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Preisänderungsklausel (Fernwärme) einfach erklärt

Eine Preisänderungsklausel regelt im Fernwärmevertrag, nach welcher Formel der Versorger den Wärmepreis anpassen darf. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stellt Mindestanforderungen an sie.

Was bedeutet Preisänderungsklausel (Fernwärme)?

Fernwärmepreise werden nicht frei neu festgesetzt, sondern nach einer im Vertrag oder Preisblatt vereinbarten Formel fortgeschrieben. Diese Formel ist die Preisänderungsklausel. Für Verträge, die der AVBFernwärmeV unterliegen, regelt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ihre Mindestanforderungen.

Die Klausel muss sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie muss die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei einer Preisänderung ist der prozentuale Anteil des Preisfaktors, der die Brennstoffkosten abdeckt, gesondert auszuweisen.

Eine Änderung der Klausel selbst darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Ändern sich Preise innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wird der Verbrauch zeitanteilig auf alte und neue Preise aufgeteilt (§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV).

Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob eine bestimmte Erhöhung im Einzelfall angemessen ist. Ob Ihre Klausel wirksam ist, hängt vom Wortlaut Ihres Vertrags ab.

Primärquelle: § 24 AVBFernwärmeV (https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__24.html).

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Fordern Sie die vollständige Klausel samt Preisblatt an und vergleichen Sie bei jeder Preisänderungsmitteilung die genannten Faktoren mit Ihrer Rechnung. Lassen Sie unklare oder unvollständig ausgewiesene Faktoren schriftlich vom Versorger erläutern.

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