit 2004 das Standardwerk für Kontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“ und definieren „auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung u. a. Umfang, Zeitpunkt und Häufigkeit von Baumkontrollen“. Die überarbeitete Fassung wurde 2020 veröffentlicht. Die konkreten Intervalltabellen sind allerdings nicht frei zugänglich: Die FLL vertreibt die Richtlinien für 35,00 Euro.
Für Sie folgt daraus eine ehrliche Aussage: Ein für Privatgärten verbindliches Intervall lässt sich aus frei zugänglichen Primärquellen nicht belegen. Maßgeblich ist die Angemessenheit im Einzelfall – abhängig von Baumart, Alter, Zustand, Standort und davon, wer sich unter dem Baum aufhält.
Ein Anhaltspunkt steckt allerdings im entschiedenen Sachverhalt: Die beklagte Gemeinde hatte „im Sommer 2010 und im Winter 2010/2011 eine Baumkontrolle durchgeführt“, und der Senat sah ihre Pflichten als nicht verletzt an. Ein an den Jahreslauf gekoppelter Rhythmus – einmal mit Laub, einmal ohne – ist damit ein nachvollziehbarer Maßstab, aber eben eine Praxisorientierung und keine gesetzliche Frist.
Der sichere Betrachtungsbereich kommt zuerst
Bevor Sie irgendetwas notieren, klären Sie den Standpunkt. Die Eigenkontrolle findet ausschließlich vom Boden statt, aus sicherem Abstand und bei gutem Licht. Nicht zulässig sind Leiter, Klettern, Arbeiten mit Motorsäge in der Krone und jede Annäherung an Freileitungen.
Bei Sturm, Nässe, Frost, Schneelast oder starkem Wind wird gar nicht kontrolliert. Wenn ein Ast sichtbar lose in der Krone hängt, ist der Bereich abzusperren und nicht zu betreten. Ein Fernglas ersetzt in der Krone jeden Aufstieg und ist das wichtigste Werkzeug dieser Runde. Wie ein Gefahrenbereich abgesichert wird, beschreibt der Beitrag Baumfällung sicher vorbereiten.
Das Kontrollblatt in fünf Zonen
Gehen Sie den Baum immer in derselben Reihenfolge von unten nach oben durch und fotografieren Sie jede Zone vom selben Standpunkt aus. Erst der Vergleich über die Jahre macht eine Veränderung sichtbar.
| Zone | Worauf Sie achten | Wann es zur Fachfrage wird |
|---|---|---|
| 1 Wurzelbereich und Umfeld | angehobenes Erdreich, Risse im Boden, neue Aufschüttung, Grabungen, Fahrspuren, Verdichtung | Bodenhebung auf einer Seite oder frische Baggerarbeit im Wurzelraum |
| 2 Stammfuß und Wurzelanlauf | Pilzfruchtkörper, Rindenverlust, weiches oder hohl klingendes Holz, Harz- oder Saftaustritt | jeder Fruchtkörper am Stammfuß, jede offene Höhlung |
| 3 Stamm | Längsrisse, Frostrisse, Einwachsungen, Beulen, Spechtlöcher, alte Schnittwunden | Riss über mehrere Meter oder sichtbare Neigungsänderung |
| 4 Kronenansatz und Astgabeln | eingewachsene Rinde in der Gabel, Zwiesel, Ausrisse, Nässestreifen unterhalb einer Gabel | eingewachsene Rinde an einer tragenden Gabel |
| 5 Krone | Totholzanteil, dürre Äste, lichter Austrieb, unbelaubte Spitzen, hängende Bruchstücke | Totholz über Wegen, Sitzplätzen oder dem Nachbargrundstück |
Notieren Sie zu jeder Auffälligkeit Datum, Zone, Foto, ungefähre Höhe und was darunter liegt. Der letzte Punkt entscheidet über die Dringlichkeit: Dasselbe Totholz ist über einem Gartenweg etwas anderes als über einer Brennnesselecke.
