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Aufschiebende Bedingung einfach erklärt

Eine aufschiebende Bedingung macht eine vereinbarte Rechtswirkung davon abhängig, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt. Vorher tritt diese Wirkung noch nicht ein.

Was bedeutet Aufschiebende Bedingung?

Nach § 158 Absatz 1 BGB beginnt die von der Bedingung abhängige Wirkung eines Rechtsgeschäfts erst, wenn die Bedingung eintritt. Der Vertrag kann also schon unterschrieben sein, obwohl die davon abhängige Leistungspflicht noch nicht wirksam ist.

Anders wirkt die auflösende Bedingung nach Absatz 2: Mit ihrem Eintritt endet die betroffene Rechtswirkung und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein. Aufschiebend und auflösend sind deshalb keine Synonyme.

Primärquelle, geltendes Recht: § 158 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__158.html), gelesen am 11.10.2026.

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Prüfen Sie im Sanierungsvertrag, welches Ereignis die Klausel nennt und welche Pflichten davon abhängen. Unterschrift, Antragseingang und Förderzusage sind nicht dasselbe Ereignis. Die zivilrechtliche Vertragswirkung beantwortet allein noch nicht, wann ein Förderprogramm den Baustart erlaubt.

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