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WEG-Verwalter einfach erklärt

Der WEG-Verwalter führt die Geschäfte einer Wohnungseigentümergemeinschaft und vertritt sie nach außen (§ 9b WEG). Die Eigentümer bestellen und berufen ihn per Beschluss (§ 26 WEG), die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.

Was bedeutet WEG-Verwalter?

Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Über Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Absatz 1 WEG). Die Bestellung gilt für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich, braucht einen neuen Beschluss und kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellung gefasst werden (§ 26 Absatz 2 WEG).

Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich; beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags nur aufgrund eines Beschlusses (§ 9b Absatz 1 WEG). Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Im Innenverhältnis darf und muss er Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Absatz 1 WEG). Die Eigentümer können diese Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Absatz 2 WEG). Was darüber hinausgeht, entscheiden die Eigentümer selbst, meist in der Versammlung.

Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden; ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Absatz 3 WEG). Abweichungen von diesen Regeln sind nicht zulässig (§ 26 Absatz 5 WEG). Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG. Ausgenommen sind Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG).

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Der Verwalter ist Ihr Ansprechpartner für Hausgeld, Abrechnung, Versammlungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum, entscheidet aber nicht über größere Ausgaben. Prüfen Sie vor einer Wiederbestellung, wann die laufende Bestellung endet und was der Verwaltervertrag zu Vergütung und Zusatzleistungen regelt. Wollen Sie ein Thema in der Eigentümerversammlung behandeln lassen, richten Sie den Antrag rechtzeitig und schriftlich an den Verwalter.

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