Start›Lexikon›Betriebskosten

Betriebskosten einfach erklärt

Betriebskosten sind laufende Kosten des Grundstücks und seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.

Was bedeutet Betriebskosten?

§ 1 BetrKV definiert Betriebskosten als laufend entstehende Kosten aus Eigentum oder Erbbaurecht und aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Grundstück, Gebäude und zugehörigen Anlagen. Die Verordnung schließt Verwaltungskosten sowie die Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung, Alterung oder Witterung aus.

Nach § 556 Absatz 1 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Eine bezahlte Rechnung reicht als Grundlage für die Umlage nicht aus: Prüfen Sie die Kostenart und die Vereinbarung im Mietvertrag.

Absatz 2 unterscheidet Pauschale und Vorauszahlung. Über Vorauszahlungen ist nach Absatz 3 jährlich abzurechnen. Die bloße Bezeichnung als Nebenkosten erklärt deshalb noch nicht, welche Zahlungs- und Abrechnungsregel vereinbart wurde.

Primärquellen, geltendes Recht: § 1 BetrKV (https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html) und § 556 Absätze 1 bis 3 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html), gelesen am 11.10.2026.

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Trennen Sie bei Rechnungen laufenden Betrieb, Verwaltung und Mängelbeseitigung. Prüfen Sie erst danach die Umlagevereinbarung; ein Verteilungsschlüssel macht eine ausgeschlossene Kostenart nicht umlagefähig.

Weiterlesen

Artikel zu Betriebskosten

Vertiefende Ratgeber und Einordnungen aus der Redaktion – mit Beispielen, Prüfpunkten und Quellen.