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Abschlagszahlung einfach erklärt

Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung auf die Vergütung für bereits erbrachte, vertraglich geschuldete Leistungen. Beim Werkvertrag richtet sich ihre Höhe nach dem Leistungswert (§ 632a BGB), nicht allein nach dem Rechnungsbetrag.

Was bedeutet Abschlagszahlung?

Nach § 632a Absatz 1 BGB muss der Unternehmer seine Leistungen durch eine Aufstellung nachweisen, mit der Sie deren Umfang und Wert rasch und sicher beurteilen können. Eine Abschlagsrechnung fordert die Zahlung an; sie ersetzt den Leistungsnachweis nicht. Anders als eine Vorauszahlung bezieht sich der Abschlag auf bereits erbrachte Leistungen.

Erforderliche Stoffe oder Bauteile können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach Ihrer Wahl das Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird (§ 632a Absatz 1 Satz 6 BGB).

Bei nicht vertragsgemäßer Leistung dürfen Sie einen angemessenen Teil zurückhalten. Für Mängel ist das regelmäßig das Doppelte der erforderlichen Beseitigungskosten (§ 632a Absatz 1 in Verbindung mit § 641 Absatz 3 BGB), nicht automatisch die ganze Rechnung. Bis zur Abnahme bleibt der Unternehmer für die vertragsgemäße Leistung beweispflichtig.

Primärquellen, geltendes Recht: § 632a BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html) und § 641 Absatz 3 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html), geöffnet am 19.10.2026. Besondere Grenzen für Verbraucherbauverträge oder Bauträgerverträge sind gesondert zu prüfen; dieser Eintrag beschreibt den allgemeinen BGB-Werkvertrag.

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Gleichen Sie die Aufstellung mit Auftrag und Baustellenstand ab. Ziehen Sie bei einer kumulativen Rechnung frühere Zahlungen vom gesamten nachgewiesenen Leistungswert ab. Prüfen Sie danach mögliche Mängeleinbehalte getrennt.

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