Sanierung bei laufender Nutzung prüfen: Dokumente, Angaben und Warnzeichen abgleichen

Vor Beginn der Arbeiten trifft Sie selbst eine Pflicht: § 5a der Gefahrstoffverordnung verlangt vom Veranlasser Angaben zur Bau- und Nutzungsgeschichte – ausdrücklich auch in privaten Haushalten.

Zeitleiste mit den Stichtagen 1993, 31. Oktober 1993 und 1996 und den jeweils zu übermittelnden Angaben nach Paragraf 5a der Gefahrstoffverordnung
Zeitleiste mit den Stichtagen 1993, 31. Oktober 1993 und 1996 und den jeweils zu übermittelnden Angaben nach Paragraf 5a der GefahrstoffverordnungFoto: Generiert für Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • § 5a Absatz 1 GefStoffV verpflichtet den Veranlasser, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
  • Nach § 5a Absatz 4 GefStoffV gilt diese Pflicht ausdrücklich auch für private Haushalte.
  • Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist das Datum des Baubeginns zu übermitteln; davor und danach genügt das Baujahr.
  • Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann nach § 11a Absatz 1 GefStoffV in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist.

Wer im bewohnten Haus sanieren lässt, prüft meist die Unterlagen des Betriebs. Der umgekehrte Weg wird selten bedacht: Vor Beginn der Arbeiten trifft den Auftraggeber selbst eine Informationspflicht – und sie gilt ausdrücklich auch in privaten Haushalten.

Ihre eigene Pflicht beginnt vor dem ersten Handgriff

§ 5a Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung nennt denjenigen, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, den „Veranlasser“. Bei einer Sanierung sind Sie das. Der Veranlasser hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen „alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“. Er hat sich dabei „zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen“.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens geht es um Gefahrstoffe, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können – nicht um jede Substanz im Haus. Zweitens verlangt die Vorschrift keine Untersuchung, sondern die Weitergabe dessen, was vorliegt oder mit zumutbarem Aufwand aus zugänglichen Unterlagen zu beschaffen ist: Bauakte, alte Rechnungen, Produktdatenblätter, frühere Gutachten, Unterlagen des Voreigentümers.

§ 5a Absatz 4 GefStoffV stellt klar: „Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“ Die Pflicht ist damit nicht auf gewerbliche Bauherren beschränkt. Eine mündliche Auskunft am Küchentisch erfüllt sie nicht – verlangt ist Schrift- oder Textform.

Das Baujahr ist die Angabe, auf die es rechtlich ankommt

Für Asbest schreibt § 5a Absatz 2 GefStoffV eine konkrete Angabe vor, gestaffelt nach Baujahr.

Baujahr des Objekts Was Sie übermitteln müssen Bedeutung für die Beurteilung
vor 1993 Angabe des Baujahrs genügt Asbesthaltige Produkte sind nicht auszuschließen
1993 bis 1996 Datum des Baubeginns; ist es nicht bekannt, das Baujahr Entscheidend ist, ob der Baubeginn vor oder nach dem 31. Oktober 1993 lag
nach 1996 Angabe des Baujahrs genügt Baubeginn liegt nach dem Stichtag

Den Stichtag nennt § 11a Absatz 1 Satz 2 GefStoffV: Wurde mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, „kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist“. Satz 3 ergänzt, dass für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse abweichende Übergangsfristen gelten, die in Anhang I Nummer 3.8 der Verordnung aufgeführt sind. Die Vermutung ist also eine Regel mit Ausnahmen, kein Freibrief.

Für ein Objekt aus den Jahren 1993 bis 1996 lohnt deshalb die Suche nach dem genauen Datum: Bauantrag, Baugenehmigung, Baubeginnanzeige oder Schlussrechnung des Rohbauunternehmens. Fehlt es, übermitteln Sie das Baujahr und benennen die Lücke ausdrücklich, statt ein Datum zu schätzen. Wie sich ein Asbestverdacht vor Baubeginn klären lässt, behandelt der Beitrag Asbest vor der Sanierung.

Was der Betrieb aus Ihren Angaben machen muss

Ihre Angaben sind kein Formalismus – sie sind der Eingangswert der Gefährdungsbeurteilung. Nach § 11a Absatz 1 GefStoffV hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit unter anderem die nach § 5a übermittelten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu berücksichtigen, das Datum des Baubeginns oder das Baujahr zu berücksichtigen, festzustellen, ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können, zu ermitteln, ob Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, und einen Arbeitsplan zu erstellen.

Daraus folgen zwei Punkte, die Sie am Angebot erkennen können. Erstens: Ein Betrieb, der nach Baujahr und Bauunterlagen gar nicht fragt, hat einen Schritt übersprungen, den die Verordnung ihm vorschreibt. Zweitens: § 11a Absatz 4 GefStoffV verlangt, Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos braucht der Betrieb nach Absatz 3 eine behördliche Zulassung, die für höchstens sechs Jahre erteilt wird. Ein Termin „übermorgen“ passt nicht zu einer angezeigten Asbesttätigkeit.

Unterlagen nach Funktion sortieren, nicht nach Menge

Legen Sie Vertrag, Angebot, Leistungsverzeichnis, Pläne, Terminplan, Nachträge und Kontaktdaten in einer gemeinsamen Akte ab. Ergänzen Sie Grundrisse mit den tatsächlich nutzbaren Räumen, Fluchtwegen, Wasser- und Stromabsperrungen sowie Lagerflächen. Wichtig ist nicht die Menge der Dokumente, sondern dass sie dieselbe Bauzone und denselben Leistungsstand beschreiben.

Vergleichen Sie alte Pläne mit dem sichtbaren Bestand. Abweichungen bei Wänden, Leitungen, früheren Umbauten oder Raummaßen können Ablauf und Preis verändern. Markieren Sie den Widerspruch, statt selbst eine technische Erklärung zu erfinden. Für die Reihenfolge der Maßnahmen insgesamt hilft der Beitrag Altbau sanieren: Kosten und energetische Reihenfolge planen.

Schutz und Versorgung im bewohnten Haus konkret nachweisen

Ein brauchbarer Baustellenplan nennt nicht nur „Staubschutz“, sondern Ort, Ausführung, Zugang und Zuständigkeit. Prüfen Sie, wie Bewohner an Toilette, Wasser, Strom, Heizung und sichere Wege gelangen. Bei einer Abschaltung müssen Zeitpunkt, erwartete Dauer und die Freigabe vor Wiederinbetriebnahme feststehen. Kontrollieren Sie, ob Rauchwarnmelder, Fluchtwege und Zugänge zu Sicherungen frei bleiben.

Fragen Sie nach der Reinigung beim Wechsel zwischen Bau- und Wohnbereich. Ein Schutzvorhang ohne geregelte Wege verlagert Staub nur. Bei Verdacht auf Asbest, Schimmel oder unklare Materialien genügt eine Haushaltsfolie ohnehin nicht; dann bestimmen die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen den Ablauf – nicht Ihre Absprache im Flur.

Prüfprotokoll mit Red Flags führen

Prüffeld Nachweis vorhanden? Red Flag Nachforderung
Baujahr und Bauunterlagen übermittelt Betrieb hat nicht danach gefragt schriftliche Übermittlung nach § 5a GefStoffV nachholen
Bauzone und Zugang Fluchtweg nicht erkennbar Plan mit Wegen
Staub- und Schutzkonzept nur allgemeine Pauschale konkrete Ausführung
Wasser, Strom, Heizung Abschaltung ohne Dauer Termin und Freigabe
Bestand und Leitungen Plan widerspricht Sichtbefund fachliche Klärung
Nachträge Preis ohne Befund oder Menge Foto und Angebot
Übergabe keine Unterlagen vorgesehen Protokoll und Restpunkteliste

Eine rote Flagge bedeutet nicht, dass der Auftrag falsch ist. Sie bedeutet: Vor dem nächsten Schritt fehlt eine belastbare Information. Besonders kritisch sind unklare Zuständigkeiten an Anschlüssen, fehlende sichere Wege, ein nicht geklärter Schadstoffverdacht und Änderungen, die ohne schriftliche Freigabe weiterlaufen sollen.

Änderungen nachvollziehbar nachfordern

Bei einem Nachtrag vergleichen Sie vier Dinge: ursprüngliche Beschreibung, neuen Befund, vorgeschlagene Ausführung und Preis- oder Terminfolge. Fehlt eines davon, verlangen Sie Ergänzung, bevor die Arbeit weitergeht. Ein Foto beweist weder Ursache noch Menge; es hält aber den Ort einer fachlichen Feststellung fest.

Schreiben Sie nicht nur „prüfen“ in die Restpunkteliste, sondern etwa: „Betrieb liefert bis Dienstag die Beschreibung des Staubschutzes am Flur; Freigabe vor Rückbau der Küchentür.“ Damit wird aus einer offenen Sorge eine überprüfbare Aufgabe. Legen Sie außerdem schon vor Beginn fest, welche Unterlagen am Ende übergeben werden: Fotos verdeckter Leitungen, Prüfprotokolle, Produktdaten, Bedienhinweise, Rechnungen und eine Liste der Änderungen. Stößt der Betrieb während der Arbeiten auf ein Material mit Schadstoffverdacht, gilt derselbe Grundsatz wie am Anfang: Erst klären, dann weiterarbeiten – wie im Beitrag Asbest in Boden und Kleber: Risiken vermeiden beschrieben.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 5a GefStoffV – Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
  2. § 11a GefStoffV – Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
  3. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de
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