Schutzzeiten und Artenschutz begrenzen die Maßnahme
Der Befund führt nicht automatisch zur sofortigen Säge. Nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze „in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Ausdrücklich erlaubt bleiben in diesem Zeitraum „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“.
Für die Baumkontrolle heißt das: Die Entnahme von Totholz zur Gesunderhaltung ist von dieser Verbotsvorschrift nicht erfasst, eine Fällung im Sommer dagegen sehr wohl. Unabhängig davon gelten die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Danach ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen oder sie zu töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Eine Baumhöhle mit Fledermaus- oder Vogelbesatz ist eine solche Stätte – und zwar ganzjährig, nicht nur während der Brutzeit. Die zeitlichen Grenzen ordnen die Beiträge Baumfällung klären: Schutzzeiten und Genehmigung und Hecke schneiden: erlaubter Zeitraum ein.
Hinzu kommen kommunale Baumschutzsatzungen, die je nach Gemeinde ab einem bestimmten Stammumfang eine Genehmigung verlangen. Sie gelten neben dem Bundesrecht und sind vor jeder Maßnahme bei der Gemeinde zu prüfen.
Wann Sie die Eigenkontrolle abbrechen
Die Sichtprüfung endet, wo eine Bewertung beginnt. Rufen Sie eine Fachperson für Baumkontrolle oder eine Sachverständige, sobald einer dieser Punkte zutrifft:
- Pilzfruchtkörper am Stammfuß, an den Wurzelanläufen oder am Stamm
- eine sichtbare Neigungsänderung oder angehobenes Erdreich auf einer Seite
- ein Längsriss über größere Höhe oder eine offene Höhlung im tragenden Querschnitt
- Totholz oder ein hängender Ast über einem Bereich, in dem sich Menschen aufhalten
- Eingriffe im Wurzelraum durch Bau, Leitungsgraben oder Aufschüttung
- Unsicherheit darüber, ob ein Befund harmlos ist
Eine Widerstands- oder Zugversuchsmessung, das Öffnen von Holz und jede Beurteilung der Standsicherheit sind Facharbeit. Für die Auswahl der weiteren Maßnahme führt der Vergleich Beobachten, pflegen, sichern oder entnehmen die Optionen zusammen.
Was das Protokoll später wert ist
Eine Kontrolle, die nicht dokumentiert ist, hat im Streitfall wenig Gewicht. Halten Sie je Durchgang fest: Datum und Uhrzeit, Witterung, kontrollierende Person, Standpunkt der Fotos, Befund je Zone, veranlasste Maßnahme und den nächsten geplanten Termin. Fotos brauchen einen wiederkehrenden Bildausschnitt, sonst lässt sich später keine Veränderung ableiten.
Bewahren Sie Rechnungen und Berichte von Fachbetrieben zusammen mit Ihren eigenen Protokollen auf. Sie belegen, dass auf einen Befund eine Reaktion folgte – genau das ist der Kern der Verkehrssicherungspflicht. Wie sich daraus ein wiederkehrender Rhythmus organisieren lässt, zeigt der Beitrag Kontrollintervalle und Nachweise organisieren.
Was diese Anleitung nicht leisten kann
Die Sichtprüfung vom Boden erkennt Anzeichen, keine Ursachen. Innere Fäule, Wurzelschäden nach Bauarbeiten und Bruchgefahren in der Krone lassen sich von unten nicht sicher beurteilen; ein Baum kann äußerlich vital wirken und dennoch geschädigt sein. Umgekehrt ist nicht jeder dürre Ast ein Alarmsignal, sondern oft normale Selbstreinigung der Krone.
Bleibt nach Ihrer Runde eine offene Frage, ist die richtige Reaktion nicht die Säge, sondern der Termin. Bei akuter Gefahr sichern Sie zuerst den Bereich und holen Hilfe – dafür ist der Beitrag Akute Gefahr: Bereich sichern und Hilfe organisieren gedacht.
Quellen und weiterführende Informationen
- BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13 (Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen)
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz – Vorschriften für besonders geschützte Arten
- FLL – Baumkontrollrichtlinien, Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen









