Reinigung und Reparatur von Pflasterflächen sanieren: Ablauf, Schutzmaßnahmen und Erfolg kontrollieren
Herbizide auf Einfahrt, Weg und Terrasse sind nach § 12 Abs. 2 PflSchG verboten – auch Mittel auf Essigsäurebasis. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro. So sanieren Sie Pflasterflächen zulässig und kontrollieren den Erfolg.

Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 12 Abs. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel auf befestigten Freilandflächen sowie auf sonstigen nicht land-, forst- oder gartenbaulich genutzten Freilandflächen nicht angewendet werden.
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt klar, dass dieses Verbot alle Pflanzenschutzmittel erfasst, auch solche mit Glyphosat oder Essigsäure.
- Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 PflSchG ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 PflSchG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro.
- Für Pflasterdecken und Plattenbeläge gilt die ATV DIN 18318:2019-09 der VOB Teil C; sie hat die Ausgabe 2016-09 ersetzt.
- Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Bei Pflasterflächen wird meistens das Symptom bekämpft und die Ursache stehen gelassen: Moos wird weggespritzt, obwohl der Belag kein Gefälle hat. Fugen werden nachgefüllt, obwohl die Bettung ausgespült ist. Diese Anleitung beschreibt die Umsetzung nach geklärter Ursache – und die Erfolgskontrolle danach. Was rechtlich zulässig ist, steht dabei am Anfang, nicht am Ende.
Was auf befestigten Flächen nicht angewendet werden darf
Bevor Sie zur Sprühflasche greifen, gilt eine klare gesetzliche Grenze. § 12 Abs. 2 PflSchG untersagt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich noch gärtnerisch genutzt werden. Einfahrt, Gehweg, Hofzufahrt, Stellplatz und gepflasterte Terrasse fallen darunter. Ebenfalls untersagt ist die Anwendung auf und an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt dazu klar, dass dieses Verbot alle Pflanzenschutzmittel betrifft – „auch diejenigen die beispielsweise Glyphosat oder Essigsäure enthalten“. Der verbreitete Gedanke, ein Hausmittel sei automatisch zulässig, trägt also nicht: Entscheidend ist der Zweck der Anwendung, nicht der Aufdruck auf der Flasche.
Die Sanktion ist kein Ordnungsgeld in Postkartenhöhe. § 68 Abs. 1 Nr. 7 PflSchG erfasst den Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit; der Bußgeldrahmen dafür reicht bis 50.000 Euro. Eine Ausnahme ist theoretisch möglich: Die zuständige Behörde kann nach § 12 Abs. 2 PflSchG eine Genehmigung erteilen, wenn der Zweck vordringlich ist, andere Maßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Für die private Einfahrt ist das praktisch kein Weg.
Zulässig bleiben mechanische und thermische Verfahren: Kehren mit dem Straßenbesen, Fugenkratzer und Fugenbürste, Ausreißen von Hand sowie Abflammgeräte. Diese Verfahren sind die Grundlage jeder Sanierung, die halten soll.
Ursache vor Maßnahme: drei Fragen an die Fläche
Eine Pflasterfläche zeigt Schäden fast immer verzögert. Klären Sie deshalb drei Punkte, bevor Sie einen Stein anfassen.
Erstens das Wasser: Wohin läuft es, wo bleibt es stehen, und wo tritt es nach Regen später wieder aus? Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit keine Vorschriften und keine wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Eine Fläche ohne funktionierenden Wasserweg wird durch neue Fugen nicht besser.
Zweitens der Aufbau: Liegt das Pflaster in ungebundener Bauweise auf einer Tragschicht, auf einer Betontragschicht oder auf einer wasserdurchlässigen Asphalttragschicht? Die ATV DIN 18318:2019-09 der VOB Teil C – „Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“ – deckt alle drei Unterlagen ab und regelt zusätzlich Entwässerungsrinnen und Einfassungen. Sie hat die Ausgabe 2016-09 ersetzt. Welcher Aufbau vorliegt, entscheidet darüber, ob eine Reparatur örtlich möglich ist oder ob die Fläche aufgenommen werden muss.
Drittens die Belastung: Ist die Fläche für die tatsächliche Nutzung gebaut worden? Eine Fläche, die für Fußgänger ausgelegt wurde und heute regelmäßig von einem Transporter befahren wird, sackt wieder ab – unabhängig von der Sorgfalt der Reparatur. Die systematische Bestandsaufnahme dafür steht in Pflastereinfahrt am Bestand prüfen.
Ablauf der Sanierung in sechs Abschnitten
- Arbeitsbereich abgrenzen und sichern. Fläche absperren, Zufahrt regeln, Nachbargrundstück und Gebäudesockel gegen Spritzwasser und Staub schützen. Bei Arbeiten an einer öffentlich zugänglichen Fläche gehört die Verkehrssicherung dazu.
- Schutz von Umgebung und Entwässerung. Straßenabläufe, Rinnen und Sickerschächte abdecken, damit Fugenmaterial und Schlamm nicht eingespült werden. Pflanzen und Fassade abdecken.
- Reinigen mit begrenzter Energie. Fugenmaterial nicht mit hohem Druck aus der Fläche schießen. Wo Fugen ausgespült werden, verliert die Decke ihren Verbund. Verfahren, Druck und Düsenabstand werden vorher festgelegt und dokumentiert.
- Öffnen nur dort, wo der Befund es verlangt. Absackungen, Kantenschäden und Ausbrüche werden örtlich aufgenommen; dabei zeigt sich der tatsächliche Zustand von Bettung und Tragschicht. Erst dieser Befund entscheidet, ob eine örtliche Reparatur genügt.
- Wiederaufbau nach dem vorgefundenen System. Bettung, Steinformat, Fugenbreite und Fugenmaterial müssen zum Bestand und zur Belastung passen. Randeinfassungen werden geprüft, bevor die Fläche geschlossen wird – ohne Halt an den Rändern wandert die Decke erneut.
- Abrütteln und Nachfugen in der richtigen Reihenfolge. Fugen werden gefüllt, die Fläche wird abgerüttelt, danach wird erneut nachgefugt. Ein einmaliges Einkehren reicht nicht, weil Material nachsackt.
Freigabecheckliste für jeden Abschnitt
| Abschnitt | Was vor der Freigabe erfüllt sein muss | Nachweis |
|---|---|---|
| Arbeitsbereich | Absperrung, Zufahrt und Verkehrssicherung geregelt | Foto mit Datum, Absprache schriftlich |
| Schutz | Abläufe, Rinnen, Schächte und Fassade abgedeckt | Foto vor Arbeitsbeginn |
| Reinigung | Fugen nicht ausgespült, Verfahren und Druck festgelegt | Verfahrensnotiz, Detailfoto der Fuge |
| Ursachenbeseitigung | Wasserweg, Gefälle und Randhalt hergestellt | Gefällemessung, Skizze des Wasserwegs |
| Wiederaufbau | Bettung, Format und Fugenmaterial passend zum Bestand | Lieferschein, Detailfoto des Aufbaus |
| Nachfugen | nach dem Abrütteln erneut gefugt, Fugen voll | Foto nach dem zweiten Fugendurchgang |
| Erfolgskontrolle | gleiche Beobachtung nach vergleichbarem Regenereignis | Datierter Vergleich mit dem Ausgangsfoto |
| Rechtliche Grenze | keine Pflanzenschutzmittel auf der befestigten Fläche | Verwendete Verfahren dokumentiert |
Die Checkliste ersetzt keine Abnahme nach Vertrag. Sie sorgt dafür, dass kein Abschnitt geschlossen wird, bevor der vorhergehende überprüfbar ist.
Erfolgskontrolle heißt: dasselbe noch einmal ansehen
Eine Sanierung ist nicht erfolgreich, weil die Fläche danach sauber aussieht. Sie ist erfolgreich, wenn der ursprüngliche Befund nach vergleichbaren Bedingungen nicht wiederkehrt. Halten Sie deshalb vor Beginn ein Referenzfoto mit Datum, Blickrichtung und einem festen Bezugspunkt fest – etwa einem Randstein oder einem Gullydeckel. Wiederholen Sie dieselbe Aufnahme nach dem ersten kräftigen Regen und nach der ersten Frostperiode.
Prüfen Sie dabei drei Größen: Steht Wasser dort, wo es vorher stand? Sind die Fugen noch gefüllt? Haben sich Kanten oder einzelne Steine erneut bewegt? Wenn eine dieser Fragen wieder mit Ja beantwortet wird, war die Ursache nicht beseitigt, sondern nur überdeckt. Dann führt kein zweiter Reinigungsdurchgang weiter, sondern die erneute Ursachenklärung nach Reinigung und Reparatur von Pflasterflächen einordnen.
Wann die Eigenleistung endet
Stoppen Sie die Eigenarbeit, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: Der Untergrund ist über größere Flächen abgesackt, es tritt Wasser aus dem Aufbau aus, eine Leitung oder ein Schacht liegt im Arbeitsbereich, die Fläche grenzt an ein Bauwerk mit Abdichtung oder Sockel, oder die Fläche ist Teil eines öffentlichen Verkehrsraums. In diesen Fällen entscheidet nicht die Oberfläche, sondern der Aufbau darunter.
Welche Sanierungsmaßnahme zu welcher Ursache passt, ist im Vergleich der Sanierungswege getrennt beschrieben; die typischen Schnelllösungen, die mehr schaden als nutzen, stehen unter Fehler vermeiden. Wenn die Fläche ohnehin aufgenommen werden muss, lohnt der Blick auf einen wasserdurchlässigen Neuaufbau: Die Schichtenfolge dafür beschreibt Versickerungsfähiges Pflaster bauen.
Nicht geprüft und daher offen bleibt hier, welche kommunale Entwässerungssatzung für Ihr Grundstück gilt und ob für eine Änderung der Versickerung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Beides klärt die untere Wasserbehörde beziehungsweise Ihre Gemeinde.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 12 PflSchG – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Anwendungsverbote (Gesetze im Internet)
- § 68 PflSchG – Bußgeldvorschriften (Gesetze im Internet)
- FAQ Pflanzenschutzmittel (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
- DIN 18318:2019-09 – VOB Teil C, ATV Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen (DIN Media)
- § 55 WHG – Grundsätze der Abwasserbeseitigung (Gesetze im Internet)





