Erbbauzins-Profil

Laufender Erbbauzins: Anpassung und Gesamtbelastung prüfen.

Tragen Sie Grundstückfläche, Bodenwert je Quadratmeter, Erbbauzinssatz und Ihre geplante Haltedauer ein. Ergänzen Sie optional die zulässige Indexanpassung und eine Bodenwertveränderung, um die mögliche Entwicklung bis zum Horizont sichtbar zu machen.

Ihre Angaben

Was kostet Ihr Erbbaurecht?

Lesen Sie Fläche und Zinssatz aus dem Erbbaurechtsvertrag ab, den Bodenwert je Quadratmeter aus dem aktuellen Bodenrichtwert oder der jüngsten Wertermittlung. Greift keine Anpassungsklausel im Vertrag, setzen Sie die Anpassung auf 0 Prozent.

§ 9a ErbbauRG, Wohnnutzung; Rechtsstand 09/2026
06 Eingaben
m²
Fläche des Erbbaugrundstücks aus dem Erbbaurechtsvertrag.
€/m²
Aktueller Bodenrichtwert oder jüngste Wertermittlung des Grundstücks.
%
Vom Bodenwert bemessener Prozentsatz, wie im Erbbaurechtsvertrag vereinbart.
Jahre
Zeitraum, für den Sie die Zinslast in die Tragfähigkeitsrechnung aufnehmen wollen.
%
Prozentuale Anpassung nach der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung; 0, wenn der Vertrag keine Anpassungsklausel enthält.
%
Steigerung oder Abnahme des Bodenwerts; nach § 9a ErbbauRG bei Wohnnutzung grundsätzlich außer Betracht, hier informativ ausgewiesen.
Jährlicher Erbbauzins–
Nach zulässiger Anpassung–
Ohne Schutz des § 9a–
Zinslast über Haltedauer–
So wird gerechnet

Transparente Annahmen.

  1. Bodenwert = Grundstücksfläche × Bodenwert je Quadratmeter.
  2. Jährlicher Erbbauzins = Bodenwert × Erbbauzinssatz ÷ 100.
  3. Zulässige Anpassung = Jährlicher Erbbauzins × (1 + Anpassung ÷ 100); der Rahmen folgt § 9a ErbbauRG für Wohnnutzung.
  4. Ohne Schutz des § 9a = Jährlicher Erbbauzins × (1 + Anpassung ÷ 100) × (1 + Bodenwertveränderung ÷ 100); informative Anzeige, was passieren könnte, wenn die Einschränkung des § 9a nicht greift.
  5. Zinslast über Haltedauer = Jährlicher Erbbauzins × Haltedauer; ohne Anpassung, Zinseszins und Bodenwertveränderung, also der sichere Mindestwert.
Gut zu wissen

Die Anpassung richtet sich nach § 9a ErbbauRG: Bei Wohnnutzung ist eine Erhöhung regelmäßig nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zulässig, und der Anspruch besteht frühestens drei Jahre nach Vertragsschluss oder nach der letzten Erhöhung. Ob und wonach sich der Zins anpasst, bestimmen Vertrag und dort vereinbarte Bezugsgröße. Der Rechner bildet die Arithmetik ab und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Erbbaurechtsvertrags.

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