Grenzbaum einfach erklärt
Ein Grenzbaum steht mit seinem Stamm auf der Grundstücksgrenze. Bloß überhängende Äste machen einen Baum noch nicht zum Grenzbaum. § 923 BGB regelt die Rechte beider Nachbarn.
Was bedeutet Grenzbaum?
Nach dem geltenden § 923 BGB stehen den Nachbarn die Früchte und nach dem Fällen auch der Baum zu gleichen Teilen zu. Die Vorschrift gilt ebenso für einen Strauch auf der Grenze.
Grundsätzlich kann jeder Nachbar die Beseitigung verlangen; die Kosten tragen beide hälftig. Verzichtet der andere auf sein Recht am Baum, zahlt der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, allein und erwirbt mit der Trennung das Alleineigentum. Dient der Baum als nicht zweckmäßig ersetzbares Grenzzeichen, ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen.
Der zivilrechtliche Anspruch ersetzt keine erforderliche Fällgenehmigung. Örtliche Baumschutzregeln und der Artenschutz bleiben zu beachten, insbesondere der Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 BNatSchG.
Primärquellen: § 923 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__923.html) und § 44 BNatSchG (https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html).
Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?
Klären Sie zuerst den Grenzverlauf: Ein Zaun muss nicht auf der Grundstücksgrenze stehen. Vereinbaren Sie mit dem Nachbarn vor einer Beauftragung, ob der Baum erhalten oder zulässig entfernt werden soll und wer die Kosten trägt.
