Hebesatz einfach erklärt
Der Hebesatz ist der Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich die Grundsteuer, die Sie jährlich zahlen (§ 25 Abs. 1 GrStG).
Was bedeutet Hebesatz?
Die Grundsteuer entsteht in zwei Schritten. Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde bestimmt dann, mit welchem Hundertsatz dieses Betrags die Steuer erhoben wird. Dieser Hundertsatz heißt Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG). Die Rechnung lautet: Messbetrag × Hebesatz ÷ 100 = Jahresgrundsteuer. Ein Hebesatz von 500 Prozent bedeutet, dass die Steuer das Fünffache des Messbetrags beträgt.
Der Hebesatz gilt für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens aber für den Hauptveranlagungszeitraum der Messbeträge (§ 25 Abs. 2 GrStG). Die Gemeinde muss einen neuen oder geänderten Satz bis zum 30. Juni eines Jahres beschließen, dann gilt er rückwirkend ab Jahresbeginn. Nach dem 30. Juni darf sie nur noch einen Satz beschließen, der den zuletzt festgesetzten nicht überschreitet (§ 25 Abs. 3 GrStG). Eine Erhöhung für das laufende Jahr ist danach also nicht mehr möglich.
Im Bundesrecht muss der Hebesatz für alle Grundstücke einer Gemeinde einheitlich sein; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt ein eigener Satz (§ 25 Abs. 4 GrStG). Eine Ausnahme sieht § 25 Abs. 5 GrStG vor: Aus städtebaulichen Gründen darf eine Gemeinde für baureife, unbebaute Grundstücke einen höheren, gesonderten Satz festsetzen, wenn sie diese Grundstücke durch Allgemeinverfügung bestimmt hat. Einzelne Länder weichen davon ab. Das Gesetz verweist auf Sonderregeln für differenzierende Hebesätze in Hamburg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz.
Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?
Ihren Hebesatz finden Sie im Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die Haushalts- oder Hebesatzsatzung nennt ihn ebenfalls. Steigt Ihre Grundsteuer bei unverändertem Messbetrag, liegt es am Hebesatz. Fehler bei Fläche, Bodenrichtwert oder Wert gehören dagegen zum Finanzamt und nicht zur Gemeinde. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob sich der Messbetrag gegenüber dem Vorjahr geändert hat, bevor Sie sich an die Gemeinde wenden.


